Personalmanagement

14 Definition und Entstehung des Arbeitsvertrags

14 Definition und Entstehung des Arbeitsvertrags


R. S.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Personalmanagement und richtet sich an alle, die sich mit den rechtlichen Grundlagen und praktischen Aspekten des Arbeitsverhältnisses vertraut machen möchten. Sie behandeln zentrale Themen wie Arbeitsverträge, Lohn, Arbeitszeit und die Rechte sowie Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Besonders relevant sind die Regelungen zu Mitbestimmung, Sozialversicherungsrecht und Gleichstellungsgesetz, die sowohl für Personalverantwortliche als auch für Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind.
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Créé / Mis à jour
29.01.2015 / 17.09.2017

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Absolut zwingende Bestimmung

Dürfen weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgeändert werden. OR 361

Arbeitsleistung

Gemäss OR 321 Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Zurverfügungstellung der Arbeitskraft während der vereinbarten Arbeitszeit. Er schuldet keinen Arbeitserfolg.

Arbeitgeber

OR 322 Lohn ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers

Arbeitnehmer

Hauptpflicht Arbeitsleitung OR 321 ist dem Arbeitgeber untergeordent und muss dessen Anweisungen zum Verhalten am Arbeitsplatz und zur Arbeit befolgen.

ArG

Arbeitsgesetz:

  • Arbeitnehmerschutz
  • öffentliches Recht (weitgehend zwingend)
  • Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
  • Arbeitszeit
  • Sonderschutz

Wird auf Bundesebene durch das seco und auf Konatonsebene durch die entsprechende Behörde durchgesetzt.

Arbeitsvertrag 4 Merkmale

  • Arbeitsleistung
  • im Dienst des Arbeitgebers
  • für bestimmte (befristetes Arbetsverhältnis)/unbestimmte (unbefristetes Arbeitsverhältnis) Zeit
  • gegen Lohn

zustandekommen Arbeitsvertrag 4

  • Einigung der Parteien (Hauptpflichten, Arbeitsleistung-Lohn)
  • Handlungsfähigkeit (ZGB 12, Urteilsfähig und Voljährig)
  • Einhaltung der Formvorschriften (zb. schriftlichkeit bei Lehr-, und Handelsreisendenvertrag)
  • Zulässiger Vertragsinhalt (OR 20, zulässig, solange nicht widerrechtlich, unsittlich oder (objektiv) unmöglich

Gilt auch für die Änderung eines Arbeitsvertrages.

BBG

Berufsbildungsgesetz: Regelt Gund- und Weiterbildung in vielen Branchen.

DSG

Datenschutzgesetz: Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen über die Daten bearbeitet werden.

Dienst 2

  • untergeordnet
  • auf Anweisung

EAV

Die Parteien begründen ihr Arbeitsverhältnis und vereinbaren Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Lohn , Ferien, Überstunden usw.

Frei solange keine zwingenden Gesetzesbestimmungen oder ein GAV die Vertragsfreiheit einschränken.

Firmenreglement

Auch Personalreglement, Personalhandbuch:

Enhält allgemeingültige Regelungen und können aus rechtlicher Sicht Teil des EAV werden, nähmlich als allgemeine Geschäftsbedingungen. (AGB)

GAV

Gesamtarbeitsvertrag: Branchenspezifische Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern. (zb)

GlG

Gleichstellungsgesetz: Bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben.

relativ zwingende Bestimmung

Dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (OR 362)

Sozialversicherungsrecht

Bundesgesetz über:

  • AHVG Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
  • IVG Invalidenversicherung
  • UVG Unfallversicherung
  • AVIG Arbeislosenversicherung und Insolvenzschädigung
  • BVG berufliche Vorsorge

MWG

Mitwirkungsgesetz: Regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb. Von Information, Anhörung bis Mitgestaltung.

Besondere: bei Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerschutz, Übergang von Betrieben und Massenentlassungen

 

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