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LB_ZGB_Sachenrecht

ZGB_Sachenrecht

ZGB_Sachenrecht


Kartei Details

Karten 26
Lernende 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 01.11.2014 / 08.01.2022
Lizenzierung Keine Angabe
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Die drei Bedingungen einer Sache (Definition einer Sache, kein Artikel!), 

Arten von Sachen

1. Körperlichkeit

2. Abgrenzbarkeit

3. Beherschbarkeit 

Wenn eine dieser Bedigungen fehlt handelt es sich gem. ZGB nicht um eine Sache (Z.B. Mond = kann man nicht beherrschen)

Arten von Sachen: 

Speziessache (genau definierte Sache, z.B. Mona Lisa), Gattungssache (VW Passat, kann an verschiedenen Orten beschafft werden), bewegliche Sachen (Mobilien, Fahrnisse), unbewegliche Sachen (Immobilien, Grundstücke)

dingliches Recht

- Einordnung im "Stammbaum" der Rechte 

- Synonyme für dingliche Rechte

dingliches Recht = Sachenrecht = gilt gegenüber ALLEN / jedermann, kann gegenüber jede Person angewendet werden (da es zur Kategorie der absoluten Rechte gehört), da es gegenüber jedermann wirkt muss es demzufolge auch für alle ERKENNBAR sein, siehe dazu Publizitätsprinzip)

Art. 641 - 977 ZGB

Beispiele von dinglichen Rechten: Eigentumsrecht (stärkstes dingliches Recht), beschränkte dingliche Rechte (Beschränken wiederum das Eigentumsrecht, z.B. Grundlasten und Dienstbarkeiten)

 

Umfang des Eigentums (und daraus abgeleitet das Akzessionsprinzip)

Hauptsache

Bestandteil (Art. 642 Abs. 2 ZGB) -> ist fest mit der Hauptsache verbunden (gesetzliche Auslegung manchmal schwammig), Folgen einer Loslösung von der Hauptsache ist die "Funktionsuntüchtigkeit" der Hauptsache. An den Bestandteilen können keine gesonderte dingliche Rechte bestehen, AUSNAHME: Stockwerkeigentum (-> ausschliessliche Nutzung der im Sonderrecht stehende Räume, Art. 712a ff ZGB)

Zugehör (Art. 644 Abs. 2 und 645  ZGB) -> dient der Hauptsache, ist aber nicht fest verbunden

Bsp: Grundstück (Hauptsache), Gebäude (Bestandteil), Schopf (Zugehör)

 

 

 

Prinzipien des Sachenrechts: Publizitätsprinzip

(Offenlegungsprinzip)

Dingliche Rechte gelten gegenüber jedermann und müssen somit auch für alle SICHTBAR sein. Bedingt durch die beiden Arten von Sachen (beweglich /unbeweglich) git es zwei verschiedene "Publizitätsmittel":

bewegliche Sachen: Besitz (tatsächliche Verfügungsmacht, z.b. Mieter ist Besitzer der Wohnung

unbewegliche Sachen: Grundbuch (Grundstück) -> Grundbuch ist für jedermann einsichtbar