Rechnungswesen
Unserem Unterricht angepasst
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Lernkarten
Anlagevermögen
umfasst die in einem Betrieb längerfristig eingesetzten Wirtschaftsgüter. Länger als ein Jahr.
Mobilien, Maschinen
Fahrzeuge
Immobilien
Geldflussrechnung
Die Kapitalflussrechnung, auch Cashflow-Rechnung genannt, hat das Ziel, Transparenz über den Zahlungsmittelstrom eines Unternehmens herzustellen. Dabei sollen die Veränderung des Liquiditätspotentials im Zeitverlauf quantifiziert und die Ursachen der Veränderungen herausgestellt werden.
Die einzelnen Positionen in Bilanz und Erfolgsrechnung
verändern sich im Zeitablauf durch die Geschäftsfälle. - Z.B.:
Durch eine Lohnzahlung vermindern sich die flüssigen
Mittel und es steigt der Personalaufwand.
Führung der Konti
können die Veränderungen fortlaufend protokolliert werden
Rechnungsabschluss
und zu einem gewünschten Zeitpunkt saldiert werden
Buchungssatz
ist eine Buchungsanweisung in der doppelten Buchführung. Er legt fest, welche Beträge auf welche Konten gebucht werden sollen und muss vor dem Buchen auf jedem Beleg schriftlich festgehalten werden. Das Festlegen eines Buchungssatzes nennt man Kontierung.
Konto, welches im Soll berührt wird / Konto, welches im Haben berührt wird Betrag
Materialaufwand an Kreditoren 5
Journal
Fortlaufender Eintrag der Geschäftfälle in standardisierter Form:
) werden alle Geschäftsvorfälle chronologisch (zeitlich) mit laufender Nummer, Datum, Betrag, Verweis auf den Beleg, Erläuterung und Kontierung (Sollkonto, Habenkonto) erfasst. Die Funktion des Journals geht von folgendem Prinzip aus: Alle Geschäftsfälle müssen sich sowohl chronologisch verfolgen lassen als auch den einzelnen Bilanzpositionen zugeordnet werden können. Die chronologische Ordnung wird dadurch gewährleistet, dass alle Buchungssätze dem Datum nach im Journal aufgezeichnet werden. Es ist das Grundbuch der Buchführung. Gleichzeitig ist das Journal die Buchungsanweisung für die Übertragung der Buchungen aus dem Grundbuch in das Hauptbuch.
Hauptbuch
Als Hauptbuch wird das Kontenwerk mit seiner sachlichen Untersetzung und Bewegung durch Geschäftsfälle der einzelnen Bilanzpositionen bezeichnet. Im Hauptbuch (auch: Kontenblätter) werden alle Buchungen des Grundbuchs auf den in den Buchungssätzen genannten Konten eingetragen. Die Bestandskonten werden am Anfang eines jeden Geschäftsjahres mit den Endbeständen des Vorjahres (zum Beispiel Bankbestand) eröffnet, am Ende des Geschäftsjahres werden sie über das Schlussbilanzkonto (SBK) abgeschlossen (Erfolgskonten werden über das GuV-Konto abgeschlossen, direkte Unterkonten zuvor über ihre eigentlichen „Mutterkonten“, zum Beispiel VoSt über USt, Privat über Eigenkapital usw.). Durch die Aufzeichnungen im Hauptbuch wird also die sachliche Ordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle vorgenommen.
Für das Buchen selbst gilt die Grundregel: Zuerst Eintragung im Grundbuch (Journal), im Folgenden Buchung auf den Konten (im Hauptbuch).
Gewinnverwendung bei der AG (3/3)
Art. 671 (Obligationenrecht / Aktienrecht)
5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis
diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.
2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat,
zuzuweisen:
1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert
hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu
Wohlfahrtszwecken verwendet wird;
2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrig bleibt, nachdem
ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist;
3. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als
Gewinnanteil ausgerichtet werden.
3 Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht
übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet
werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das
Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre
Folgen zu mildern.
4 Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für
Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen
Unternehmen besteht Holdinggesellschaften).
Regelungen zur finanziellen
Berichterstattung im Überblick
gesetzliche Bestimmungen
- allgemeine Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung (OR)
- Vorschriften zu einzelnen Rechtsformen (OR)
- Vorschriften in Spezialgesetzen
Regelungen zur finanziellen
Berichterstattung im Überblick
Postulate und Konkretisierung von Gesetzen
- Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (z.B. Wahrheit, Klarheit,
Stetigkeit, usw.
) - Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung GoB (z.B. Dokumentation,
rechnerische Richtigkeit usw.)
Regelungen zur finanziellen
Berichterstattung im Überblick
privatrechtliche Standards
- IFRS
- US GAAP
- Swiss GAAP FER
neues Schweizer
Rechnungslegungsrecht (OR 32. Titel:
Die kaufmännische Buchführung) (1/2)
• Neues Schweizer Rechnungslegungsrecht = im wesentlichen Neufassung
des 32. Titel des Obligationenrechts «Die kaufmännische Buchführung».
Hat auch Anpassungen verschiedenster anderer Gesetze zur Folge (z.B.
FusG. RAG, BAG, BEHG, OR Aktienrecht, Steuergesetze) *
• Am 23. Dezember 2011 von der Bundesversammlung verabschiedet;
Ablauf der Frist für fakultatives Referendum Ende 2012; Inkrafttreten
01.01.2013
• Die neuen Bestimmungen finden erstmals Anwendung für das
Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten beginnt (frühestens
Geschäftsjahr 2015), bzw. Bestimmungen über Konzernrechnung 3 Jahre
nach Inkrafttreten.
• Das neue Rechnungslegungsrecht füllt wesentliche Regelungsbereiche,
die bisher den privatrechtlichen Vereinbarungen
(Rechnungslegungsstandards, Kotierungsreglemente) überlassen waren.
Anzuwendende Vorschriften hängen nicht mehr von der Rechtsform ab,
sondern von der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens.
• Stufen der wirtschaftlichen Bedeutung - kleine Unternehmen (< 500’000 CHF Umsatz) - KMU - grössere Unternehmen (der ordentlichen Revision unterstellt) - grosse Unternehmen (börsenkotiert, Konzernstruktur) - (Konzerne)
• Entlastung hinsichtlich Buchführungspflicht für kleine Unternehmen
• Vorsicht als in Sichtweise in der Bewertung bleibt, darf aber zuverlässige
Beurteilung nicht verhindern; «Willkürreserven» bleiben zulässig
Stufen der wirtschaftlichen Bedeutung
- kleine Unternehmen (< 500’000 CHF Umsatz)
- KMU - grössere Unternehmen (der ordentlichen Revision unterstellt)
- grosse Unternehmen (börsenkotiert, Konzernstruktur)
- (Konzerne
Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht
Kleinstunternehmen
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit
weniger als 500'000 CHF Umsatz
Einnahmen-, Ausgaben-, Vermögensrechnung
Das Unternehmen hat man entlastet.
Muss weniger machen
Kassenbuch führen.. Eingaben und Ausgaben rechnen.
Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht
KMU
Juristische Personen ohne Pflicht zur ordentlichen Revision (< 40 Mio. Umsatz, 20 Mio. CHF
Bilanzsumme, 250 Vollzeitstellen) und Personengesellschaften mit mehr als 500'000 CHF Umsatz
-Jahresrechnung
- Bilanz
- Erfolgsrechnung
-Anhang
5-50/100. 80% der Unternehmungen in der Schweiz in der Größenordnung
Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht
grössere Unternehmen
Unternehmen mit Pflich zur ordentlichen Revision (> 40 Mio. CHF Umsatz, 20 Mio. CHF Bilanzsumme, 250 Vollzeitstellen)
Geschäftsbericht aus Jahresrechnung (zusätzlich:
- erweiterter Anhang
- Geldflussrechnung)
und Lagebericht
Zusätzlich Geldflussrechnung.
(Kassenbuch.... Im 3. Semester dann)
Verbaler Bericht.
Unternehmen die Beteiligungspapiere an einer Börse
kotiert haben, wenn die Börse dies verlangt
zusätzlich (dualer) Einzelabschluss nach
anerkanntem Standard (IFRS, IFRS for SME's,
Swiss GAAP FER, US GAAP, IPSAS)
Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht
Konzerne
Juristische Personen, die ein / mehrere Unternehmen kontrollieren und die Konzern-Grössenkrterien (40 Mio.
CHF Umsatz, 20 Mio. CHF Bilanzsumme, 250 Vollzeitstellen) überschreiten
Konzernrechnung mit Buchwertkonsolidierung
Publikumsgesellschaften (auf Verlagen der Börse)
Konzernrechnung nach anerkanntem Standard
Gesellschaften
Typisch Muttergesellschaft, hat Aktien vom Tochtergesellschaften
Abschluss alles zusammen.
queraddition der Werte.
Rechnungslegung grundsätzlich
Der Zweck der Rechnungslegung ist es, die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens so darzustellen, dass sich Dritte ein
zuverlässiges Urteil über diese bilden können. (OR 958 Abs. 1)
Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält
grundsätzlich die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der
Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. (OR 958 Abs.2)
Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ
oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt
werden. (OR 958 Abs. 3)
Der Geschäftsbericht ist vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie von der für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen
wichtige Elemente der Rechnungslegung
GoB Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (OR 957a Abs.2)
• Buchführung in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit
wesentlichen Währung (mit Umrechnung) (OR 957a Abs. 4)
• Buchführung in Landessprache oder englisch (OR 957a Abs. 5)
• Annahme der Fortführung (OR 958a)
• zeitliche und sachliche Abgrenzung (OR 958b)
• GoR Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (OR 958c Abs.1)
• Bestand der einzelnen Positionen in Bilanz und im Anhang durch ein
Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (OR 958c Abs. 2)
Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung in Konto- oder
Staffelform (OR 958d Abs.1)
• Vorjahreswerte (OR 958d Abs.2)
• Aufbewahrung der Geschäftsbücher 10 Jahre, Papier oder
elektronisch (OR 958f)
• gesetzliche Definition von Aktiven und Passiven (OR 959)
• Darstellung der Erfolgsrechnung in Form der Produktionsoder
Absatzerfolgsrechnung (OR 959b Abs.1)
Bilanzierungsvorschriften (OR 959ff) - z.B. eigene Aktien, Gründungskosten (nicht mehr aktivierbar), Beteiligungen (Vermutung ab
20 %), Aktivierung von nicht fakturierten Dienstleistungen (ausdrücklich), keine
Verrechnung von Finanzaufwand und Finanzertrag (ausser wenn unerheblich), Ausweis
der Wertberichtigung mit der entsprechenden Position
• Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und ER (OR 959a,b)
• Bewertungsvorschriften (OR 960 ff)
• Regelung Bildung Rückstellungen (OR 960e)
• Pflicht zur Anwendung von anerkannten Rechnungslegungsstandards (OR 962f
ff)
• Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung (OR 963 ff)
Grundsätze ordnungsmässiger
Buchführung
Namentlich sind zu beachten:
1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung
der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
3. die Klarheit
4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des
Unternehmens;
5. die Nachprüfbarkeit.
Lagebericht
Sinn und Zweck des Lageberichtes ist eine schriftliche Darstellung
der wichtigen Einflussfaktoren für die Entwicklung des
Geschäftsverlaufes und der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens, welche in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck
kommen.
OR 961c: …. Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben
über:
1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
3. die Bestellungs- und Auftragslage;
4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
5. aussergewöhnliche Ereignisse;
6. die Zukunftsaussichten.
Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in
Anhang
Der Anhang zur Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen
Bestandteile der Jahresrechnung und enthält weitere Angaben,
sofern diese aus Bilanz und Erfolgsrechnung nicht ersichtlich sind.
Bewertungsvorschriften
Prinzip der Einzelbewertung von Aktiven und Passiven, sofern diese wesentlich
sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als
Gruppe zusammengefast werden; keine kompensatorische Verrechnung von
Minderwerten und Wertsteigerungen. (OR 960 Abs. 1) (Gruppenbewertungen
praktisch bei Kundenforderungen und Warenbeständen)
• Ersterfassung von Aktiven zu Anschaffungs- oder Herstellkosten. Folgebewertung
lineare, degressive oder leistungsezogene Abschreibung.
• Folgebewertung von Vorräten (Rohmatreial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige
Erzeugnisse, Handelswaren) und nicht fakturierte Dienstleistungen zum
Niederstwerprinip (der tiefere Wert von Anschaffung / Herstellung und Marktwert
abzüglich Vermarktungs- und Vertriebskosten)
• Folgebewertung von Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis
(Wertpapiere, Edelmetalle, Commodities) können (Wahlrecht) Marktpreisen
bewertet werden. Aufwertungen können in eine Schwankungsreserve gebucht
werden.
Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des
dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen
zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann
davon abgesehen werden, nicht mehr begründete
Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen. (OR
960a)
• Überprüfung und Abschreibung von Werten mit Verdacht
auf Überbewertung (OR 960 Abs. 3)
• Verbindlichkeiten sind zum Nennwert einzusetzen
Rückstellungen
Rückstellungen sind zu bilden, wenn aufgrund von vergangenen
Ereignissen ein Mittelabfluss in zukünftigen Jahren erwartet wird
(Wahrscheinlichkeit > 50 %).
Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für
• regelmässig anfallende Aufwendungen aus
Garantieverpflichtungen
• Sanierungen von Sachanlagen
• Restrukturierungen
• die Sicherung des dauernden Gedeihens der Unternehmung
Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst
werden.
Vorsicht in der Rechnungslegung
Die Rechnungslegung muss vorsichtig sein. (OR 958c Abs. 1)
Anschaffungs- oder Herstellkosten als Obergrenze in der
Bewertung von Aktiven (Ausnahme Aktiven mit Börsenkurs) (0R
960a, Abs. 2)
Recht zur Bildung von wenig konkreten Rückstellungen (für
Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen, Sicherung des
dauernden Gedeihens der Unternehmung) (OR 960e, Abs. 3)
Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht mehr
aufgelöst werden. (OR 960e, Abs. 4)
Grenze: Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die
zuverlässige
Offenlegung und Einsichtnahme
Unternehmen die ihre Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert
haben oder Anleihensobligationen ausstehend haben:
• Jahresrechnung, Konzernrechnung, Revisionsbericht im
Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren, oder
• jeder Person innerhalb eines Jahres auf Verlangen zustellen
Übrige Unternehmen:
Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht
in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren.
Mindestgliederung Bilanz
Aktiven
Umlaufvermögen
Flüssige Mittel
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
übrige kurzfristige Forderungen
Vorräte
aktive Rechnungsabgrenzung
- Anlagevermögen
Finanzanlagen
Beteiligungen
Sachanlagen
immaterielle Werte
nicht einbezahltes Eigenkapital
Mindestgliederung Bilanz
Passiven
- Fremdkapital
kurzfristiges Fremdkapital
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
übrige kurzfristige. Verbindlichkeiten
passive Rechnungsabgrenzung
langfristiges Fremdkapital
langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
übrige langfristige Verbindlichkeiten
Rückstellungen
- Eigenkapital, je nach Rechtsform gegliedert
Grundkapital
gesetzliche Kapitalreserve
gesetzliche Gewinnreserve
freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste (minus)
eigene Kapitalanteile (minus)
Mindestgliederung Erfolgsrechnung (OR
959b)
Produktions- oder Absatzerfolgsrechnung
• Weitere Positionen in Erfolgsrechnung oder Anhang,
«sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch
Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des
Unternehmens üblich ist».
Mindestgliederung Produktions-
Erfolgsrechnung (OR 959b)
1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen
2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen
3. Materialaufwand
4. Personalaufwand
5. übriger betrieblicher Aufwand
6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens
7. Finanzaufwand und Finanzertrag
8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag
9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag
10. direkte Steuern
11. Jahresgewinn oder Jahresverlust
Mindestgliederung Absatz-
Erfolgsrechnung (OR 959b)
1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen
2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen
3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand
4. Finanzaufwand und Finanzertrag
5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag
6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag
7. direkte Steuern
8. Jahresgewinn oder Jahresverlust
Ausweis von Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens im Anhang
Rechnungslegungs-Standards
(privatrechtlich)
Bedürfnis nach Normierung der Rechnungslegung grosser
Unternehmungen
• internationaler Vergleichbarkeit der Rechnungsabschlüsse
der Unternehmungen
• rasante Entwicklung des Normierungsbedarfes in der
Rechnungslegung aufgrund neuer Geschäfte und
Sachlagen; die nationalen Rechtsetzungen können nicht
Schritt halten
• US-GAAP - Generally Accepted Accounting Principles)
• IFRS (vormals IAS) - International Financial Reporting Standards)
• Swiss GAAP FER - (Fachempfehlungen zur Rechnungslegung)
• Die Rechnungslegungs-Standards gehen sehr ausgeprägt von
einer betriebswirtschaftlichen Denkweise aus.
Entstehung eines Rechnungslegungs-
Standards
• Anfragen von interessierten Kreisen • Erstellen einer Agenda • Ernennung einer Projektgruppe (Task Force) • Erstellen eines Diskussionsentwurfs (Discussion Memorandum) • Öffentliche Vernehmlassung (Hearing) • Verarbeitung der Kommentare • Erstellen eines Vorentwurfs (Exposure Draft) • Abstimmung durch Board (Mehrheit der Mitglieder erforderlich) • Vorentwurf wird publiziert (Frist für Kommentare) • Der Standard wird genehmigt und publiziert (Mehrheit der
Mitglieder erforderlich) • Erstellen von Interpretationen durch Board • Erstellen von Technical Bulletins durch Research Staff
Swiss GAAP FER
Begriff: - Fachempfehlungen zur Rechnungslegung
• Trägerschaft: - Stiftung FER
• Inhaltliche Ausrichtung: - „IFRS light “; Station auf dem Weg von OR zu IFRS
• Anwendung: - mittlere, vorwiegend national ausgerichtete Unternehmungen mit breiterem Aktionariat, an
Nebensegmenten der SWX kotierte Unternehmen; freiwillige Anwendung für weitere
Gesellschaften
• Bedeutung: - Zwischenschritt auf dem Weg zu IFRS