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ÖR 25-27 Rechtschutz

Devolutionsantrag, Fristsetzungsantrag, Säumnis, Amtshaftung, Organhaftung

Devolutionsantrag, Fristsetzungsantrag, Säumnis, Amtshaftung, Organhaftung


Kartei Details

Karten 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.01.2016 / 29.01.2016
Lizenzierung Namensnennung (CC BY)    (B. Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht I, Lehrbuch und Glossar 8. Auflage)
Weblink
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Privatwirtschaftsverwaltung

bzw nichthoheitlche Verwaltung liegt vor, wenn der Staat dem Bürger gleichrangig in den Formen des Privatrechts gegenübertritt. Das nichthoheitliche Handeln des Staates erfolgt ausschließlich im Bereich der Verwaltung.

schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln

Mit schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandlen wird kein Recht gesetzt, jedoch steht das schlichte Handeln ein einm derart eingen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist. Ein Rechtsbehelf steht gegen schlicht-hoheitliches Handeln grundsätzlich nicht offen. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann allerdings auch gegen schliche-hoheitliches Handeln die Möglichkeit einer Beschwerde an die Verwaltungsgerichte eröffnet werden (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG). Wird aber im Zuge schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns ein Schden bei einem Dritten verursacht, greift die Amtshaftung.

Verwaltungsgerichte

Für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht, für den Bund bestehen ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht (Art 129 B-VG). Diese (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte erkennen insb über Bescheid-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden (vgl Art 130 B-VG). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts) regelt das VwGVG. Die Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte können mit Reviosion anden Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG) bzw. mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Art 144 B-VG) bekämpft werden.

Devolutionsantrag

Ist eine Gemeindebehörde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in dem der instanzenzug gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde, bei der Erlassung eines Bescheides säumig, kann die Partei gem § 73 Abs 2 AVG einen Devolutionsantrag stellen und die Entscheidung durch die Berufungsbehörde begehren. Die Zuständigkeit zur Eintscheidung geht in diesen Fällen von der säumigen Behörde auf die Berufungsbehörde über.

Fristsetzungsantrag

Die Verwaltungsgerichte trifft - so wie die Verwaltungsbehörden - eine geseztliche Entscheidungspflicht (§ 34 VwGVG). Ist das Verwaltungsgericht säumig, kann eine Verfahrenspartei einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof stellen (Art 133 Abs 1 Z2 und Abs 7 B-VG).

Säumnis

ist gegeben, wenn die Behörde nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist entscheidet und dies auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die gesetzliche Entscheidungsfrist für Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte beträgt nach § 73 Abs 1 AVG und § 34 Abs 1 VwGVG sechs Monate, der Materiengesetzgeber kann diese Entscheidungspflicht verlängern oder verkürzen.

Säumnisbeschwerde Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG

Wird ein Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erlassen und ist dies auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen, kann gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, in denen eine Berufung zulässig ist, ist die Säumnis der erstinstanzlichen Behörde mit Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG zu bekämpfen.

Amtshaftung

Der Staat (die Gebietskörpgerschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) haftet gem ARt 23 B-VG finanziell für jene Schäden, die die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ist der Organwalter dem Staat regresspflichtig. Die näheren Bestimmungen enthält das Amtshaftungsgesetz.