LB_ZGB_Sachenrecht

ZGB_Sachenrecht

ZGB_Sachenrecht


L. B.
Diese Lernkarten behandeln das Sachenrecht im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) und richten sich an Fortgeschrittene. Sie beleuchten zentrale Aspekte wie Eigentum, Grundbuch, Eintragung und verschiedene Eigentumsarten, darunter Alleineigentum, Miteigentum und Gesamteigentum. Die Karteikarten erklären auch die Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum sowie die Erwerbs- und Verlustgründe von Grundeigentum. Praktiker und Studierende der Rechtswissenschaften profitieren von diesen detaillierten Erläuterungen, um ihr Verständnis des Sachenrechts zu vertiefen.
Flashcards
26
Students
29
Language
German
Category
Law
Level
Other
Created / Updated
01.11.2014 / 08.01.2022

Flashcards

Gesamteigentum: Entstehung / Wirkung / Aufhebung /

Entstehung: durch Gesetz (jemand erwirbt etwas als Gesamteigentümer), diese "Jemands" sind immer zwei oder mehrere Personen welche eine personenrechtlichen Gemeinschaft angehören, nämlich:

- Erbengemeinschaft / Gütergemeinschaft / Ehe / Einfache Gesellschaft / Kommanditgesellschaft

Wirkung: Art. 653 ZGB -> Rechte und Pfilchten richten sich nach den Regeln, unter denen ihre Gemeinschaft steht (z.B. Ehe) -> gemeinsames Handeln, Einstimmigkeit. Jeder Gesamteigentümer hat Anspruch auf gesamte Sache, keiner kann alleine darüber verfügen

Aufhebung: Aufhebung erfolgt nur durch die Beendigung des die Gesamteigentümer verbindenen Gesamtverhältnisses (demzufolge: Scheidung oder Auflösung der einfachen Gesellschaft

Miteigentum: Entstehung / Wirkung / Aufhebung /

Entstehung: durch Vertrag oder Urteil oder durch Gesetzes wegen, heisst:

Wirkung: grundsätzlich sind die Miteigentümer zu gleichen Teilen an einer Sache beteilitgt, oder aber es werden explizit Anteile festgelegt. Jeder kann über seinen Anteil verfügen (z.B verpfänden) oder belasten oder veräussert werden. Gem. Art. 682 ZGB haben die Mieteigentümer bei einer Veräusserung ein Vorkaufsrecht.

Aufhebung: durch Richter, Verkauf, freiwillige Versteigerung

Erwerb von Grundeigentum

Erwerb von Grundeigentum erfolgt über das Eintragungsprinzip (Eigentümer ist, wer im Grundbuch als solcher eingetrgen ist). (Ausnahme: bei Aneignung, Erbgang Enteignung oder Zwangsvollstreckung erlangt der Erwerber das Eigentum schon vor der Eintragung, über das Grundstück kann er aber erst verfügen, wenn die Eintragum im Grundbuch erfolgt ist.)

Abschluss Grundgeschäft-> Grundbuchanmeldung -> Grundbucheintragung (das Grundgeschäft, z.B. der Vertag, muss öffentliche beurkundet werden -> Aussnahmen: Verfügung von Todes wegen, Erbteilungsvertrag)

Begriff, Bedeutung , Zweck und das Beurkundungsverfahren der öffentlichen Beurkundung erklären

Grundbuch: Art. 942 ff ZGB

öffentliche Beurkundung ist vorgeschrieben für: Kaufverträge (Art. 216 OR), Verträge mit Vor-, Rückkaufrecht (Art. 216 Abs 2 OR), Schenkungsversprechen, Sacheinlageverträge.

Bedeutung: Festlegung rechtlich relevanter Tagsachen und rechtsgeschäftlicher Erklärung in einem Schriftstück durch eine Urkundsperson

Zweck: Schutz der Parteien vor unbedachten Abschlüssen, Fröderung der Präzision rechtgeschäftlicher Verpflichtungen, Herstellung zuverlässiger und vollständiger Grundlagen für die Eintragung im Grundbuch

Erkläung von gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Eigentumsbeschränkungen

1. Nutzungsbeschränkungen:

Rücksichtsnahme des Grundeigentümers auf benachbarte Grundeigentümer (matriell, ideel, negativ) -> Sterbehospitz neben Kindergarten, Entzug der Aussicht.

2. Verfügungsbeschränkungen:

- Gesetzliche: mittelbare -> gerichtlich durchsetztbarer Anspruch auf Einräumung eines Rechtes, z.B. für die Sicherung des Baurechtzinses wird dem Grundeigentümer ein mittelbares Pfandrecht gewährt. Umittelbare: verpflichtet den Eigentümer kraft Gesetzes zum Dulden, Unterlassen oder Tun, z.B. Vorkaufsrecht der Miteigentümer

- Vertragliche: Vorkaufsrecht, Rückkaufrecht,

Was ist ein Legalservitut? Entstehung?

Legalservitut = Notrecht (gehört zur Gruppe der Nutzungsbeschränkungen)

Wird im Grundbuch eingetragen und regelt Zwangsdienstbarkeiten. Wird nur bei Vorliegen von gesetzlichen Voraussetzungen und gegen Entschädigung eingeräumt.

Bsp: Überbauungsrecht, Durchleitungsrecht, Notwegrecht, Notbrunnenrecht

Grundbuch: Zweck und Bedeutung und Bestandteile

Art. 942 ff ZGB

Im Grundbuch werden die Rechte an Grundstücken sichtbar.

Hauptbuch mit Liegenschaftenbeschreibungen (Lage, Grenze, Bauten), Pläne, Belege (darin sind die Einzelheiten ersichtlich, z.b. Urkunden) und Tagebuch.

formelles und materielles Grundbuch

Formel: bestimmt darüber wie das Grundbuch eingerichtet und geführt wird (Art. 942-957 ZGB)

Materiel: Tragweite von Eintragungen oder Nichteintragungen und Bedeutung von grundbuchlichen Verfügungen für den Bestand von dinglichen Rechten.

-> Eintragungen: Art. 958 ZGB

-> Vormerkungen: Art. 959 ZGB

Welche Eintragungen sind im Grundbuch nicht mögich?

Lernziel: Eintragungsfähige Tatsachen von nicht möglichen Eintragungen zu unterscheiden... Nachfragen!

Eintragungsvoraussetzungen für einen Grundbucheintrag

- es muss sich um ein dingliches Recht handeln -> Art. 958 ZGB (Eigentum, Dienstbarkeit, Grundlast, Pfandrecht)

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