Recht

Vorbereitung mündliche Marketingleiter Prüfungen

Vorbereitung mündliche Marketingleiter Prüfungen

Hanspeter Bachmann
Lernen

Hanspeter Bachmann
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über rechtliche Grundlagen im Marketing, insbesondere zu Verträgen, Haftung und Werberecht. Sie behandeln Themen wie Mängelrüge, Kausalhaftung und spezifische Gesetze wie das RTVG oder PrHG, die für Marketingfachleute relevant sind. Die Karteikarten eignen sich besonders für Marketingexperten, die rechtliche Aspekte ihrer Arbeit verstehen und sicher anwenden möchten.
Karten
89
Lernende
6
Sprache
Deutsch
Kategorie
Marketing
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
20.08.2013 / 13.12.2019

Lernkarten

Rechtsquellen

Rechtsquellen sind die Formen in denen die Rechtssätze in Erscheinung treten. 

  • Gesetztes Recht: Verfassung, ZGB, Gesetze, Verordnungen,  allg. verbindlich erklärte Verträge (OR) 
  • nicht gesetztes Recht (Gewohnheits und Richterrecht)  Achtung: Usanzen beachten  (Branchengewohnheiten)

Rechtsordnung

Die Gesamtheit aller Vorschriften, die der Staat erlässt und der Befolgung er erzwingt.

Verfassung, Gesetze, Verordnungen

Bürgschaft

OR 492, Sicherungsvertrag mit Qualifizierter schriftlichkeit.  Zusätzliche Sicherheit für Gläubiger,  (Personalsicherheit) keine Real od. Grundsicherheit.    

Einfache Bürgschaft: Bürge bezahlt wenn Schuldner fruchtlos Betrieben wurde.  Solidarbürgschaft: Bürge bezahlt bereits wenn Schludner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Personalsicherheit

KKG: 

Konsumkreditgesetz, gesetzliche Regelung gegen übermässige Verschuldung B2C 

  • Fr. 500.-  - 80000.-  
  • Abzahlungs-  Kreditverträge, Bankkonti, Teil der Leasing-Verträge , Kreditkarte
  • IKO= Kommission die Verträge & Verschuldung prüft.

Rücktritt bei Haustürgeschäft

OR, Wiederruf bei Vertrag mit aufsässigem Vertreter oder im ÖV oder Kaffe / Werbefahrten. 

  • Eingschr. Brief innert 7 Tagen (Poststempel)  
  • Wenn Betrag > 100.-  
  • Gilt nicht bei Messen & Ausstellungen!

Fixgeschäft

OR, Kauf- od. Dienstleistungs-Vertrag mit genauem "fixem" Liefertermin / Datum.  Z.Bsp. Hochzeitstorte.  Lieferant muss nicht in Verzug gesetzt werden ! Schadenersatzpflicht.  Es gibt zwei Erledigungsarten : Nicht Fixgeschäft = Mahngeschäft

Übergang von Nutzen und Gefahr eines Gutes

OR, Gattungskauf / Gattungsware: ( die beliebig oft herstellbar ist)  Vertragsabschluss und Ausscheiden der Ware (Transportweg ist nach OR Sache des Verkäufers, ausser wenn Franco Domizil geliefert wird)  Spezieskauf: / Stückkauf (Unikate) direkt nach Vertragsabschluss!

Offertarten und Unterschied zu Akzept

  • Offertarten: befristet od. unbefristet 
  • verbindlich od. unverbindlich. 
  • Gültigkeit mündl. & tel. so lange Kontakt, schriftlich ca. 2-4 Tage
  • Akzept = ist die Annahme z.B. einer Offerte

Kündigung Arbeitsvertrag zu Unzeiten od. unzulässige Gründe

  • OR
  • Unzeiten = Während Krankheit, Unfall, Militärdienst, Schwangerschaft  
  • Unz. Gründe = Parteizugehörigkeit, Parteiaustritt, Pflichtgemässem ausführen von Behördenarbeiten etc.

Ferienarbeit

Während Ferien darf nicht andernorts gegen Entgeld gearbeitet werden.  Risiko: Verlust Ferienlohn und Versicherungsschutz nicht gültig! Zwingendes Recht gem. OR !

Einzelarbeitsvertrag (NAV)

Zwingend und formlos gültig. (OR)  NAV = Normalarbeitsvertrag

  • Plichten Arb.-Geber:  angemessene Beschäftigung, Arb. Instrumente, Gehaltszahlung (monatl.) Muss auf wunsch Zwischenzeugnis  ausst. OR 330a
  • Arb.-Nehmer: Muss Arbeit selbst ausführen, Sorgfalt, Treuepflicht
  • Beide Kündigungsfr. 1 Monat (verl. a. 3 Monate) oder bei ggs. Einverständnis fristlos

Gesellschaft

OR, Im Sinne des Privatrechtes wenn zwei od. mehrere Personen miteinander etwas unternehmen wollen.  Ausser bei Stiftungen da keine Personen sondern Vermögenszusammenfassung)

Einfache Gesellschafts-Zusammenschlüsse

 

Handels Personen-Gesellschaft  (OR)

  • Lose Gemeinschaft von Nat. od. Jur. Personen.
  • (Rechtliche Selbständigkeit bleibt) 
  • ARGE = Arbeitsgemeinschaft zweier Firmen Gewinn/Verlustverteilung nach Köpfen wenn nicht anderst vereinbart.
  • Konsortium = Zusammenschluss für einen Grossauftrag

Einzelunternehmen

OR 944,Keine Gesellschaft da nur 1 Person. Name des Inhabers in Firmenname integriert.  Bsp. Max Müller Metzgerei.

  • Volle Haftung durch Inhaber als Einzelperson.
  • HR eintrag erst ab Fr. 100000 Jahresumsatz Pflicht. 
  • Namensüberprüfung nur regional.

Handelsregister

OR 927, Kantonal für alle Gesellschaftsvorgänge, kann notariell beglaubigen / beurkunden

SHAB

  • Schweizerisches Handelsamtblatt, erscheint an allen Wochentagen.
  • Veröffentlichungen aller HR Angelegenheiten inkl. Konkurse, Markeneinträge etc.  www.shab.ch   Öffentlich und somit nach Eintrag bekannt.   
  • Redaktion/Verlag Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),

Fahrniskauf

OR 187, Fahrnisgüter sind bewegliche Güter, Gegenteil ist Grundstückkauf, Haus etc...

Treu und Glauben

ZGB Art. 2  Einführungsartikel.  

  • Handeln nach Art ehrlicher Leute bei der gesamten Rechtsausübung.  
  • Treu und Glauben gilt bei allen Ausslegungen der Rechtsituation!

Guter Glaube

Art. 3 ZGB ,  Einführungsartikel.

  • Wenn ein Rechtssubjekt keinen Irrtum, Täuschung etc. annehmen musste billigt Ihm das Gericht "guter Glauben" zu und beurteilt milder.
  • Bei vortäuschung jedoch auch strengere Beurteilung !

Öffentliches Recht

Immer Zwingendes Recht

  • Zwischen Staat und Rechtssubjekt (natürliche & Jur. Personen)
  • Der Bürger od. d. Jur. Person ist dem Staat unterstellt ! = Subordination

Privatrecht / Zivilrecht

Meistens dispositives (ergänzendes)

  • Recht zwischen Rechtssubjekt & Rechtssubjekt als Gleichstellung = Koordination

Billigkeit

Die Beurteilung eines Rechtsfalles nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist

Rechtssubjekt

  • Natürliche (ZGB 11, 52) oder
  • juristische Personen (OR 562, 602)  
  • Beide müssen Pflichten erfüllen und können Rechte in Anspruch nehmen

Aufbau ZGB

Geschriebenes Recht / Gesetztes Recht: ZGB, OR, Verordnungen etc.  & Nichtgesetztes Recht, Gewohnheits- & Richterrecht.  

  • 1. Teilbuch  Personenrecht Art.11 -89),
  • 2. Familienrecht, (Art. 90-456) 
  • 3. Erbrecht (Art. 457-640 
  • 4. Sachenrecht  (Art. 641- 977) 
  • 5. Obligationenrecht (Art. 1 - 1186) (meistens separates Teilbuch)

Handlungsfähigkeit

  • ZGB
  • Natürliche Person wenn Urteilsfähig & Mündig (18 J.)  Entspricht auch Vertragsfähigkeit (beschränkt auch schon unter 18 möglich.)
  • Juristische Person sobald Handlungsberechtige, (GL od. Prokurist) natürliche Person rechtsgültig unterschreiben kann. 

Eigentumsvorbehalt

ZGB 715 

  • Ist ein Sicherungsmittel bis zur vollständigen Zahlung. Kaufgegenstand ist Eigentum des Verkäufers.
  • **Eigentumsvorbehalt muss im ETVB-Register ( beim Betreibungsamt am Wohnort des Käufers eingetragen werden !
  • Käufer muss einverstanden sein.** 
  • Auf Rechnungen hat dieser Satz keine Wirkung!

Regelung schriftliche Arbeitsverträge

OR 356 ff  GAV !  Gesamtarbeitsvertrag & Normalarbeitsvertrag

Formvorschriften Verträge

  • OR
  • Einfache Schriftlichkeit:  schriftlich + Unterschriften 
  • Qualifizierte Schriftlichkeit: Relevante Kapitel eingebettet & Wichtige Worte Handschriftlich. Bsp. Bürgschaftsvertrag Öffentliche
  • Beurkundung: Notar ist Teilnehmer und gibt Rechtsbelehrung, Bsp. Grundstückkauf.  Eintrag in Öffentliches Register wie Grundb. HR, Ehe. (Öffentliche Beglaubigung ist nicht das selbe !)

Was ist ein Vertrag,

& wann ist Vertrag nichtig ?

OR, ist immer eine Verpflichtung (Oligation)  Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung zweier od. mehrerer Parteien.

  • Vertrag ist nichtig bei unmöglichem versprechen, Bsp. Carfahrt zum Mond

Fälschliche Obligationen

  • OR 20 f.
  • Unerlaubte Handlung, Bsp. 10 Jähriger  Sohn wirft Fensterscheibe ein (regelung innerhalb Jahresfrist) 
  • Ungerechtfertigte Bereicherung Bsp. Kunde zahlt 2x Rechnung (meldung innerhalb Jahresfrist) , 
  • Vertragsmängel: Irrtum, Täuschung, Übervorteilung (Notlage ausnutzen), Furchterregung (drohung)

Aufbau der Rechtsordnung

  • Fundament ist die Bundesverfassung (BV), + die Kantonalen Fassungen
  • ZGB / OR, weitere Gesetze, Verordnungen
  • Legislative (Gesetzgebende Gewalt, vertreten durch National- Ständerat, Kantons- Gemeinderat. Eigentliche Legislative ist das Volk! Demokratie = Volksherrschaft) 
  • Exekutive (Bundesrat, Departemente, Bundesämter, Kantonalrat, Gemeinderat)
  • Judikative (Justiz) Bundesgericht in Lausanne

Rechtsobjekt

Was ist Gegenstand eines Rechtsverhältnisses, (OR 69)

  • Unbewegliches Sachen,
  • Bewegliche Sachen,
  • Gattungsachen,
  • Immateriele Sachen.

Zession

Gläubigerwechsel (Zession = Vertrag zwischen altem & neuem Gläubiger)

Gesetzliche Vertrags-Sicherungs-Mittel

Gesetzlich:

  • Gesetzliches Grundpfand,
  • Retensionsrecht

Ergänzende Vertrags-Sicherungs-Mittel

  • OR
  • Personalsicherheit, Bürgschaft, Garantievertrag
  • Realsicherheiten, Faustpfand, (auch ein Flugzeug kann ein Faustpfand sein !)Sicherungsabtretung (Factoring)
  • Weitere Sicherheiten, Hinterlegen von Sach oder Wertgegenstände, Konventionalstrafen, Eigentumsvorbehalt, Akkreditive, Kaution

Retentionsrecht

Gesetzlicher Name für Fahrnispfandrecht. ( Zurückbehaltungsrecht ) Erlaubt dem Gläubiger, Gegenstände & Wertpapiere des Schuldners zurück zu behalten und bei nicht erfüllen über Betreibungsamt zu verkaufen. 

Pfand

  • Faustpfand:  Pfandrecht an Wertpapieren, Wertsachen oder Beweglichen Sachen
  • ( Fahrnispfand ) die für die Dauer des Sicherungsgeschäftes in den Besitz des Gläubigers gehen.
  • Grundpfand: Gebäude oder Grundstück, Eintrag im Grundbuch!

Kommerzielle Kommunikation

Kommunikation mit mit Ziel, Absatz, Umsatz, DB  Gegenteil wäre Institutionell / Redaktionell = Berichterstattung an die Öffentlichkeit.

UWG

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Faires Verhalten im Markt: Irrtum, Täuschung od. Herabsetzung.  Bsp. Lockvogelangebote,  Vortäuschung Titel (Dr. Med.) 

  • Meldung von Verdachtsfällen Lauterkeitskommission  www.lauterkeit.ch
  • Aktuell (Cabelcom / Swisscom)

PBV

Preisbekanntgabe-Verordnung ist zwingendes/ öffentliches Recht!  

  • Faire, vergleichbare Preise. Angabe immer in CHF inkl. MwSt. für B2C. 
  • Abegpackte ware, Preis d. Packung & Grundpreis / Kilo
  • Offene Waren, Preis pro KG od. 100g 
  • Dienstleistungen, Preisanschrift. Bsp. Coiffeur, Hotel etc.
  • Preisüberwacher, Stefan Meierhans

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