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Polizeirecht und allgemeines Verwaltungs - und Verwaltungsprozessrecht

Polizeirecht und allgemeines Verwaltungs - und Verwaltungsprozessrecht

Polizeirecht und allgemeines Verwaltungs - und Verwaltungsprozessrecht


Kartei Details

Karten 7
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.12.2014 / 05.09.2022
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/polizeirecht_und_allgemeines_verwaltungs_und_verwaltungsprozessrecht
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I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Wann liegt eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit vor?

Eine öffentliche - rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die den Streit entscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

Wann ist eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben?

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit setzt voraus, dass sich unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte um ihre unmittelbar in der Verfassung geregelten kompetenzen streiten. Das ist bei einer Streitigkeit zwischen einer Behöre und einem Bürger nicht der Fall.

II. Statthafte Klageart : Wonach richtet sich die statthafte Klageart?

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO).

Wann ist die Anfechtungsklage statthaft? (Beispiel)

Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn beispielsweise A mit ihrer Klage auf die Aufhebung einer Maßnahme zielt. (Maßnahme z.B. Entfernung des Nato - Drahtes von ihrem Grundstück).
 

Was umfasst das Kriterium der öffentlichen Sicherheit?

Das Kriterium der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte des Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates.

Was versteht man unter einer Putativgefahr?

Bei der Putativgefahr liegt ebenfalls keine objektive Gefahrenlage vor, die zu einem Schaden führen kann. Der Unterschied zur Anscheinsgefahr besteht darin, dass bei Einschätzung der lage der Beamte irrig meint, dass eine Gefahrensituation besteht, ohne dass dafür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Putativgefahr beruht auf einer pflichtwidrigen Einschätzung des handelnden Beamten. Die Putativgefahr ist keine Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne.

Was versteht man unter einer Anscheinsgefahr?

Bei einer Anscheinsgefahr liegt eine Sachlage vor, bei der tatsächlich im Zeitpunkt des Einschreitens keine Gefahrensituation vorliegt. Der handelnde Amtswalter durfte aber aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte von einer Gefahrenlage ausgehen. Abzustellen ist auf die Sicht eines sachkundigen Amtswalters. Die Anscheinsgefahr ist der objektiven Gefahr gefahrenabwehrrechtlich gleichgestellt, d.h. sie ist als "echte" Gefahr anzusehen.