OBREa - 6. Erfüllung der Obligation + 7. Erlöschen der Obligation - S. 241 -258 - Obligationenrecht - Allgemeiner Teil
OBREa - 6. Erfüllung der Obligation + 7. Erlöschen der Obligation - S. 241 -258 - Obligationenrecht - Allgemeiner Teil
OBREa - 6. Erfüllung der Obligation + 7. Erlöschen der Obligation - S. 241 -258 - Obligationenrecht - Allgemeiner Teil
Kartei Details
Karten | 13 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.12.2012 / 01.12.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/obrea_6_erfuellung_der_obligation_7_erloeschen_der_obligation_s_241_258_obligationenrecht_allgemeiner_teil_
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Wann ist eine Obligation erfüllt?
Mit der Erbringung der geschuldeten Leistung (z.B. übergabe des Kaufgegenstandes oder Bezahlung des Kaufpreises)
Wann ist eine Obligation erfüllt?
Mit der Erbringung der geschuldeten Leistung (z.B. übergabe des Kaufgegenstandes oder Bezahlung des Kaufpreises)
Wichtig: Gläubiger muss die nach Person, Gegenstand, Ort und Zeit richtige Leistung erhalten.
Welches sind die gesetzlichen Erfüllungsregeln der Obligation?
Wer soll
Wem
Was
Wann leisten. (alles Dispositives Recht)
Woraus ergibt sich der Erüllungsort einer Obligation?
Vertrag oder Gestz (Konsens wird vorausgesetzt)
Wie wird die Erfüllung der Obligation unterteilt?
freie Parteivereinbarung
ergänzende Erfüllungsregeln:
-Person
-Ort (Geldschulden, Speziesschulden, andere Schulden)
-Zeit
-Gegenstand
Wo wird die Geldschuld erfüllt?
Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers zur Erfüllungszeit
Wo wird die Speziesschuld erfüllt?
Lagerort der Sachen bei Vertragsabschluss
Wo wird eine "andere" Schuld erfüllt?
Wohn-/ Geschäftssitz des Schuldners zur Entstehungszeit.