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ÖR - StaatsR

StaatsR

StaatsR


Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.01.2015 / 21.01.2015
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA)    (Christopher Höhl)
Weblink
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Bundesverfassungs- / Landesverfassungsrechtsbehelfe - Konkurrenzverhältnis

- nebeneinander mögl.

-> getrennte Verfassungsräume

-> unterschiedlicher Prüfungsmaßstab (GG <-> BV)

Rechtsstaatsprinzip - Grundlage & Auswirkungen

- Art.20 III GG

- Rückwirkungsverbot

- echte Rückwirkung: Anknüpfung an vergangenen, bereits abgeschlossenen Sachverhalt -> unzulässig (außer Bürger musste mit Neuregelung rechnen, bisherige Regelung unklar, verfassungswidrig, unwesentl. Belastung durch neue Regelg., überwiegende Gründe d. Allgemeinwohls)

- unechte Rückwirkung: Anknüpfung an in Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen SV; nachträgliche Entwertung einer Rechtsposition -> zulässig (wenn, wie idR., noch kein Vertrauensschutz)

-> iRd. VHM-Prüfung

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Grundlage & Auswirkungen

- Art.20 III GG

- Vorbehalt des Gesetzes: f. Verwaltungshandeln RGrdl. erford., wenn f. Bürger wesentl. Angelegenht. betroffen (Wesentlichkeitstheorie)

- aber Generalklausel ausreichend (Rspr.): Offenht. durch richterl. Präzisierg. überwindbar

- Warnerklärungen vor Gefahrenlagen: bloße Zuständigkt.-/Aufgabenzuweisungen reichen

- Subventionen: "Ob" muss in form. Gesetz (HaushaltsG/-Satzg.) bestimmt sein; "wie" kann in ermessenlenkenden VerwVorschr. geregelt sein (weitergehend nur b. GR-Eingriff ggü. Dritten)

- Vorrang des Gesetzes: Hdlg. d. Verw. immer im EInklang m. höherrangigem Recht

nationales Recht <-> europäisches Gemeinschaftsrecht - Verhältnis

- EuGH: prim. & sekund. GemeinschaftsR (Art.288 AEUV) hat Anwendungsvorrang vor nationalem VerfassungsR & einfachgesetzl. nat. Bestimmungen

- BVerfG: "Solange"-Rspr. (unabdingbarer GRSchutz muss gewahrt sein)

- (P) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts: "effet utile" (Art.4 III EUV) -> Grds. d. Gemeinschaftstreue wirksam durchzusetzen