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ÖR Kap. 20 Verwaltungsverfahren

Verwaltungsverfahrensrecht, Ermittlungsverfahren, Erledigung des Verfahrens, Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts

Verwaltungsverfahrensrecht, Ermittlungsverfahren, Erledigung des Verfahrens, Grundzüge des Verwaltungsstrafrechts


Kartei Details

Karten 48
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.01.2016 / 17.04.2024
Lizenzierung Namensnennung (CC BY)    (B. Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht I, Lehrbuch und Glossar 8. Auflage)
Weblink
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Gliederung des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren kann im Wesentlichen in vier Abschnitte eingeteilt werden:

- die Einleitung des Verfahrens

- das Ermittlungsverfahren

- die Erledigung des Verfahrens und

- das Rechtsschutzverfahren in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

Ermittlungsverfahren (§§ 37 ff AVG)

ist Teil des Verwaltungsverfahrens und dient der Feststellung der rechtserheblichen Sachverhaltselemente (relevanter Sachverhalt) sowie der Geltendmachung des Parteiengehörs. Die Behörde trifft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Verpflichtung, den relevanten Sachverhalt - von Amts wegen - vollständig aufzuklären, um so die objektive Wahrheit zu ermitteln.

Mandatsbescheid

Im ordentlichen Verwaltungsverfahren ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach § 57 AVG kann ausnahmsweise ein Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden. Diese Mandatsbescheide setzen aber voraus, dass es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gegen Mandatsbescheide steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung offen.

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem § 37 AVG

- den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und

- den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben.

Grundsätze des Ermittlungsverfahrens

Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Grundsätze:

- die Offizialmaxime

- der Grundsatz der Verfahrensökonomie

- der Grundsatz der materiellen Wahrheit

- der Grundsatz des Parteiengehörs

- der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowie

- der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Offizialmaxime (§ 39 Abs 2 AVG)

Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, von Amts wegen tätig zu werden. Diese Offizialmaxime gilt sowohl für die Einleitung des Verfahresn als auch für die Durchfürhrung des ermittlungsverfahrens. Es obliegt daher der Behörde, den relevanten Sachverhalt von sich aus festzustellen, sie bestimmt den Gang des Verfahrens, insb ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, welche Beweise in welcher Reihenfolge aufgenommen werden usw.

Von der Offizialmaxime ist die Parteienmaxime des zivilgerichtlichen Verfahrens zu unterscheiden, wonach das Gericht niht von sich aus den relevanten Sachverhalt erhebt, sondern die Parteien entsprechende Beweisanträge zu stellen haben.

Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG)

Die Behörde hat das Verwaltungsverfahren so zu führen, dass sie die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis möglichts berücksichtigt.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie gelten im allgemeinen Verwaltungsverfahren im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahren auch die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit nicht.

Grundsatz der materiellen Wahrheit (§§ 37 ff AVG)

gilt im Ermittlungsverfahren. Die Behörden sind verpflichtet, den relevanten Sachverhalt vollständig aufzuklären und die objektive Wahrheit zu ermitteln. Sie dürfen sich nicht damit begnügen, die von den Parteien behaupteten Tatsachen einfach zu übernehmen, sonder müssen überprüfen, ob diese tatsächlich der Realität entsprechen.