OBV

Ordnungsbussenverfahren

Ordnungsbussenverfahren


C. K.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (OBV) für Grundschüler. Sie behandeln die verschiedenen Arten von Übertretungen, die Verfahrensweisen und die Rolle der Polizei. Besonders relevant sind die Themen Bedenkfrist, Zuständigkeiten der Polizeiorgane und die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bussen. Ideal für Schüler, die sich mit den Grundlagen der Verkehrskunde vertraut machen möchten.
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Allemand
Catégorie
Code de la route
Créé / Mis à jour
02.03.2013 / 04.12.2024

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Art. 7 OBG Kosten

Im OBV dürfen keine Kosten erhoben werden:

  • Polizei darf keine Schreib- / Mahngebühren verlangen
  • Ratenzahlung ist nicht möglich (bringt Zusatzkosten)
  • Gesamter Betrag muss innert 30 Tagen bezahlt werden

Art. 8 OBG Rechtskraft

Mit der Bezahlung wird die Busse ____ unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2.

rechtskräftig

Art. 9 OBG Täter ohne Wohnsitz in der CH

Wass passiert wenn ein Täter, der keinen Wohnsitz in der CH hat, die Busse nicht sofort bezahlt?

Er muss den Betrag hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

OBV gegen im Ausland wohnhafte Lenker/innen

Sofortige Bezahlung in:

  1. Schweizerfranken -->
  2. Fremdwährung -->
  3. Kein Geld dabei -->
  4. Sicherheit Pfand -->

  1. OB-Quittung
  2. Empfangsbescheinigung (Geldwechsel auf Bank und Überweisung an OB-Kassen)
  3. Kreditkarten
  4. Bsp. Uhr (Empfangsbescheinigung)

Art. 10 OBG Ablehnung, Verzeigung

  1. Ist die Polizei dazu verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das OBV ablehnen kann?
  2. Was ist, wenn der Täter das Verfahren ablehnt?

  1. Ja, sie ist dazu verpflichtet. (Recht auf ordentliches Verfahren)
  2. Dann wird das ordentliche Strafrecht und die kant. Zändigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.

Was ist massgebend für die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht (ordentliches Verfahren)?

Massgebend ist der Ort der Begehung

Nenne mögliche Zuständige Ämter im Übertretungsstrafrecht (ordentliches Verfahren)

  • örtlich zuständiges Statthalteramt
  • Stadtrichteramt Zürich
  • Stadtrichteramt Winterthur
  • Grössere Gemeinden mit Bewilligung vom Kanton im ruhenden Verkehr (Dietikon, Dübendorf, Kloten, Schlieren, Uster)

Art. 11 OBG

Kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Verfahren ausgefällt werden?

Was regelt die Ordnungsbussenverordnung?

  • Regelt die Einzelheiten des Verfahrens
  • Im Anhang 1: Bussenliste (Art. 1 OBV)
  • Im Anhang 2: Mindestanforderungen für Formulare ( Art. 3 OBV)

Wo sind die Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, welche mit Ordnungsbussen geahndet werden aufgeführt?

Im Anhang 1

Was sind die Voraussetzungen für die Aufnahme einer SVG-Übertretung in die Bussenliste?

  • Es muss eine Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften sein
  • Widerhandlung muss häufig vorkommen (Massendelikt)
  • Der Sachverhalt muss eindeutig feststellbar sein (kein Ermessenspielraum)

Ein Täter erfüllt mehrere Ordnungstatbestände. Wann werden die Bussen NICHT zusammengezählt?

  • Wenn mit dem Parkieren oder Halten im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs (nach Anhang 1, 2. Kapitel) erfüllt ist.
  • Wenn eine Pers. gleichzeitig als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer (nach Anhang 1, 4. / 5. Kapitel) verantwortlich ist.
  • Wenn 2 oder mehr allgemeine Verkehrsregeln / Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.

Wann ist das OBV für Militärpersonen anwendbar?

  • Im Urlaub
  • Im Ausgang
  • Beim Einrücken
  • Nach Entlassung

Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren

Welche Übertretungen des kant. Rechts können mit Ordnungsbussen bestraft werden?

  • Aufgehoben (audienzrichterliches Verbot)
  • Straf- Justizvollzugsgesetz (Ruhestörung)
  • Hundegesetz und Verordnung
  • Baulärmverordnung
  • Fischereigesetz
  • Gastgewerbegesetz
  • Gastgewerbeverordnung

Was ist für die Personen, welche kantonalrechtliche Ordnungsbussen erheben, zu beachten?

Die ermächtigten Personen müssen einen amtlichen Ausweis bei sich haben.

Sie müssen eine Bewilligung vom Kanton für die jewillige Gemeinde haben.

Wie lange ist die Bedenkfrist/Zahlfrist bei kantonal-/gemeinderechtlichen Ordnungsbussen?

30 Tage

Wer bestimmt, welche kantonal- / gemeinderechtlichen Übertretungen in die Bussenliste kommen und wie teuer die Busse ist?

Bei kant.rechtlichen Ordnungsbussenverfahren entscheidet der Regierungsrat.

Bei gem.rechtlichen Ordnungsbussenverfahren entscheidet der Stadt- bzw der Gemeinderat.

Étudier