Notwehr
§ 32 StGB
§ 32 StGB
Kartei Details
Karten | 8 |
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Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.04.2013 / 29.05.2022 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
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Notwehrlage
Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
Angriff
Jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Interesse bedroht
Rechtswidrig
Ein Angriff, der nicht seinerseits gerechtfertigt ist
Gegenwärtig
Ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert
Notwehrhandlung
Erforderliche, geeignete Verteidigungshandlung
Erforderlichkeit
Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die zur sofortigen Abwendung des Angriffs geeignet ist und dabei das relativ mildeste Mittel darstellt.
Gebotenheit
Geboten ist die Notwehrhandlung, wenn sie nicht unter eine der Fallgruppen fällt, die diese einschränkt. sozial-ethische Schranken
Verteidigungswille
Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage