Modul A, 2. Teil
Versicherungspflicht OKP & VVG, Abgebote OKP & VVG, rechtlicher Aufbau Police, Versicherungsende OKP & VVG
Versicherungspflicht OKP & VVG, Abgebote OKP & VVG, rechtlicher Aufbau Police, Versicherungsende OKP & VVG
Kartei Details
Karten | 16 |
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Lernende | 16 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 20.03.2013 / 01.01.2023 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
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Einhaltung und Überwachung der Versicherungspflicht
= Aufgabe der Kantone
Sie informieren die Bevölkerung periodisch über die Versicherungspflicht, speziell Zuzüger aus dem Ausland und frische Eltern genug früh
Zuweiszungsrecht der Kantone
Wenn Personen der Versicherungspflicht nicht selber nachkommen.
Personen, die obligarorisch versichert sind
(Gruppe 1: Ein muss!)
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Ausländer mit Aufenthaltbewilligung von min. 3 Mt.
- Unselbständig Erwerbende Ausländer mit Aufenthaltbewilligung unter 3 Mt.
- Asylsuchende
- Entsandte
- Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
Grundsätzlich: Jede Person mit Wohnsitz in der CH muss sich innert 3 Mt. nach Wohnsitznahme oder Geburt in der CH versichern lassen.
Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterstehen
(Gruppe 4: Versicherungsverbot!)
- Aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die der MV unterstehen
- Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder Kur in der CH aufhalten
- Personen, die nach Freizügikeits- und EFTA-Abkommen wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat unterstellt sind
Personen, die sich von der Versicherungspflicht befreien können auf Gesuch hin
(Gruppe 2: Sind, müssen aber nicht)
- Personen, welche sowohl im Ausland als auch in der CH obligatorisch versichert sind
- Personen, die sich im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Schüler, Praktikanten, etc.)
- Dozenten, Forscher, etc.
- In die Schweiz entsante Ausländer gemäss zwischenstaatlichem Abkommen
- Personen, für welche eine Unterstellung unter KVG eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes zur Folge hätte
Personen, die sich freiwillig versichern können, auf Gesuch hin
(Gruppe 3, sind nicht, dürfen jedoch)
- Gernzgänger in die Schweiz, sofern sie nicht gemäss EU- oder EFTA-Abkommen schon versichert sind
- Personen mit Vorrecht nach internationalem Recht
Verspäteter Beitritt
- Versicherungsbeginn ab Zeitpunkt des Beitritts
- Prämienzuschlag bei nicht entschuldbarer Verspätung
- Zuschalg um die DOPPELTE Dauer der Verspätung (ACHTUNG: Nicht rückwirkend, da Beginn erst ab Zeitpunkt des Beitritts)
- Zuschalg zwischen 30 - 50 % der Prämie (je nach finanzieller Situation des VN)
- Zuschalg unter 30 % wenn finanz. Notlage
- Kein Zuschlag, wenn Prämien von Sozialhilfebehörde übernommen wird
- Bei Wechsel der KV, bleibt Prämienzuschlag gleich hoch (Mitteilungspflicht des alten an den neuen KV)
Besondere Versicherungsformen
KV's sind fei ob sie "Besondere Versicherungsformen" anbieten wollen oder nicht.
Wenn sie es jedoch anbieten, dann für alle
WF unterschiedliche Angebote nach Kantonen möglich
WF unterschiedliche Angebote Erw. & Kinder möglich
WF und Bonus drüfen NICHT in Kombination abgeschlossen werden.
Für VN's die in einem anderen Staat wohnhaft dürfen(also EU-EFTA-Staaten) keine Besonderen Versicherungsformen angeboten werden, bzw. diese drüfen keine abschliessen.
Problematik der WF (Franchisenspirale)
Hohe Prämien → Wechesl zu einer höheren Franchise → Reduzierte Prämieneinnahmen → Hohe Prämien → Wechesl zu einer höheren Franchise → Reduzierte Prämieneinnahmen →..............