Mündliche Prüfung
Umwandlung
Umwandlung
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Flashcards
Welche Arten der Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG gibt es?
- Verschmelzung:
PersGes/EU → KapGes - Auf-/Abspaltung:
PersGes → KapGes - Ausgliederung:
PersGes → KapGes - [Formwechsel:
PersGes → KapGes (§ 24 i.V.m. § 20 UmwStG)] - Ausgliederung:
KapGes → KapGes
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 UmwStG?
- Einbringung eines Betriebes/Teilbetriebes/Mitunternehmeranteile oder von Anteilen an einer KapGes, wenn übernehmende KapGes unmittelbar Stimmrechtsmehrheit hält
- Aufnehmende Gesellschaft:
unbeschränkt steuerpflichtige KapGes - Gegenleistung:
neue Anteile an aufnehmender Gesellschaft - Sicherstellung des Besteuerungsrechts gemäß § 20 (3) UmwStG
Was ist der Vorteil beim Übertragen zu Buchwerten?
Einfachheit
weniger Kosten
Was ist der Vorteil beim Übertragen zum gemeinen Wert?
Bilanzsumme höher
EK-Quote besser
§ 1 UmwG
Arten der Umwandlung, gesetzliche Beschränkungen
§ 2 UmwG
Arten der Verschmelzung
§ 3 UmwG
verschmelzungsfähige Rechtsträger
§ 17 UmwG
Anlagen der Anmeldung
- (2) übertragender RT muss Schlussbilanz beifügen, Bilanz darf höchsten 8 Monate vor Anmeldung liegenden Stichtag erstellt worden sein
Wann wird Verschmelzung wirksam?
§ 19 UmwG Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
- Überträger muss im Register Verschmelzung vermerken, aber wirksam wird diese erst, wenn Übernehmer diese einträgt
§ 20 UmwG Wirkung der Eintragung
§ 24 UmwG
Wertansätze des übernehmenden RT
- zu Zeit- oder Buchwerten kann die Bilanz angesetzt werden
§ 123 UmwG
Arten der Spaltung
Wie berechnet man neues Kapital anhand des GEsamthandvermögens?
- BW (komplette StK von allen UNern und diese werden gerecht verteilt) + stille Reserven
- = Kapital HB (handeslrechtlich) diese werden auch wieder gerecht auf Gesellschafter verteilt (je nachdem was beim Beteiligungsverhältnis rausgekommen ist)
- Kapital alt wird danach augeschrieben, dort wird wieder die gesamte "Hand" und dann je wie viel StK jeder Gesellschafter hatte
- (falls ne Aufdeckung erfolgt ist, kommt dise noch hinzu; KApital alt + Aufstockung)
- = BW der Verschmelzung ./. Kapital HB
- = Differenz
BW der Verschmelzung sind die steuerlichen Aspekte => wenn steuerlich HÖHER ist als handelsrechtlich, dann existiert MEHRkapital, man hat eigentlich mehr Kapital als in der Handelsbilanz ausgewiesen ist, das muss in einer Sonderbilanz erfasst werden.
Erläutere das Umwandlungsteuergesetz!
- UmwStG regelt nicht nur Inlandssachverhalte, sondern auch Umwandlungen unter Beteiligung ausländischer Rechtsträger innerhalb der EU/EWR (Norwegen, Island, nicht Liechtenstein)
- Ausländische Umwandlungsvorgänge in Drittländern sind grundsätzlich immer steuerbar, wenn Inländer beteiligt sind
- Ziel des UmwStG ist es, Umwandlungsvorgänge steuerlich zu erleichtern, aber:
- Aufgeschobene Besteuerung (z. T. Verdoppelung der Besteuerung)
- Umfangreiche Dokumentationspflichten und Meldepflichten
- Grundsatz: Umwandlungen sind grundsätzlich nur dann steuerlich privilegiert, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Besteuerung stiller Reserven nicht beeinträchtigt wird
- Begünstigt ist grundsätzlich nur die Übertragung von ganzen Unternehmen oder Teilbetrieben oder 100% Anteilen: Umwandlung von Einzelwirtschaftsgütern ist steuerlich nicht begünstigt (ggf. aber nach EStG wie § 6 Abs. 5 EStG)
- Behaltefristen von fünf bis sieben Jahren sind zu beachten
- Barausgleich neben Aktienausgabe ist grundsätzlich schädlich
- Abweichung vom steuerlichen Grundsatz, dass jede Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Rechtsträgern zur Besteuerung von stillen Reserven führt
Nenne weitere Merkmale der Spaltung!
- Unternehmen können auch nicht verhältniswahrend gespalten werden, so dass z. B. bei der Aufspaltung und Abspaltung die Gesellschafter A und B unterschiedlich beteiligt sein können
- Bsp. Abspaltung Gesellschafter A kann nur an einem übernehmenden Rechtsträger B und Gesellschafter B kann nur an übernehmenden Rechtsträger C beteiligt sein.
- Angabe im Spaltungsplan und Vertrag erforderlich
- Bei Spaltungen darf neben Anteilen an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers kein Barausgleich/Zuzahlungen oder Sachausgleich erfolgen
- Die übernehmenden Rechtsträger (B und C) haften für die Verbindlichkeiten, die vor der Spaltung entstanden sind des übertragenden Rechtsträgers als Gesamtschuldner (§ 133 Abs. 1 UmwG); im Innenverhältnis Ausgleich nach Spaltungsvertrag
- Nachhaftung für die nicht laut Haftungsvertrag übernommenen Schulden maximal 5 Jahre, bei Altersversorgungsverpflichtungen auf 10 Jahre (neu) begrenzt (§ 133 Abs. 3 UmwG)
- Passivierung von Nachhaftungsverpflichtungen nur bei drohender Inanspruchnahme
- Ansonsten Angabe als Verpflichtung nach § 251 HGB
Wie ist die Rechnungslegung bei der Spaltung?
Aufspaltung:
- Übertragender Rechtsträger erlischt: Schlussbilanz (§§125, i.V.m. 17 Abs. 2 UmwG); auch möglich (geprüfte) Teilbilanzen zu erstellen (so das IDW)
- Übernehmender Rechtsträger: Kann erhaltende Vermögensgegenstände zu Buchwerten oder zu Zeitwerten ansetzen (§ 24 UmwG)
Abspaltung/Ausgliederung:
- Übertragender Rechtsträger erlischt nicht: Abspaltung führt zu einer Erhöhung oder Verminderung des Reinvermögens (ggf. Herabsetzung Grund- bzw. Stammkapital)
- Übernehmender Rechtsträger: Kann erhaltene Vermögensgegenstände zu Buch- oder Zeitwerten ansetzen (§ 24 UmwG)
=> Bei Aufspaltung und Abspaltung sind die Anschaffungskosten von A und B auf die neuen Anteile aufzuteilen: Ansatz der neuen Anteile zu Buchwerten oder Zeitwerten und sogar Zwischenwerten
Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der übertragenden
Kapitalgesellschaft, §11 UmwStG
- Ansatz des gemeinen Wertes in der steuerlichen Schlussbilanz (§ 11 Abs. 1 S.1
- UmwStG
- Aller WG
- Einschließlich originärer und derivativer Firmenwert
- Ausnahme Pensionsrückstellungen
- Auf Antrag Ansatz (§12 Abs. 2 UmwStG
- des Buchwertes
- des Zwischenwertes
- Voraussetzung:
- WG unterliegen bei der übernehmenden Kö der KSt
- Besteuerungsrecht bleibt bei der BRD
- Gegenleistung erfolgt ausschließlich in Form von Gesellschaftsrechten
Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der übernehmenden
Kapitalgesellschaft, §12 UmwStG
- Anknüpfung der Bilanzansätze an die Werte in der Schlussbilanz der Überträgerin (hier: GmbH A), § 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG
- Steuerliche Nichtberücksichtigung eines Übernahmegewinns bzw. -verlustes (§§ 12 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 UmwStG)
- Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in Rechstellung der übertragenden Gesellschaft (hier: GmbH A) z.B. bezüglich Bemessung von Abschreibungen
- Ggf. Verlust eines bei übertragender Gesellschaft (hier: GmbH A) nicht verbrauchten Verlustabzuges, § 12 Abs. 3 UmwStG
- Ggf. Nichtberücksichtigung des eigenen Verlustvortrags der übernehmenden Gesellschaft (hier: GmbH B) aufgrund § 8 Abs. 4 KStG
Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der Gesellschaft (hier: A),
§ 13 UmwStG
- Grds. Steuerneutraler Anteilstausch von Anteilen im BV
- Buchwert der Alt-Anteile wird auf neue Anteile übertragen
- Bei Anteilen iSd §§ 17, 23 EStG ebenfalls steuerneutraler Anteilstausch
- Anschaffungskosten der Alt-Anteile werden auf neue anteile übertragen
- Beteiligung iSv § 17 EStG bleibt auch bei Absinken der Beteiligung nach Anteilstausch eine Beteiligung iSv § 17 EStG
Erläutere die Einbringung in eine KApG!
§ 20 UmwStG
- Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG
- Verschmelzung: PersG auf KapG
- Aufspaltung: PersG auf KApG
- Abspaltung: PersG auf KapG
- Ausgliederung: PersG auf KapG / KapG auf KApG
- Formwechsel: PersG auf KApG (§§ 24 i.V.m. 20 UmwStG
- Vermögensübertragung ausßerhalb des UmwG
- Einzelrechtsnachfolge
- Sachgründung einer KapG
- Sachkapitalerhöhung bei einer KapG
- Gesamtrechtsnachfolge
- erweiterte Anwachsung
- Einzelrechtsnachfolge
Nenne die REchtsfolgen des §§ 20 ff. UmwStG!
- Wertansatzwahlrecht der aufnehmenden Gesellschaft (BW, TW, ZW § 20 (2) UmwStG)
- kein Veräußerungsgewinn beim Einbringenden bei Ansatz mit Buchwerten, aber:
- spätere Steuerpflicht bei Ansatz der Anteile unter TEilwert, wenn nachfolgende Veräußerung oder ähnliches erfolgt (§ 21 UmwStG)
- natürliche PErsonen (hälftige Besteuerung)
- Körperschaften: Steuerbefreiung gem. § 8b(2) KStG, aber beachte § 8b (3), (4) KStG
- spätere Steuerpflicht bei Ansatz der Anteile unter TEilwert, wenn nachfolgende Veräußerung oder ähnliches erfolgt (§ 21 UmwStG)
Gehe ausführlich auf das folgende Beispiel ein: Was machst du mit den Einbringungsgewinn?
A bringt EU zum 01.01.01 ge. § 20 (2) S. 2 UmwStG n.F. zu BW in A-GmbH ein. BW beträgt 1 Mio €, der gem. Wert 4,5 Mio €. Am 01.01.05 veräußert A seine Anteile zu einem Preis von 7 Mio €. Wie viel muss A versteuern?
Einbringungsgewinn I
- gemeiner WErt der Anteile 4,5 Mio
- ./. BW der Anteile 1,0 Mio
- = Einbringungsgewinn I
NAchversteuerung
- Einbringungsgewinn / 7 Jahre ( § 22 (1) UmwStG) = 3,5 Mio / 7 Jahre = 500 T€ / Jahr
- 4 Jahre * 500 T€ = 2.000 T€ (begünstigter Einbringungsgewinn)
- => Einbringungsgewinn 3,5 Mio ./. begünstigter EG 2,0 Mio = nicht begünstigter EG 1,5 Mio
Veräußerungsgewinn für Veräußerung der Anteile:
- Veräußerungspreis 7,0 Mio
- ./. AK Anteile 1,0 Mio
- ./. beg. EG 1,5 Mio
- = Veräußerungsgewinn 4,5 Mio
- ./. steuerfrei § 3 Nr. 40 EStG 2,0 Mio
- = zu versteuern 2,5 Mio
=> kein begünstigter Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 (4) EStG
Auswirkung auf die GmbH
- es entsteht Aufstockungsbetrag i.H. des nachzuversteuernden Einbringungsgewinn von 1,5 Mio (§ 23 (2) UmwStG)
- die Abschreibungen werden nicht rückwirkend erhöht. Abschreibungen sind erst für das JAhr, in dem der Erbringungsgewinn I anfällt zu erhöhen
Nenne das Schema der Berechnung des Erbringungsgewinn I!
- gemeiner Wert zum Einrbingungszeitpunkt
- ./. bei Einbringung angesetzter Wert
- = Differenz
- ./. Differenz * 1/7 * vergangene Zeitjahre
- = Einbringungsgewinn I
Wann sind die Einbringungsvorschriften anwendbar?
nur bei Übertragung von Sachgesamtheiten
=> bei Einbringung von einzelnen WG gelten die Einbringungsvorschriften nicht
Was ist der Unterschied bei der Rechtsfolge mit und ohne § 20 UmwStG?
Mit § 20 UmwStG gehen die Stillen Reserven über
- Übergang der stillen Reserven => die REchtsfolge der Betriebsveräußerung gem. § 16 EStG wird durch § 20 UmwStG außer Kraft gesetzt
Ohne werden sie aufgedeckt
- Aufdeckung der stillen Reserven => Tatbestand der Betriebsveräußerung nach § 16 EStG
Wovon ist die Anwendung der Einbringungsvorschriften außer dem Übertragungsgegenstand noch abhängig?
von der Gegenleistung
→Geld (Übernehmer gibt Geld, Überträger Sachgesamtheit)
= Betriebsveräßerung nach § 16 EStG
→Gesellschaftsrechte (Übernehmer gibt Gesellschaftsrechte, Überträger SAchgesamtheit)
= Einbringung i.S.d. Umwandlungssteuerrechts