Löhne, Sozialversicherungen, Personaladministration

Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen

Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen


C. B.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über die Bereiche Löhne, Sozialversicherungen und Personaladministration in der Schweiz. Sie decken Themen wie Lohnabrechnung, Sozialversicherungen, Arbeitsplatzbewertung und Entlöhnungssysteme ab, wobei sowohl theoretische Grundlagen als auch praktische Anwendungen behandelt werden. Besonders nützlich sind sie für Personalverantwortliche, Buchhalter und HR-Mitarbeiter, die sich mit der korrekten Abwicklung von Löhnen, Sozialversicherungen und Personaladministration vertraut machen möchten.
Karten
203
Lernende
48
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
10.11.2012 / 20.06.2024

Lernkarten

Was gibt es bezüglich der Quellensteuerpflicht zu unterscheiden?

  • Steuerrechtlichen Wohnsitz: AN, die in der Schweiz Wohnsitz haben
  • Steuerrechtlichen Aufenthalt: AN, die im Ausland ansässig sind wie z.B. Wochenaufenthalter, Grenzgänger

Wer ist der Quellensteuer unterworfen?

Der Quellensteuer unterworfen sind alle ausländischen AN (mit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt) welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, also:

  • Jahreaufenthalterinnen (Ausweis B)
  • GrengängerInnen (Ausweis G)
  • KurzaufenthalterInnen (Ausweis L)
  • Flüchtlinge (Ausweis F)

Ausnahmen: Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit einer Person, die das CH-Bürgerrecht oder Ausweis C besitzt sowie ausländische AN mit Grundbesitz

Wer ist Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Quellensteuer und welche Pflichten muss dieser erfüllen?

Schuldner der steuerbaren Leistung ist der Arbeitgeber. Er haftet für die Entrichtung der Quellensteuer und muss folgende Pflichten beachten:

  • bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückbehalten (Lohnabzug)
  • dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug ausstellen
  • die Steuer mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und diese periodisch abliefern
  • der Steuerbehörde Einblick in alle Unterlagen gewähren
  • Der Schuldner (Arbeitgeber) erhalt von der Steuerverwaltung für seinen Aufwand eine Bezugsprovision