Mündliche Prüfung
Abgabenordnung
Abgabenordnung
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Flashcards
§ 155 AO
- § 155 (3) AO: mehrere Verwaltungsakte sind im Bescheidausdruck mgl.; mehrere Steuerschuldner schulden Steuer = Gesamtschuldner
§ 157 AO
- § 157 AO: fehlt Rechtsbehelfsbelehrung hat man anstatt einen Monat ein Jahr Zeit Einspruch zu erheben
§ 158 AO
- § 158 AO: sachliche Richtigkeit muss vorliegen
§ 162 AO
- § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen = auch ohne StE kann Steuer festgesetzt werden durch Schätzung
§ 164 AO
§ 164 AO: Vorbehalt der Nachprüfung = es existiert eine nicht endgültige Steuerfestsetzung
§ 171 AO
Ablaufhemmung
->(4): Außenprüfung hemmt Ablauf der Festsetzungsfrist
Wie unterscheiden sich Festsetzungs- und Feststellungsbescheide?
Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheide
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch Grundlagenbescheide
Wann ist eine Außenprüfung zulässig?
§ 193 (1) AO:
- ohne Begründung und ohne weitere Voraussetzungen jederzeit zulässig für:
- Gewerbetreibende
- Land- u. Forstwirte
- Freiberufler
- Steuerpflichtige i.S. § 147a AO
("Einkunftsmillionäre" ⇒ Überschusseinkünfte > 500.000€)
§ 193 (2) AO:
- wenn Aufklärungsbedürfnis besteht zulässig für
- andere Steuerpflichtige nach §§ 19-23 EStG
Was ist bei der Bkanntgabe der Prüfungsanordnung zu beachten?
- rechtzeitig (§ 197 AO i.V.m. § 5 (4) BpO)
→ in angemessener Zeit vor der Prüfung - schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO)
Was ist zur Durchführung der Außenprüfung zu sagen?
- § 198 AO
Beginn ist aktenkundig unter ANgabe von Datum und Uhrzeit zu machen - § 199 AO
Prüfungsgrundsätze sind zu beachten - § 200 (1) und (2) AO
Mitwirkungspflichten - § 147 AO
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Was ist ein objektiver Tatbestand einer Steuerhinterziehung?
§ 370 (1) Nr. 1 AO:
- unrichtige oder unvollständige Angaben über steuererhebliche Tatsachen in der Steuererklärung
§ 370 (1) Nr. 2 AO:
- in Unkenntnis kassen über steuererhebliche Tatsachen
§ 370 (4) AO:
⇒ und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder für einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden
zum objektiven Tatbestand gehören: Handlung, Erfolg und Kausalität (ohne den Erfolg ist es nur ein Versuch der STeuerhinterziehung)
Was ist ein subjektiver Tatbestand einer Steuerhinterziehung?
Vorsatz, d.h. mit Wissen und Wollen
Was sind die Strafrechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung?
- Festsetzung einer Geldstrafe
- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
- § 370 (3) AO
in besonders schweren Fällen:
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren- ab Hinterziehungsbetrag von 50.000€ ist § 370 (3) Nr. 1 AO erfüllt
- ab 1 Mio. € ist nur bei "gewichtigen Milderungsgründen" die Aussetzung der Bewährungsstrafe möglich
Was sind die Steuerrechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung?
- § 169 (2) Nr. 2 S. 2 AO
Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre - Aufhebung der Änderungssperre für Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind
- § 235 AO
Festsetzung von Hinterziehungszinsen - Haftung für die verkürzten Steuern und die erlangten Steuervorteile
Was sind die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 (1) AO?
- Berichtigung unrichtiger Angaben, Ergänzung unvollständiger Angaben oder Nachholung bisher unterlassener Angaben
→ Prinzip der "vollständigen Materiallieferung" - für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart
(keine Teilselbstanzeigen möglich) - Nachzahlung der hinterzogenen Steuern oder der zu Unrecht erlangten Steuervorteile innerhalb einer angemessenen Frist (§ 371 (3) AO)
Es muss neben den verkürzten Steuern eine "freiwillige Zahlung" von 5 % des verkürzten Steuerbetrages entrichtet werden (§ 398a AO)
Was ist eine Betriebsveräußerung?
§ 16 (1) Nr.1 EStG:
- Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes
- Teilbetrieb ist auch ein 100%-iger GmbH-Anteil
§ 16 (1) Nr. 2 EStG:
- Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils,
sonst § 16 (1) S. 2 EStG → laufender Gewinn
§ 16 (1) Nr. 3 EStG:
- Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA
Wie wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn berechnet?
Veräußerungspreis der veräußerten WG
+ gemeine Wert der in das PV überführten WG
- Veräußerungskosten
(ggf. auch USt, wenn im gemeinen Wert enthalten)
- Buchwert des Betriebsvermögens
(= Steuerliches KapKto. lt. Schlussbilanz)
= Veräußerungsgewinn/-verlust
- ggf. Freibetrag von 45.000€, soweit der Grenzbetrag von 136.000€ nicht überschritten wird
(§ 16 (4) EStG; Besonderheiten R 16 (13) EStR)
= steuerpflichtige Veräußerungsgewinn/-verlust