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PatG Kommentar in Frage und Antwort

Die wichtigsten Paragraphen in Frage und Antwort (ohne Gewähr und nicht vollständig!!)

Die wichtigsten Paragraphen in Frage und Antwort (ohne Gewähr und nicht vollständig!!)


Kartei Details

Karten 171
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 07.09.2015 / 16.08.2018
Lizenzierung Keine Angabe
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Was ist eine Restitutionsklage?

Wenn Richter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und sich später das Patent als nichtig herausstellt. Wiederaufnahme des Verfahrens findet nach dessen rechtskräftigen Abschluss auf Antrag statt durch Restitutionsklage, wenn die Entscheidung auf einer unrichtigen Grundlage beruht, nämlich den in § 580 ZPO genannten Restitutionsgründen

Was ist der Antragsgrundsatz?

Verfahren setzen einen Antrag voraus, können also nicht von Amts wegen begonnen werden. Nur im Rahmen des Antrags und grundsätzlich nur solange der Antrag wirksam ist. Eine Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen ist nur möglich, wenn das ausnahmsweise gesetzlich vorgesehen ist z.B. Rücknahme des Einspruchs, Prüfungsantrag. Eine Ausnahme sieht § 123 II 3 (Wiedereinsetzung auch ohne Antrag von Amts wegen). Einem nachrangigen Antrag kann erst entsprochen werden, wenn die vorgehenden Anträge begründet zurückgewiesen worden sind. Weich die Entscheidung ohne Einwilligung vom Antrag ab --> wesentlicher Verfahrensmangel

Was ist der Verfügungsgrundsatz bzw. Dispositionsmaxime?

Die Verfahrensbeteiligten sind Herr des Verfahrens, als sie über Beginn, Umfang und Beendigung des Verfahrens bestimmen können. Verfahrensgang ist der ist der Disposition des Antragsstellers grundsätzlich entzogen. Verfahren wird nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Widerspruch des Beteiligten ist unbeachtlich außer darin liegt eine Rücknahme.

Was ist der Untersuchungsgrundsatz bzw. Amtsermittlungsgrundsatz?

Betrifft die Feststellung eines Sachverhalts von Amtswegen in einem Verfahren, das durch einen Antrag eingeleitet wurde. Besteht am Ausgang des Verfahrens kein öffentliches Interesse, gibt es keinen Anlass zu ermitteln. Werden aber öffentliche Interessen berührt, so verpflichtet das Gesetz zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Durch die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Patents werden die Interessen der Öffentlichkeit besonders berührt, weil der Patentinhaber Dritten verbieten kann, den Gegenstand des Patents zu benutzen. Amtsermittlung bezieht sich auf die Feststellung sämtlicher für die Entscheidung erheblicher Tatsachen (z.B. Stand der Technik). Anmeldeverfahren: Wurde in der 1. Instanz die Anmeldung wegen Grund A zurückgewiesen, kann die Beschwerdeinstanz auch Gründe B, C und D berücksichtigen, welche die 1. Instanz nicht in Betracht gezogen hat. Im Einspruchsverfahren ist die 2. Instanz nicht befugt neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Verfahrens der 1. Instanz sind, zu berücksichtigen. Kritik: Gericht muss mit sehendem Auge ein Patent aufrechterhalten nur weil ein unzutreffender Widerrufsgrund angenommen wird. Jedoch gibt es Ausnahmefälle: Das Gericht soll, wenn das Patent offensichtlich die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen nicht erfüllt, auf Grund des Untersuchungsgrundsatz befugt sein, auch andere als die in 1. Instanz geltend gemachte Einspruchsgründe bei seiner Entscheidung von Amtswegen berücksichtigen

Wer ist parteifähig?

a) jeder Mensch §1 BGB, b) jede juristische Person, c) OHG und KG (§ 124 I, 161 II HGB) als Gesellschaft, nicht deren Gesellschafter, d) ausländische Handelsgesellschaft gem. Recht des tatsächlichen Verwaltungssitzes, e) eingetragener Verein §§ 21 ff BGB, b)Partnerschaftsgesellschaften, h) BGB-Gesellschaft §§ 750 ff BGB, Nicht parteifähig ist die Erbengemeinschaft, die Gemeinschaft § 741 BGB

Wer ist Prozessfähig?

Wer Verfahrenshandlungen selbst oder durch selbst bestellten Vertreter wirksam vornehmen kann. Nach § 52 ZPO Person die sich durch Verträge verpflichten kann, also grundsätzlich alle natürlichen Personen. Ausländer sind vor dem DPMA prozessfähig, wenn sie in ihrem Heimatrecht oder nach deutsche Recht prozessfähig sind. Prozessunfähig sind: juristische Personen und Handelsgesellschaften, da sie nur durch den gesetzlichen Vertreter handeln können.

Was geschieht bei Verlust der Prozessfähigkeit?

Führt zur Unterbrechung des Verfahrens, mach Verfahrenshandlungen von oder gegenüber dem Prozessunfähigen unwirksam. Wird der Mangel nicht behoben z.B. durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, so wird die Verfahrenshandlung als unzulässig verworfen. Zustellungen an einen prozessunfähigen Vertreter sind unwirksam.

Was ist Prüfung von Amts wegen?

Befasst mit der Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung oder Forstsetzung eines Verfahrens vorliegen (z.B. Prozessfähigkeit, Rechtsschutzinteresse). Gibt es in Verfahren mit oder ohne Untersuchungsgrundsatz. Über ihren Gegenstand können die Parteien nicht verfügen.