Umwandlung


Sandra Pistor
Diese Lernkarten behandeln die ertragsteuerlichen Aspekte von Umwandlungen und Verschmelzungen im universitären Kontext. Sie konzentrieren sich auf Themen wie Einbringungsvorschriften, Wertansätze, stillen Reserven und die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Besonders relevant sind die Behandlung von Einbringungsgewinnen, die Berechnung von Veräußerungsgewinnen und die steuerlichen Folgen für Gesellschafter und Kapitalgesellschaften. Das Lernset richtet sich an Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf mündliche Prüfungen vorbereiten und ein tiefes Verständnis der komplexen Steuerregelungen erlangen möchten.
Flashcards
65
Students
2
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
23.11.2013 / 04.05.2020

Flashcards

Welche Arten der Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG gibt es?

  1. Verschmelzung:
    PersGes/EU → KapGes
  2. Auf-/Abspaltung:
    PersGes → KapGes
  3. Ausgliederung:
    PersGes → KapGes
  4. [Formwechsel:
    PersGes → KapGes (§ 24 i.V.m. § 20 UmwStG)]
  5. Ausgliederung:
    KapGes → KapGes

 

Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 UmwStG?

  • Einbringung eines Betriebes/Teilbetriebes/Mitunternehmeranteile oder von Anteilen an einer KapGes, wenn übernehmende KapGes unmittelbar Stimmrechtsmehrheit hält
  • Aufnehmende Gesellschaft:
    unbeschränkt steuerpflichtige KapGes
  • Gegenleistung:
    neue Anteile an aufnehmender Gesellschaft
  • Sicherstellung des Besteuerungsrechts gemäß § 20 (3) UmwStG

 

Was ist der Vorteil beim Übertragen zu Buchwerten?

Einfachheit

weniger Kosten

 

Was ist der Vorteil beim Übertragen zum gemeinen Wert?

Bilanzsumme höher

EK-Quote besser

 

§ 1 UmwG

Arten der Umwandlung, gesetzliche Beschränkungen

§ 2 UmwG

Arten der Verschmelzung

§ 3 UmwG

verschmelzungsfähige Rechtsträger

§ 17 UmwG

Anlagen der Anmeldung

  • (2) übertragender RT muss Schlussbilanz beifügen, Bilanz darf höchsten 8 Monate vor Anmeldung liegenden Stichtag erstellt worden sein

Wann wird Verschmelzung wirksam?

§ 19 UmwG Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung

  • Überträger muss im Register Verschmelzung vermerken, aber wirksam wird diese erst, wenn Übernehmer diese einträgt

§ 20 UmwG Wirkung der Eintragung

 

§ 24 UmwG

Wertansätze des übernehmenden RT

  • zu Zeit- oder Buchwerten kann die Bilanz angesetzt werden

§ 123 UmwG

Arten der Spaltung

Wie berechnet man neues Kapital anhand des GEsamthandvermögens?

  • BW (komplette StK von allen UNern und diese werden gerecht verteilt) + stille Reserven
  • = Kapital HB (handeslrechtlich) diese werden auch wieder gerecht auf Gesellschafter verteilt (je nachdem was beim Beteiligungsverhältnis rausgekommen ist)
  • Kapital alt wird danach augeschrieben, dort wird wieder die gesamte "Hand" und dann je wie viel StK jeder Gesellschafter hatte
  • (falls ne Aufdeckung erfolgt ist, kommt dise noch hinzu; KApital alt + Aufstockung)
  • = BW der Verschmelzung ./. Kapital HB
  • = Differenz

BW der Verschmelzung sind die steuerlichen Aspekte => wenn steuerlich HÖHER ist als handelsrechtlich, dann existiert MEHRkapital, man hat eigentlich mehr Kapital als in der Handelsbilanz ausgewiesen ist, das muss in einer Sonderbilanz erfasst werden.

Erläutere das Umwandlungsteuergesetz!

  • UmwStG regelt nicht nur Inlandssachverhalte, sondern auch Umwandlungen unter Beteiligung ausländischer Rechtsträger innerhalb der EU/EWR (Norwegen, Island, nicht Liechtenstein)
    • Ausländische Umwandlungsvorgänge in Drittländern sind grundsätzlich immer steuerbar, wenn Inländer beteiligt sind
  • Ziel des UmwStG ist es, Umwandlungsvorgänge steuerlich zu erleichtern, aber:
    • Aufgeschobene Besteuerung (z. T. Verdoppelung der Besteuerung)
    • Umfangreiche Dokumentationspflichten und Meldepflichten
  • Grundsatz: Umwandlungen sind grundsätzlich nur dann steuerlich privilegiert, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Besteuerung stiller Reserven nicht beeinträchtigt wird
  • Begünstigt ist grundsätzlich nur die Übertragung von ganzen Unternehmen oder Teilbetrieben oder 100% Anteilen: Umwandlung von Einzelwirtschaftsgütern ist steuerlich nicht begünstigt (ggf. aber nach EStG wie § 6 Abs. 5 EStG)
  • Behaltefristen von fünf bis sieben Jahren sind zu beachten
  • Barausgleich neben Aktienausgabe ist grundsätzlich schädlich
  • Abweichung vom steuerlichen Grundsatz, dass jede Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Rechtsträgern zur Besteuerung von stillen Reserven führt

Nenne weitere Merkmale der Spaltung!

  • Unternehmen können auch nicht verhältniswahrend gespalten werden, so dass z. B. bei der Aufspaltung und Abspaltung die Gesellschafter A und B unterschiedlich beteiligt sein können
    • Bsp. Abspaltung Gesellschafter A kann nur an einem übernehmenden Rechtsträger B und Gesellschafter B kann nur an übernehmenden Rechtsträger C beteiligt sein.
    • Angabe im Spaltungsplan und Vertrag erforderlich
  • Bei Spaltungen darf neben Anteilen an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers kein Barausgleich/Zuzahlungen oder Sachausgleich erfolgen
  • Die übernehmenden Rechtsträger (B und C) haften für die Verbindlichkeiten, die vor der Spaltung entstanden sind des übertragenden Rechtsträgers als Gesamtschuldner (§ 133 Abs. 1 UmwG); im Innenverhältnis Ausgleich nach Spaltungsvertrag
  • Nachhaftung für die nicht laut Haftungsvertrag übernommenen Schulden maximal 5 Jahre, bei Altersversorgungsverpflichtungen auf 10 Jahre (neu) begrenzt (§ 133 Abs. 3 UmwG)
  • Passivierung von Nachhaftungsverpflichtungen nur bei drohender Inanspruchnahme
  • Ansonsten Angabe als Verpflichtung nach § 251 HGB

Wie ist die Rechnungslegung bei der Spaltung?

Aufspaltung:

  • Übertragender Rechtsträger erlischt: Schlussbilanz (§§125, i.V.m. 17 Abs. 2 UmwG); auch möglich (geprüfte) Teilbilanzen zu erstellen (so das IDW)
  • Übernehmender Rechtsträger: Kann erhaltende Vermögensgegenstände zu Buchwerten oder zu Zeitwerten ansetzen (§ 24 UmwG)

Abspaltung/Ausgliederung:

  • Übertragender Rechtsträger erlischt nicht: Abspaltung führt zu einer Erhöhung oder Verminderung des Reinvermögens (ggf. Herabsetzung Grund- bzw. Stammkapital)
  • Übernehmender Rechtsträger: Kann erhaltene Vermögensgegenstände zu Buch- oder Zeitwerten ansetzen (§ 24 UmwG)

=> Bei Aufspaltung und Abspaltung sind die Anschaffungskosten von A und B auf die neuen Anteile aufzuteilen: Ansatz der neuen Anteile zu Buchwerten oder Zeitwerten und sogar Zwischenwerten

Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der übertragenden
Kapitalgesellschaft, §11 UmwStG

  • Ansatz des gemeinen Wertes in der steuerlichen Schlussbilanz (§ 11 Abs. 1 S.1
    • UmwStG
    • Aller WG
    • Einschließlich originärer und derivativer Firmenwert
    • Ausnahme Pensionsrückstellungen
  •  Auf Antrag Ansatz (§12 Abs. 2 UmwStG
    • des Buchwertes
    • des Zwischenwertes

 

  • Voraussetzung:
    • WG unterliegen bei der übernehmenden Kö der KSt
    •  Besteuerungsrecht bleibt bei der BRD
    • Gegenleistung erfolgt ausschließlich in Form von Gesellschaftsrechten

Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der übernehmenden
Kapitalgesellschaft, §12 UmwStG

  • Anknüpfung der Bilanzansätze an die Werte in der Schlussbilanz der Überträgerin (hier: GmbH A), § 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG
  • Steuerliche Nichtberücksichtigung eines Übernahmegewinns bzw. -verlustes (§§ 12 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 UmwStG)
  • Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in Rechstellung der übertragenden Gesellschaft (hier: GmbH A) z.B. bezüglich Bemessung von Abschreibungen
  • Ggf. Verlust eines bei übertragender Gesellschaft (hier: GmbH A) nicht verbrauchten Verlustabzuges, § 12 Abs. 3 UmwStG
  • Ggf. Nichtberücksichtigung des eigenen Verlustvortrags der übernehmenden Gesellschaft (hier: GmbH B) aufgrund § 8 Abs. 4 KStG

Ertragsteuerliche Behandlung auf Ebene der Gesellschaft (hier: A),
§ 13 UmwStG

  • Grds. Steuerneutraler Anteilstausch von Anteilen im BV
    • Buchwert der Alt-Anteile wird auf neue Anteile übertragen
  • Bei Anteilen iSd §§ 17, 23 EStG ebenfalls steuerneutraler Anteilstausch
    • Anschaffungskosten der Alt-Anteile werden auf neue anteile übertragen
    • Beteiligung iSv § 17 EStG bleibt auch bei Absinken der Beteiligung nach Anteilstausch eine Beteiligung iSv § 17 EStG

Erläutere die Einbringung in eine KApG!

§ 20 UmwStG

  • Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG
    • Verschmelzung: PersG auf KapG
    • Aufspaltung: PersG auf KApG
    • Abspaltung: PersG auf KapG
    • Ausgliederung: PersG auf KapG / KapG auf KApG
    • Formwechsel: PersG auf KApG (§§ 24 i.V.m. 20 UmwStG
  • Vermögensübertragung ausßerhalb des UmwG
    • Einzelrechtsnachfolge
      • Sachgründung einer KapG
      • Sachkapitalerhöhung bei einer KapG
    • Gesamtrechtsnachfolge
      • erweiterte Anwachsung

Nenne die REchtsfolgen des §§ 20 ff. UmwStG!

  • Wertansatzwahlrecht der aufnehmenden Gesellschaft (BW, TW, ZW § 20 (2) UmwStG)
  • kein Veräußerungsgewinn beim Einbringenden bei Ansatz mit Buchwerten, aber:
    • spätere Steuerpflicht bei Ansatz der Anteile unter TEilwert, wenn nachfolgende Veräußerung oder ähnliches erfolgt (§ 21 UmwStG)
      • natürliche PErsonen (hälftige Besteuerung)
      • Körperschaften: Steuerbefreiung gem. § 8b(2)  KStG, aber beachte § 8b (3), (4) KStG

Gehe ausführlich auf das folgende Beispiel ein: Was machst du mit den Einbringungsgewinn?

A bringt EU zum 01.01.01 ge. § 20 (2) S. 2 UmwStG n.F. zu BW in A-GmbH ein. BW beträgt 1 Mio €, der gem. Wert 4,5 Mio €. Am 01.01.05 veräußert A seine Anteile zu einem Preis von 7 Mio €. Wie viel muss A versteuern?

Einbringungsgewinn I

  • gemeiner WErt der Anteile 4,5 Mio
  • ./. BW der Anteile 1,0 Mio
  • = Einbringungsgewinn I

NAchversteuerung

  • Einbringungsgewinn / 7 Jahre ( § 22 (1) UmwStG) = 3,5 Mio / 7 Jahre = 500 T€ / Jahr
  • 4 Jahre * 500 T€ = 2.000 T€ (begünstigter Einbringungsgewinn)
  • => Einbringungsgewinn 3,5 Mio ./. begünstigter EG 2,0 Mio = nicht begünstigter EG 1,5 Mio

Veräußerungsgewinn für Veräußerung der Anteile:

  • Veräußerungspreis 7,0 Mio
  • ./. AK Anteile 1,0 Mio
  • ./. beg. EG 1,5 Mio
  • = Veräußerungsgewinn 4,5 Mio
    • ./. steuerfrei § 3 Nr. 40 EStG 2,0 Mio
    • = zu versteuern 2,5 Mio

=> kein begünstigter Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 (4) EStG

Auswirkung auf die GmbH

  • es entsteht Aufstockungsbetrag i.H. des nachzuversteuernden Einbringungsgewinn von 1,5 Mio (§ 23 (2) UmwStG)
  • die Abschreibungen werden nicht rückwirkend erhöht. Abschreibungen sind erst für das JAhr, in dem der Erbringungsgewinn I anfällt zu erhöhen

Nenne das Schema der Berechnung des Erbringungsgewinn I!

  • gemeiner Wert zum Einrbingungszeitpunkt
  • ./. bei Einbringung angesetzter Wert
  • = Differenz
  • ./. Differenz * 1/7 * vergangene Zeitjahre
  • = Einbringungsgewinn I

Wann sind die Einbringungsvorschriften anwendbar?

nur bei Übertragung von Sachgesamtheiten

=> bei Einbringung von einzelnen WG gelten die Einbringungsvorschriften nicht

 

Was ist der Unterschied bei der Rechtsfolge mit und ohne § 20 UmwStG?

Mit § 20 UmwStG gehen die Stillen Reserven über

  • Übergang der stillen Reserven => die REchtsfolge der Betriebsveräußerung gem. § 16 EStG wird durch § 20 UmwStG außer Kraft gesetzt

Ohne werden sie aufgedeckt

  • Aufdeckung der stillen Reserven => Tatbestand der Betriebsveräußerung nach § 16 EStG

Wovon ist die Anwendung der Einbringungsvorschriften außer dem Übertragungsgegenstand noch abhängig?

von der Gegenleistung

 

→Geld (Übernehmer gibt Geld, Überträger Sachgesamtheit)
= Betriebsveräßerung nach § 16 EStG

 

→Gesellschaftsrechte (Übernehmer gibt Gesellschaftsrechte, Überträger SAchgesamtheit)
= Einbringung i.S.d. Umwandlungssteuerrechts

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