LMK2014
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 399 |
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Utilisateurs | 13 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Alimentation |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 20.05.2014 / 26.02.2024 |
Attribution de licence | Non précisé |
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Intégrer |
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1a
Welche Zwecke verfolgt das Bundesgesetz über Lebensmittel?
1. Konsument vor LM und GG schützen, welche die Gesundheit gefährden können
2. Hygienischen Umgang mit LM sicherstellen
3. Konsument im Bereich LM vor Täuschungen schützen
LMG Art. 1
2a
Das Lebensmittelgesetz definiert Lebensmittel als:
1. Nahrungsmittel (Aufbau und Unterhalt des menschlichen Körpers)
2. Genussmittel (alk. Getränke, Tabak und Raucherwaren)
3. Zutaten und Zusatzstoffe
LMG Art. 3
3a
Welche dieser drei Produktegruppen umfasst nur Gebrauchsgegenstände?
Gebrauchsgegenstände sind (siehe 3. Kapitel LGV):
- Bedarfsgegenstände
- Kosmetische Mittel
- Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
- Spielzeugen (z. B. Malfarben, Schreib-, Zeichen- oder Malgeräte)
- Aerosolpackungen
- Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Scherzartikel
Nicht zu den Gebrauchsgegenstände gehören z. B.:
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel
4a
Wer legt fest, welche Lebensmittel zulässig sind?
1. Bundesrat
2. Zuständige Bundesstelle kann LM vorläufig bewilligen
LMG Art. 8
5a
Welche dieser drei Gruppen umfasst ausschliesslich vertikale Verordnungen?
Lebensmittelspezifische Verordnungen
6a
Der kantonalen Vollzugsbehörde müssen gemeldet werden:
1. Betriebe, welche mit LM umgehen
2. Wichtige Veränderungen im Betrieb (z. B. bei Wechsel der verantwortlichen Person)
3. Betriebsschliessung
LGV Art. 12
7a
Das Täuschungsverbot betrifft:
1. Lebensmittel (angepriesene Beschaffenheit und Angaben müssen der Tatsache entsprechen)
2. Anpreisung, Aufmachung, Verpackung der LM dürfen Konsumenten nicht täuschen
3. LM dürfen nicht zur Täuschung nachgeamt werden
LMG Art. 18
LGV 10
8a
Welche Rechtstexte enthalten Bestimmungen zur Selbstkontrolle?
LMG Art. 23
LGV Art. 49 - 55