Premium Partner

OR AT Sammelsurium

Div. Einzelfragen aus dem OR AT

Div. Einzelfragen aus dem OR AT


Kartei Details

Karten 43
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 18.04.2016 / 12.09.2016
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/obligationenrecht_sammlung
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/obligationenrecht_sammlung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

 Wann gilt ein nicht eingeschribener Brief als zugegangen? Wann gilt ein eingeschriebener Brief als zugegangen?

Allg. Zugangsprinzip: Wenn sie sich im Machtbereich des Empfängers befindet (z.B. Briefkasten, Postfach, Speicherung auf dem Mailserver). Die eigentliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (auch ungeöffneter Brief/nicht heruntergeladene Mail ist zugegangen).

nicht eingeschrieben: gilt als zugegangen, wenn mit der Leerung des Empfängerbriefkasten gerechnet werden darf,

eingeschrieben: wenn der Brief tatsächlich zugestellt wird (Übergabe) oder andernfalls, sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen kann (i.d.R. 1 Tag nachdem die Abholungseinladung im Briefkasten liegt).

Vorladungen, Verfügungen und EntscheidenMietzinserhöhungen (OR 269d) und Zahlungsaufforderung bei Mietzinsrückständen (OR 257d Abs. 1): wenn die Sendung tatsächlich abgeholt wird oder am letzten Tag der Abholfrist (Zustellungsfiktion).

Kann Schweigen eine Annahme darstellen?

Grundsatz: Schweigen stellt keine Annahme dar. Auch nicht, wenn man sagt, man werte Schweigen als Annahme. 

Ausnahme: Natur des Geschäfts/Umstände lassen keine ausdrückliche Annahme erwarten

Beispiel:

Bei Geschäft, welches dem Antragsempfänger nur Vorteile bringt (z.B. Schenkung/Erlassvertrag) wird aufgrund der Natur des Geschäfts Schweigen als Akzept (Annahme) gewertet. 

Unter Umstände sind z.B. die Gepflogenheiten zwischen den Parteien zu subsumieren.

--> So ein Umstand kann vorliegen, wenn Angebotsempfänger zuvor zur Antragsstellung aufgefordert hat (invitatio ad offerendum)

Wann liegt ein tatsächlicher (oder natürlicher) Konsens, wann ein normativer (oder rechtlicher) Konsens vor?

natürlicher Konsens: Erklärender und Empfänger stimmen in ihrem tatsächlichen und gegenseitig bekundeten Willen überein.

Beispiel: Erklärender meint A, sagt A; Empfänger versteht A, akzeptiert A.

normativer Konsens: Empfänger versteht Erklärenden anders als es dieser gemeint hat. Durfte und musste der Empfänger die Willenskundgabe des Erklärenden so verstehen, wie er es verstanden hat (objektiver Sinn nach Vertrauensprinzip), liegt ein normativer Konsens vor.

Beispiel: Erklärender meint A, sagt B; Empfänger versteht B, akzeptiert B.

Das ist dann ein Fall eines versteckten Dissens. Erklärungsirrtum kann dann einen Ausweg bilden

Was versteht man unter einem synallagmatischen Vertrag? Was bildet das Gegenstück dazu? Wann spielt die Unterscheidung zwischen diesen Vertragsarten eine wichtige Rolle?

Der synallagmatische Vertrag ist ein spezieller zweiseitiger, ein sogenannter vollkommen zweiseitiger Vertrag. Die Parteien verpflichten sich nicht nur beide (zweiseitig) eine Leistung zu erbringen, die ausgetauschten Leistungen bilden zudem gleichzeitig Leistung und Gegenleistung.

Das Gegenstück ist der unvollkommene zweiseitige Vertrag. Die Leistungensverpflichtung werden zwar durch denselben Vertrag begründet, stehen aber nicht im Austauschverhältnis.

Wichtig ist die Unterscheidung bei den Folgen von Leistungssrörungen (z.B. OR 82 f.).

Beispiel:

Im unentgeltlichen Auftrag ist der Aufwendungsersatz nicht die Gegenleistung zur Auftragserfüllung (diese geschieht gerade unentgeltlich). Dagegen stehen Bezahlung des Kaufpreises und Übereignung der Kaufsache in einem Austauschverhältnis.