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ÖR Kap. 20 Verwaltungsverfahren

Verwaltungsverfahrensrecht, Ermittlungsverfahren, Erledigung des Verfahrens, Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts

Verwaltungsverfahrensrecht, Ermittlungsverfahren, Erledigung des Verfahrens, Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts


Kartei Details

Karten 48
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.01.2016 / 17.04.2024
Lizenzierung Namensnennung (CC BY)    (B. Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht I, Lehrbuch und Glossar 8. Auflage)
Weblink
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Gliederung des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren kann im Wesentlichen in vier Abschnitte eingeteilt werden:

- die Einleitung des Verfahrens

- das Ermittlungsverfahren

- die Erledigung des Verfahrens und

- das Rechtsschutzverfahren in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

Ermittlungsverfahren (§§ 37 ff AVG)

ist Teil des Verwaltungsverfahrens und dient der Feststellung der rechtserheblichen Sachverhaltselemente (relevanter Sachverhalt) sowie der Geltendmachung des Parteiengehörs. Die Behörde trifft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Verpflichtung, den relevanten Sachverhalt - von Amts wegen - vollständig aufzuklären, um so die objektive Wahrheit zu ermitteln.

Mandatsbescheid

Im ordentlichen Verwaltungsverfahren ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach § 57 AVG kann ausnahmsweise ein Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden. Diese Mandatsbescheide setzen aber voraus, dass es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gegen Mandatsbescheide steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung offen.

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem § 37 AVG

- den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und

- den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben.