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Privatrecht 2

Vertragsrecht

Vertragsrecht

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Kartei Details

Karten 35
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 10.05.2014 / 10.04.2021
Lizenzierung Keine Angabe
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Kausalzusammenhang

Natürlicher Kausalzusammenhang

Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit auch der Schaden entfiele.

 

Adäquater Kausalzusammenhang:

Adäquat kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nach dem gweöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine solche Schädigung herbeizuführen.

 

Unterbrechungsgründe:

Eine mögliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs setzt voraus, dass ein ezusätzlich konkurrierende Schadensursache eine derart hohe Intensität aufweist, dass das an sich adäquatkausale Schadensereignis als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Als Unterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden oder grobes Drittverschulden in Frage.

Verschulden

Verschulden setzt subjektiv Urteilfähigkeit voraus (Vermutung Art. 16 ZGB) und objektiv Absicht oder Fahrlässigkeit. Die Fahrlässigkeit bemisst sich an einem objektiven Massstab.

Gläubigerverzug

Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung ungerechtfertigt verweigert.

Vertragsverletzung

Art. 97 Abs. 1 OR knüpft an die Verletzung einer vertraglichen Pflicht infolge nachträglicher Unmöglichkeit oder positiver Vertragsverletzung an, die aufseiten des Gläubigers zu einem Schaden führt.