LB_ZGB_Sachenrecht
ZGB_Sachenrecht
ZGB_Sachenrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 26 |
---|---|
Students | 29 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 01.11.2014 / 08.01.2022 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/lbzgbsachenrecht
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/lbzgbsachenrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Prinzipien des Sachenrechts: Alterspriorität
die Rangordnung unter den beschränkten dinglichen Rechten ordnet sich nach dem Errichtungsdatum ("wer als erstes ein Recht einträgt, wird auch als erstes entschädigt")
relatives Recht vs. absolutes Recht
relatives (persönliches) Recht: wirken zwischen den Vertragsparteien (wird auch Obligationenrecht genannt -> im OR abgehandelt!)
absolutes Recht: wirken allen gegenüber (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, dingliches Recht = Sachenrecht)
Besitz: Definition / wie wird Besitz erworben
Definition: faktische und tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über eine körperliche Sache (Art. 919 ZGB)
Erwerbung von Besitz: Besitz wird durch die Übertragung einer Sache erworben
Unterschied Besitz und Eigentum erklären
Besitz: tatsächliche Verüfungsgewalt / Herrschaft (Besitzer "sitzt" auf der Sache), Sache kann aber durch Verlust (Diebstahl) abhanden kommen
Eigentum: rechltiche Verfügungsgewalt / Herrschaft (dem Eigentümer gehört die Sache)
Bsp?
Eigentum: Definition
vollkommenste und umfasstendste dingliche Recht (weisst dem Berechtigten alle Befugnisse über die Sache zu), Art. 641 ff ZGB), man ist Eigentümer über die Hauptsache mit all ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs 1 ZGB)
das Eigentum ist das stärkste dingliche Recht (=gilt gegenüber jedermann). Der Eigentümer hat die Sachherrschaft über das Eigentum. Er kann das Eigentum gebrauchen, verändern; oder aber auf einen Dritten übertragen, belasten (z.B, mit einem beschränkten dinliglichen Recht wie einer Dienstbarkeit oder einem Pfandrecht)
Erwerb und Verlust von Eigentum an einem Grundstück
Erwerb:
Originär (neu) = durch Aneignung / Ersitzung (Art. 661 ZGB) / Bildung neuen Landes
Derivat (abgeleiteter Erwerb) = durch Vertrag, Urteil, Ergbang, Zwangsvollstreckung, Enteignung
Ablauf: Abschluss einer Verpflichtung ("z.B. Kauf) ->Grundbuchanmeldung -> Grundbucheintragung
Verlust:
Eigentumsarten: welche Eigentumsarten gibt es?
- Alleineigentum (eigentum gehört nur mir)
- gemeinschaftliches Eigentum (Art. 646 - 654 ZGB) = dieselbe (egal ob beweglich oder unbeweglich) Sache gehört gleichzeitig mehreren Personen, es gibt zwei Typen von gemeinschaftilchem Eigentum:
1. Miteigentum Art. 646 ff ZGB -> Kuchenstücke -> es teilen sich mehrere Personen das Eigentum an einer Sache, jeder kann grundsätzlich über seinen Anteil ("Quote") verfügen, Miteigentümer können ihren Anteil verpfänden (Hypothek), oder aufheben, die anderen Miteigentümer haben aber ein gesetziches Vorkaufsrecht. Das Miteigentum wird bei Grundstücken noch in "gewöhnliches Miteigentum" und Stockwerkeigentum unterteilt.
2. Gesamteigentum Art. 652 ZGB -> grosser Kuchen der nicht unterzeilbar ist -> jeder Gesamteigentümer hat Anspruch auf die gesamte Sache, keiner kann alleine über die Sache verfügen. Erwerb durch Personen welche bereits eine Verbingung miteinander haben ("persönliche Bindung zueinander"): z.B. Ehe, Erbgemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kommanditgesellschaft. Es setzt gemeinsames Handeln und Einstimmigkeit voraus.
Siehe dazu: Notizen S.39
Gegenstand und Abgrenzung von Grundeigentum
Gegenstand: unbewegliche Sachen = Grundstücke (Achtung: als Grundstücke gelten gem. Art. 655 ZGB Liegenschaften sowie selbständige und dauernde Rechte und Miteigentumsanteile)
Abgrenzung?
Gesamteigentum: Entstehung / Wirkung / Aufhebung /
Entstehung: durch Gesetz (jemand erwirbt etwas als Gesamteigentümer), diese "Jemands" sind immer zwei oder mehrere Personen welche eine personenrechtlichen Gemeinschaft angehören, nämlich:
- Erbengemeinschaft / Gütergemeinschaft / Ehe / Einfache Gesellschaft / Kommanditgesellschaft
Wirkung: Art. 653 ZGB -> Rechte und Pfilchten richten sich nach den Regeln, unter denen ihre Gemeinschaft steht (z.B. Ehe) -> gemeinsames Handeln, Einstimmigkeit. Jeder Gesamteigentümer hat Anspruch auf gesamte Sache, keiner kann alleine darüber verfügen
Aufhebung: Aufhebung erfolgt nur durch die Beendigung des die Gesamteigentümer verbindenen Gesamtverhältnisses (demzufolge: Scheidung oder Auflösung der einfachen Gesellschaft
Miteigentum: Entstehung / Wirkung / Aufhebung /
Entstehung: durch Vertrag oder Urteil oder durch Gesetzes wegen, heisst:
Wirkung: grundsätzlich sind die Miteigentümer zu gleichen Teilen an einer Sache beteilitgt, oder aber es werden explizit Anteile festgelegt. Jeder kann über seinen Anteil verfügen (z.B verpfänden) oder belasten oder veräussert werden. Gem. Art. 682 ZGB haben die Mieteigentümer bei einer Veräusserung ein Vorkaufsrecht.
Aufhebung: durch Richter, Verkauf, freiwillige Versteigerung
Erwerb von Grundeigentum
Erwerb von Grundeigentum erfolgt über das Eintragungsprinzip (Eigentümer ist, wer im Grundbuch als solcher eingetrgen ist). (Ausnahme: bei Aneignung, Erbgang Enteignung oder Zwangsvollstreckung erlangt der Erwerber das Eigentum schon vor der Eintragung, über das Grundstück kann er aber erst verfügen, wenn die Eintragum im Grundbuch erfolgt ist.)
Abschluss Grundgeschäft-> Grundbuchanmeldung -> Grundbucheintragung (das Grundgeschäft, z.B. der Vertag, muss öffentliche beurkundet werden -> Aussnahmen: Verfügung von Todes wegen, Erbteilungsvertrag)
Begriff, Bedeutung , Zweck und das Beurkundungsverfahren der öffentlichen Beurkundung erklären
Grundbuch: Art. 942 ff ZGB
öffentliche Beurkundung ist vorgeschrieben für: Kaufverträge (Art. 216 OR), Verträge mit Vor-, Rückkaufrecht (Art. 216 Abs 2 OR), Schenkungsversprechen, Sacheinlageverträge.
Bedeutung: Festlegung rechtlich relevanter Tagsachen und rechtsgeschäftlicher Erklärung in einem Schriftstück durch eine Urkundsperson
Zweck: Schutz der Parteien vor unbedachten Abschlüssen, Fröderung der Präzision rechtgeschäftlicher Verpflichtungen, Herstellung zuverlässiger und vollständiger Grundlagen für die Eintragung im Grundbuch
Erkläung von gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Eigentumsbeschränkungen
1. Nutzungsbeschränkungen:
Rücksichtsnahme des Grundeigentümers auf benachbarte Grundeigentümer (matriell, ideel, negativ) -> Sterbehospitz neben Kindergarten, Entzug der Aussicht.
2. Verfügungsbeschränkungen:
- Gesetzliche: mittelbare -> gerichtlich durchsetztbarer Anspruch auf Einräumung eines Rechtes, z.B. für die Sicherung des Baurechtzinses wird dem Grundeigentümer ein mittelbares Pfandrecht gewährt. Umittelbare: verpflichtet den Eigentümer kraft Gesetzes zum Dulden, Unterlassen oder Tun, z.B. Vorkaufsrecht der Miteigentümer
- Vertragliche: Vorkaufsrecht, Rückkaufrecht,
Was ist ein Legalservitut? Entstehung?
Legalservitut = Notrecht (gehört zur Gruppe der Nutzungsbeschränkungen)
Wird im Grundbuch eingetragen und regelt Zwangsdienstbarkeiten. Wird nur bei Vorliegen von gesetzlichen Voraussetzungen und gegen Entschädigung eingeräumt.
Bsp: Überbauungsrecht, Durchleitungsrecht, Notwegrecht, Notbrunnenrecht
Grundbuch: Zweck und Bedeutung und Bestandteile
Art. 942 ff ZGB
Im Grundbuch werden die Rechte an Grundstücken sichtbar.
Hauptbuch mit Liegenschaftenbeschreibungen (Lage, Grenze, Bauten), Pläne, Belege (darin sind die Einzelheiten ersichtlich, z.b. Urkunden) und Tagebuch.
formelles und materielles Grundbuch
Formel: bestimmt darüber wie das Grundbuch eingerichtet und geführt wird (Art. 942-957 ZGB)
Materiel: Tragweite von Eintragungen oder Nichteintragungen und Bedeutung von grundbuchlichen Verfügungen für den Bestand von dinglichen Rechten.
-> Eintragungen: Art. 958 ZGB
-> Vormerkungen: Art. 959 ZGB
Welche Eintragungen sind im Grundbuch nicht mögich?
Lernziel: Eintragungsfähige Tatsachen von nicht möglichen Eintragungen zu unterscheiden... Nachfragen!
Eintragungsvoraussetzungen für einen Grundbucheintrag
- es muss sich um ein dingliches Recht handeln -> Art. 958 ZGB (Eigentum, Dienstbarkeit, Grundlast, Pfandrecht)
-
- 1 / 26
-