Personalmanagement
14 Definition und Entstehung des Arbeitsvertrags
14 Definition und Entstehung des Arbeitsvertrags
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Lernkarten
Absolut zwingende Bestimmung
Dürfen weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgeändert werden. OR 361
Arbeitsleistung
Gemäss OR 321 Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Zurverfügungstellung der Arbeitskraft während der vereinbarten Arbeitszeit. Er schuldet keinen Arbeitserfolg.
Arbeitgeber
OR 322 Lohn ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers
Arbeitnehmer
Hauptpflicht Arbeitsleitung OR 321 ist dem Arbeitgeber untergeordent und muss dessen Anweisungen zum Verhalten am Arbeitsplatz und zur Arbeit befolgen.
ArG
Arbeitsgesetz:
- Arbeitnehmerschutz
- öffentliches Recht (weitgehend zwingend)
- Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Arbeitszeit
- Sonderschutz
Wird auf Bundesebene durch das seco und auf Konatonsebene durch die entsprechende Behörde durchgesetzt.
Arbeitsvertrag 4 Merkmale
- Arbeitsleistung
- im Dienst des Arbeitgebers
- für bestimmte (befristetes Arbetsverhältnis)/unbestimmte (unbefristetes Arbeitsverhältnis) Zeit
- gegen Lohn
zustandekommen Arbeitsvertrag 4
- Einigung der Parteien (Hauptpflichten, Arbeitsleistung-Lohn)
- Handlungsfähigkeit (ZGB 12, Urteilsfähig und Voljährig)
- Einhaltung der Formvorschriften (zb. schriftlichkeit bei Lehr-, und Handelsreisendenvertrag)
- Zulässiger Vertragsinhalt (OR 20, zulässig, solange nicht widerrechtlich, unsittlich oder (objektiv) unmöglich
Gilt auch für die Änderung eines Arbeitsvertrages.
BBG
Berufsbildungsgesetz: Regelt Gund- und Weiterbildung in vielen Branchen.
DSG
Datenschutzgesetz: Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen über die Daten bearbeitet werden.
Dienst 2
- untergeordnet
- auf Anweisung
EAV
Die Parteien begründen ihr Arbeitsverhältnis und vereinbaren Arbeitsinhalt, Arbeitszeit, Lohn , Ferien, Überstunden usw.
Frei solange keine zwingenden Gesetzesbestimmungen oder ein GAV die Vertragsfreiheit einschränken.
Firmenreglement
Auch Personalreglement, Personalhandbuch:
Enhält allgemeingültige Regelungen und können aus rechtlicher Sicht Teil des EAV werden, nähmlich als allgemeine Geschäftsbedingungen. (AGB)
GAV
Gesamtarbeitsvertrag: Branchenspezifische Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern. (zb)
GlG
Gleichstellungsgesetz: Bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben.
relativ zwingende Bestimmung
Dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (OR 362)
Sozialversicherungsrecht
Bundesgesetz über:
- AHVG Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
- IVG Invalidenversicherung
- UVG Unfallversicherung
- AVIG Arbeislosenversicherung und Insolvenzschädigung
- BVG berufliche Vorsorge
MWG
Mitwirkungsgesetz: Regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb. Von Information, Anhörung bis Mitgestaltung.
Besondere: bei Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerschutz, Übergang von Betrieben und Massenentlassungen