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Medienrecht FH Köln

Vorlesungsfolien zusammengefasst

Vorlesungsfolien zusammengefasst


Set of flashcards Details

Flashcards 69
Students 11
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 19.08.2014 / 01.03.2018
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

  • verfassungsmäßig garantieres Grundrecht
  • Schutz der Menschenwürde
  • freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • auch nach dem Tod gültig

besondere Persönlichkeitsrechte

  • Recht am eigenen Bild
  • Urheberrecht

Spährentehorie

  1. Intimsphäre ( Sexualbereich, Nackter Körper ) --> nie ohne Einverständnis
  2. Privatssphäre ( Häuslicher Berreich, Familie, Vorgänge und Äußerungen innerhalb des Privatbereichs) --> nicht absolut geschützt, Abwägung
  3. Sozialsphäre ( berufliche, gewerbliche oder politische Tätigkeit) --> nicht absolut geschützt, Abwägung, Veröffentlichung bei Vorhandenem Informationsintresse

Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Abwägung mit anderen grundrechtlich geschützen Interessen z.b. Öffentlichkeit an Berichtserstattung in den Medien --> Informationsinteresse der Bevölkerung

Besondere Erscheinungsformen des allgemeinem Persönlichkeitsrechtes

 

  • Schutz der persönlichen Ehre
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am eigenen Wort
  • Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Recht am eigenen Bild

  • besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts
  • geschützt wird die abgebildete Person, nicht der Fotograf
  • §22 KUG : Bildnisse durfen nur mit Einwilligung verbreitet werden
  • Herstellung ist nicht verboten

Schranken des Rechts am eigenen Bild

  • nach §23 KUG dürfen folgenden Bildnisse verbreitet werden
    1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
    2. Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
    3. Bilder von Versammlungen
    4. Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertig sind und Schaustellug  , Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient
    5.  vorrausgesetzt berechtigtes Interesse angehöriger oder abgebildeten wird nicht verletzt
  • nach §24 KUG
    • Für Zwecke der Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit dürfen von Behörden Bildnisse erstellt und verbreitet werden

Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung  - Prüfungsschema

  1. Liegt ein Bildnis vor?
  2. Liegt eine Veröffentlichung vor?
  3. Liegt eine Einwilligung vor? 
  4. Liegt eine Ausnahme nach §23 KUG vor? 
  5. Liegt ein berechtigtes Interesse des Betroffen nach §23 Abs. 2 KUG vor?

Ab wann liegt ein Bildnis vor?

  • wenn die dargestellte Person von dritten erkennbar ist
  • entscheidend ist die genaue erkennbarkeit einer Person
  • d.h. Gesichtszüge, Tattoos, begleitenden Umstände( zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen)
  • Es genügt die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises( kein Beweis nötig, begründeter Anlass erkannt zu werden )
  • Augenbalken, digitaler Filter verhindern Erkennbarkeit nicht ohne weiteres