NFS NKA
NFS NKA Österreich
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Flashcards
Klassifizierungen Antiarrhythmika + Beispiele + Wirkung
-) Klasse 1 (Natriumkanalblocker): Ajmalin (Gilurytmal) -> Leitungsverzögerung
-) Klasse 2 (Beta-Blocker): Esmolol -> negativ chronotrop, dromotrop und inotrop
-) Klasse 3 (Kaliumkanalblocker): Amiodaron (Sedacoron) -> verlängertes Aktionspotential
-) Klasse 4 (Calciumkanalblocker): Verapamil (Isoptin) -> zb bei VHF, Hemmung der Erregungsbildung und Weiterleitung
-) Nicht klassifizierbare Antiarrhythmika: Magnesium, Adenosin (Adrekar)
Tätigkeitsbereich des Sanitäters §9
§9 Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters:
1) Die selbstständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung erkrankter, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vof und während des Transportes, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusion auf ärztliche Anordnung sowie die Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik.
2) DIe Übernahme und Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit dem Transport
3) HIlfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff
4) eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- die Beurteilung, WIederherstellung bzw Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen
- die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten
- die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transportes
5) die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten
Solange und soweit ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht ist eine unverzügliche Anforderung des Notarztes zu veranlassen.
§10 Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters
1) Umfasst ebenso den Tätigkeitsbereich nach §9
2) Unterstützung des Arztes bei katastrophenmedizinischen und Notfallmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transportes von Notfallpatienten
- Notfallpatienten sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
3) die Verabreichung der für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimittel (AML1), soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter schriftlich zur Anwendung freigegeben worden ist
4) die eigenverantwortliche Betreuung berufsspeziischer Geräte, Materialien und Arzneimittel
5) die MItarbeit in der Forschung