Premium Partner

Privatrecht Kap. 7

Rechtssubjekte II - Juristische Personen

Rechtssubjekte II - Juristische Personen


Kartei Details

Karten 11
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.10.2015 / 28.10.2015
Lizenzierung Namensnennung (CC BY)    (Andreas Riedler, Zivilrecht I, Lehrbuch, 6. Auflage, Glossar, 6. Auflage;)
Weblink
https://card2brain.ch/box/privatrecht_kap_7
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/privatrecht_kap_7/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

juristische Personen - die drei Gründungssysteme

  • Konzessionssystem
  • Normativsystem
  • System der freien Bildung juristischer Personen

Konzesszionssystem

Die juristische Person ensteht nach vorangegangenem privatrechtlichen Gründungsakt erst durch einen staatlich konstitutiven Akt - der Verleihung der Konzession -  wobei es im Ermessen der Behörde steht, die (die Rechtsfähigkeit begründende) Konzession zu verleihen.

Normativsystem

Die juristische Person ensteht nach vorangegangenem privatrechlichen Gründungsakt erst durch einen staatlichen konstitutiven Akt; dieser muss erfolgen, kein Ermessen der Behörde, wenn der privatrechtliche Gründungsakt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Dazu gehört auch das Anmeldesystem.

System der freien Bildung juristischer Personen

Die juristische Person entsteht ausschließlich durch einen privatrechtlichen Gründungsakt im Zeitpunkt der Vornahme dieses Gründungsaktes (Abschluss des Gesellschaftsvertrages).

Person, juristische

Juristische Personen sind Personenverbände und Vermögensgesamtheiten mit Widmungszweck, denen durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen wird.

Personen, moralische

Moralische Personen sind mangels hinreichender Interessensobjektivierung in diner körperschaftlichen Organisation nicht Zurechnungsendsubjekte von Rechten und Pflichten, sonder nur vorläufige Zuordnungssubjekte, deren innere Ordnung angibt, wer von den dahinterstehenden Personen und in welchem Ausmaß endgültiges Zuordnungssubjekt ist.

Ultra-vires-Lehre

Nach der ultra-vires-Lehre reicht die Rechtsfähigkeit der juristischen Person so weit wie ihr statuten(satzungs)mäßiger Wirkungsbereich. Die ultra-vires-Lehre wird nach heute herrschender Ansicht im Privatrecht abgelehnt.

Vollrechtsfähige juristische Personen

  • Kapitalgesellschaften (zB AG oder GmbH
  • Vereine
  • KG und OG