NIN ZF
NIN 25 zusammenfassung
NIN 25 zusammenfassung
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Flashcards
Strom durch den Körper eines Menschen oder Tieres bei Berührung elektrischer Teile.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Die Spannung zwischen gleichzeitig berührbaren Teilen.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Berühren aktiver Teile durch Menschen oder Tiere.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Berühren eines Betriebsmittelkörpers, der durch einen Fehler unter Spannung steht.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Eine leitende Verbindung zwischen Körper und aktiven Teilen eines Betriebsmittels.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Eine leitende Verbindung zwischen betriebsmässig gegeneinander unter Spannung stehenden Teilen.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Eine leitende Verbindung eines Aussenleiters mit Erde oder geerdeten Teilen.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Bemessungswert: festgelegter Nennwert eines Objekts; Betriebswert: im Betrieb tatsächlich auftretende und messbare Grösse.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.4, S. 21.
Die Leitung vom Versorgungsnetz bis zum Anschlussüberstromunterbrecher.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.5, S. 22.
Das Überstromschutzorgan am Übergang zur Kundenanlage.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.5, S. 22.
Die Leitung nach dem Anschlussüberstromunterbrecher zur Versorgung des Gebäudes bzw. der Bezüger.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.5, S. 22.
Die Leitung, die einen einzelnen Bezüger bzw. eine Bezügereinheit versorgt.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.5, S. 22.
Das Überstromschutzorgan für die jeweilige Bezügerinstallation.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.5, S. 22.
Das Schutzorgan, das den jeweiligen Endstromkreis gegen Überstrom schützt.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.5, S. 22.
Der letzte Stromkreisabschnitt, der die Verbrauchsmittel bzw. Steckdosen/Leuchten versorgt.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 4.5, S. 22.
Jede Anlage muss in mehrere Stromkreise aufgeteilt werden.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Damit Störungen und Schäden begrenzt bleiben und Prüfung, Kontrolle und Wartung erleichtert werden.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Vollständige Dunkelheit bei Ausfall eines einzigen Beleuchtungsstromkreises.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Je nach Zimmerzahl auf 2 oder mehr Lichtgruppen.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Ab etwa 2 kW.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Z. B. Kochherd, Backofen, Steamer, Geschirrspüler, Waschmaschine und Wassererwärmer.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Etwa 2,2 kW.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Etwa 7 kW; im Aufgabenbeispiel 10 kW.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 5.1, S. 23.
Bei Ausfall der normalen Versorgung Gefährdungen von Personen verhindern und lebenswichtige Einrichtungen weiterbetreiben.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
Elektrische Betriebsmittel in Operationssälen und Brandmeldeanlagen.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
In Bauten und Räumen mit starker Personenbelegung.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
Spitäler, Schulen, Parkhäuser, Kinos, Theater, Warenhäuser, Restaurants, Hotels, Sporthallen und Bahnhöfe.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
Akkumulatoren, Trennumformer/Generator und zusätzliche Einspeisung aus einem unabhängigen Netz.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
Mindestens 60 Minuten.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
Unter Putz in Beton/Mauerwerk oder örtlich getrennt in einem Kanal mit Feuerwiderstand EI60.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
Halogenfrei, keine korrosiven Gase, flammwidrig, geringe Rauchentwicklung und je nach Ausführung Funktionserhalt bis 90 Minuten.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 6.1, S. 24.
Ein Raum, in dem leichtbrennbare Stoffe vorhanden sind und gefährliche Staubablagerungen auftreten können.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Schreinerei, Sägerei, Heuboden.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Ein Raum, in dem leichtbrennbare Stoffe in beträchtlichen Mengen gelagert werden.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Dachstock, Papierlager, Aktenräume.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Ein Bereich, in dem die Atmosphäre explosionsfähig werden könnte.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Bauten, die für den Aufenthalt einer grossen Zahl von Menschen vorgesehen sind.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Ein Raum mit vorwiegend elektrischen Einrichtungen, der nur elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugänglich ist.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Ein Raum zur Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Menschen, einschliesslich physikalischer Therapie.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.1, S. 25.
Ingress Protection = Schutz gegen Eindringen.Fundort: NIN2025_ZF, Abschnitt 7.2, S. 26.