ÖR 17, Landesverwaltung
Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung, Bürgermeister
Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung, Bürgermeister
Kartei Details
Karten | 14 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.01.2016 / 27.01.2016 |
Lizenzierung | Namensnennung (CC BY) (B. Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht I, Lehrbuch und Glossar 8. Auflage) |
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Alleinregierung
Stellt nur eine Partei die Regierungsmitglieder, setzt sich die Regierung in Form einer Alleinregierung zusammen.
Amt der Landesregierung
ist als Hilfsapparat zur Erledigung der bürokratischen Aufgaben dem Landeshauptmann und der Landesregierung bzw den Mitgliedern der Landesregierung beigestellt.
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
werden jene Behörden bezeichnet, die grundsätzlich mit der Vollziehung der Bundes- und Landesangelegenheiten auf der Landes- und der Beziksebene betraut sind. Dies sind die Landesregierung, de Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden. Neben diesem Behörden kann der Landesgesetzgeber Sonderbehörden und - unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen - auch weisungsfreie Behörden einrichten.
Bezirkshauptmann
ist eine monokratische Verwaltungsbehörde, die organisatorisch dem Land zuzurechnen ist. Er ist auf der Ebene der Bezirke für alle Verwaltungsaufgaben des Landes zuständig, für die keine Sonderbehörden eingerichtet sind (subsidiäre Allzuständigkeit des Bezirkshauptmannes). Der Bezirkshauptmann nimmt auch die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wahr. Dabei wird er unter der Weisungsbefugnis des Landeshauptmannes funktionell für den Bund tätig.
Bezirksverwaltungsbehörde
Die Länder sind territorial in politische Bezirke gegliedert. Auf Ebene der Bezirke werden die Geschäfte der Landesverwaltung von den Bezirksverwaltungsbehörden geführt. Bezirksverwaltungsbehörde ist ein zusammengefasster Begriff für den Bezirkshauptmann und den Bürgermeister in Städten mit eigenem Statut.
Bürgermeister in Städten mit eigenen Statut
Städte mit eigenem Statut bilden eigene Verwaltungssprengel. Sie nehmen neben den Aufgaben der Gemeinde auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung wahr (Art 116 Abs 3 letzter Satz B-VG). Der Bgm einer Statutarstadt erfüllt also gleichzeitig auch die Aufgaben des Bezirkshauptmannes.
Koalitionsregierung
Setzt sich die Regierung in Form einer Koalitionsregierung zusammen, wirken zwei oder mehrere Parteien zusammen, um die Mehrheit im Parlament zu erreichen und die Regierung zu stellen. Mindestens eine Partei bleibt in Opposition und stellt kein Regierungsmitglied.
Konzentrationsregierung
Stellen alle im Parlament, mit einer bestimmten Anzahl an Abgeordneten, vertretenen Parteien proportional die Regierungsmitglieder, liegt eine Konzentrationsregierung vor. Die Landesverfassung mehrerer Länder verlangen die Bildung von Konzentrationsregierungen.