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ÖR 22, Rechtsschutz gegen Bescheide

3 Ebenen des Rechtsschutzsystems, Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsinterne Rechtsmittel

3 Ebenen des Rechtsschutzsystems, Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsinterne Rechtsmittel


Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.01.2016 / 24.01.2016
Lizenzierung Namensnennung (CC BY)    (B. Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht I, Lehrbuch und Glossar 8. Auflage)
Weblink
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Die 3 Ebenen des Rechtsschutzsystems (Rechtsweg gegen einen Bescheid)

1. Beschwerde (Bescheidbeschwerde) an ein Verwaltungsgericht binnen 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung bzw der mündlichen Verkündung

2. Revision beim VwGH und/oder Beschwerde beim VfGH binnen 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses

3. wenn Rechte aus EMRK verletzt - Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte binnen 6 Monaten

Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (nach § 9 VwGVG)

  • den angefochtenen Bescheid
  • die Behörde, die ihn erlassen hat (belangte Behörde)
  • Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
  • alle Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist
  • konkretes Begehren (zB ersatzlose Aufhebung des angeführten Bescheides, Herabsetzung der vorgeschriebenen Geldstrafe oder Erteilung der versagten Genehmigung).

Beschwerdevorentscheidung

Die belangte Behörde hat im Bescheidbeschwerdeverfahren die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (§ 14 VfGVG). Innerhalb von 2 Monaten kann die Behörde den angefochtenen Bescheid aufheben, abhändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Jede Partei kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag gem § 15 VwGVG).

Vorlageantrag nach § 15 VwGVG

Trifft die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, kann jede Partei innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragen, dass die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (§ 15 VwGVG).

aufschiebende Wirkung

Durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wird nicht nur die Vollstreckbarkeit des Bescheides, sonder insgesamt seine Wirkung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgeschoben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht hat ex lege aufschiebende Wirkung, die die belangte Behörde oder das Verwaltungsgericht aber im Einzelfass ausschließen können (§§ 13, 22 Abs 2 VwGVG).

Ausgestaltungsvorbehalt/Ausführungsvorbehalt

Steht ein Grundrecht unter Ausgestaltungsvorbehalt/Ausführungsvorbehalt, darf der einfache Gesetzgeber das Grundrecht näher ausgestalten. Typische Grundrechte mit Ausgestaltungsvorbehalt/Ausführungsvorbehalt sind die Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG). Der Ausgestaltungsvorbehalt/Ausführungsvorbehalt steht im begrifflichen Gegensatz zum Eingriffsvorbehalt.

außerordentliches Rechtsmittel

sind jene Rechtsmittel, die der Partei eines Verwaltungsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Zu den außerordentlichen Rechtsmitteln zählen die Wiederaufname des Verfahrens (§ 69 AVG, § 32 VwGVG) und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 71 AVG, § 33 VwGVG).

Berufung

Die Berufung zählt zu den ordentlichen Rechtsmitteln gegen Verwaltungssache zu entscheiden und den bekämpften Bescheid in jede Richtung hin abzuändern oder ersatzlos aufzuheben. Die Berufung ist gem § 63 Abs 5 AVG binnen zwei Wochen ab Erlassung des Bescheides bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.