Medienrecht FH Köln
Vorlesungsfolien zusammengefasst
Vorlesungsfolien zusammengefasst
69
5.0 (1)
Set of flashcards Details
Flashcards | 69 |
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Students | 11 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 19.08.2014 / 01.03.2018 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
- verfassungsmäßig garantieres Grundrecht
- Schutz der Menschenwürde
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
- auch nach dem Tod gültig
besondere Persönlichkeitsrechte
- Recht am eigenen Bild
- Urheberrecht
Spährentehorie
- Intimsphäre ( Sexualbereich, Nackter Körper ) --> nie ohne Einverständnis
- Privatssphäre ( Häuslicher Berreich, Familie, Vorgänge und Äußerungen innerhalb des Privatbereichs) --> nicht absolut geschützt, Abwägung
- Sozialsphäre ( berufliche, gewerbliche oder politische Tätigkeit) --> nicht absolut geschützt, Abwägung, Veröffentlichung bei Vorhandenem Informationsintresse
Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Abwägung mit anderen grundrechtlich geschützen Interessen z.b. Öffentlichkeit an Berichtserstattung in den Medien --> Informationsinteresse der Bevölkerung
Besondere Erscheinungsformen des allgemeinem Persönlichkeitsrechtes
- Schutz der persönlichen Ehre
- Recht am eigenen Bild
- Recht am eigenen Wort
- Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Recht am eigenen Bild
- besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts
- geschützt wird die abgebildete Person, nicht der Fotograf
- §22 KUG : Bildnisse durfen nur mit Einwilligung verbreitet werden
- Herstellung ist nicht verboten
Schranken des Rechts am eigenen Bild
- nach §23 KUG dürfen folgenden Bildnisse verbreitet werden
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen
- Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertig sind und Schaustellug , Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient
- vorrausgesetzt berechtigtes Interesse angehöriger oder abgebildeten wird nicht verletzt
- nach §24 KUG
- Für Zwecke der Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit dürfen von Behörden Bildnisse erstellt und verbreitet werden
Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung - Prüfungsschema
- Liegt ein Bildnis vor?
- Liegt eine Veröffentlichung vor?
- Liegt eine Einwilligung vor?
- Liegt eine Ausnahme nach §23 KUG vor?
- Liegt ein berechtigtes Interesse des Betroffen nach §23 Abs. 2 KUG vor?
Ab wann liegt ein Bildnis vor?
- wenn die dargestellte Person von dritten erkennbar ist
- entscheidend ist die genaue erkennbarkeit einer Person
- d.h. Gesichtszüge, Tattoos, begleitenden Umstände( zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen)
- Es genügt die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises( kein Beweis nötig, begründeter Anlass erkannt zu werden )
- Augenbalken, digitaler Filter verhindern Erkennbarkeit nicht ohne weiteres