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Lexik QV 2013 Bewerben und Arbeiten

Die kursiv geschriebenen Begriffe sind Prüfungsstoff für die 4-jährige Grundbildung

Die kursiv geschriebenen Begriffe sind Prüfungsstoff für die 4-jährige Grundbildung


Kartei Details

Karten 33
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 27.01.2013 / 10.05.2016
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)

Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Staates (Regierungsrat eines Kantons / Bundesrat für die ganze Schweiz) gilt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nicht nur für Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeber-  und Arbeitnehmerverbandes, sondern für alle AN und AG einer bestimmten Branche. Die Bestimmungen des GAV können für einzelne Kantone oder die ganze Schweiz gelten. Für die ganze Schweiz allgemein verbindlich erklärte GAV sind meist gekennzeichnet als L-GAV, beispielsweise der L-GAV fürs Gastgewerbe.

ALV

Arbeitslosenversicherung

Alle unselbständig Erwerbenden mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert Die ALV finanziert sich über Lohnprozente.1.1 % für AN und 1.1 % für AG.

Arbeitgeberverbände

Arbeitgeberverbände (beispielsweise die GastroSuisse) vertreten die Interessen der Arbeitgebenden, also der Unternehmen: Beispielsweise freier Marktzugang, tiefe Steuern und Sozialversicherungsprämien, keine Mindestlöhne.

Arbeitnehmerverbände

Arbeitnehmerverbände (beispielsweise die UNiA) vertreten die Interessen der Arbeitnehmenden: Beispielsweise faire Löhne für alle AN, hohe Sozialleistungen, Kündigungsschutz.

Arbeitskonflikt

Ein Arbeitskonflikt liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien zu einer Sachlage (beispielsweise Lohnerhöhung) unterschiedliche Meinungen haben. Unterschieden werden der individuelle und der kollektive Arbeitskonflikt. Für individuelle Arbeitskonflikte, welche nicht gütlich gelöst werden können, schlägt die neue Zivilprozessordnung (2011) folgenden Weg vor: a) Schlichtungsversuch, b) Klage vor Gericht. Für kollektive Arbeitskonflikte besteht die Friedenspflicht, sofern der Streitpunkt im GAV geregelt ist.

Aussperrung

Aussperrung ist die Kampfmassnahme der Arbeitgeber. Um ihren Interessen (beispielsweise die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu gleichem Lohn) Nachdruck zu verleihen, werden die  Arbeitnehmer vorübergehend freigestellt unter der Verweigerung der Lohnzahlung. Aussperrung kann auch die Antwort auf einen Streik sein um die Gewerkschaften zum Abbruch des Streiks zu bewegen. Die Aussperrung wurde in den letzten Jahren in der Schweiz nicht angewandt, sie ist jedoch als Recht in der Bundesverfassung verankert.

Arbeitszeitmodelle

Ein Arbeitszeitmodell beschreibt, wie die wöchentliche Arbeitszeit geleistet werden kann. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht beispielsweise einen flexiblen Arbeitsbeginn am Morgen oder einen flexiblen Arbeitsschluss am Abend. Über die Woche muss die vereinbarte Wochenarbeitszeit erreicht werden. Ebenso denkbar ist, dass die Arbeitszeit über einen Monat oder über ein Jahr individuell eingeteilt werden kann. Verschiedene Arbeitszeitmodelle können für AG und AN einen Nutzen haben. So können AN durch flexiblere Arbeitszeiten „Beruf und Familie“ besser vereinen oder AG können unterschiedliche Arbeitsvolumen besser auffangen.  

Einstelltage

Wer sich bei Arbeitslosigkeit nicht an die Regeln hält, wird mit Einstelltagen (1 – 60) bestraft. An diesen Tagen wird kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Beispiele von Regelverstössen: Kündigung selbst verschuldet, die Meldepflicht nicht eingehalten, zumutbare Arbeit nicht angenommen, zu wenig Bewerbungen verfasst.