Privatrecht Kap. 7
Rechtssubjekte II - Juristische Personen
Rechtssubjekte II - Juristische Personen
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.10.2015 / 28.10.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung (CC BY) (Andreas Riedler, Zivilrecht I, Lehrbuch, 6. Auflage, Glossar, 6. Auflage;) |
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juristische Personen - die drei Gründungssysteme
- Konzessionssystem
- Normativsystem
- System der freien Bildung juristischer Personen
Konzesszionssystem
Die juristische Person ensteht nach vorangegangenem privatrechtlichen Gründungsakt erst durch einen staatlich konstitutiven Akt - der Verleihung der Konzession - wobei es im Ermessen der Behörde steht, die (die Rechtsfähigkeit begründende) Konzession zu verleihen.
Normativsystem
Die juristische Person ensteht nach vorangegangenem privatrechlichen Gründungsakt erst durch einen staatlichen konstitutiven Akt; dieser muss erfolgen, kein Ermessen der Behörde, wenn der privatrechtliche Gründungsakt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dazu gehört auch das Anmeldesystem.
System der freien Bildung juristischer Personen
Die juristische Person entsteht ausschließlich durch einen privatrechtlichen Gründungsakt im Zeitpunkt der Vornahme dieses Gründungsaktes (Abschluss des Gesellschaftsvertrages).
Person, juristische
Juristische Personen sind Personenverbände und Vermögensgesamtheiten mit Widmungszweck, denen durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen wird.
Personen, moralische
Moralische Personen sind mangels hinreichender Interessensobjektivierung in diner körperschaftlichen Organisation nicht Zurechnungsendsubjekte von Rechten und Pflichten, sonder nur vorläufige Zuordnungssubjekte, deren innere Ordnung angibt, wer von den dahinterstehenden Personen und in welchem Ausmaß endgültiges Zuordnungssubjekt ist.
Ultra-vires-Lehre
Nach der ultra-vires-Lehre reicht die Rechtsfähigkeit der juristischen Person so weit wie ihr statuten(satzungs)mäßiger Wirkungsbereich. Die ultra-vires-Lehre wird nach heute herrschender Ansicht im Privatrecht abgelehnt.
Vollrechtsfähige juristische Personen
- Kapitalgesellschaften (zB AG oder GmbH
- Vereine
- KG und OG