Kranken- und Pflegeversicherung
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Cartes-fiches
Welche Möglichkeiten der Vertragserhaltung gibt es (Tarifumstellungen, Anwartschaft)?
*Manchmal sind Kunden gezwungen, ihren bestehenden Versicherungsvertrag zu ändern. Motive dafür können zum Beispiel sein:
*Der Kunde möchte seinen Beitrag reduzieren.
*Der Kunde muss auf eine neu eingetretene Versicherungspflicht reagieren.
*Statt einer Kündigung stehen dem Kunden dafür mehrere „schonendere“ Möglichkeiten zur Verfügung: *Tarifumstellung
*Anwartschaft
*Tarifumstellungen: Natürlich kann ein PKV-Versicherter während der Vertragslaufzeit seine ursprünglich vereinbarten Tarife ändern (oft „Tarifumstellung“ genannt).
*Wie schon beim Thema Wartezeiten erwähnt, sind bei einer Verbesserung der Leistungen …
*zuvor natürlich Gesundheitsfragen zu beantworten (mit den möglichen Konsequenzen Risikozuschlag, Leistungsausschluss und Ablehnung) und
*die üblichen Wartezeiten für die neu hinzukommenden Leistungen abzuleisten.
*Eine Verringerung der Leistungen ist auf Wunsch des Kunden (niemals auf Wunsch des VR) jederzeit möglich – ohne Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten.
Anwartschaft: - Bei einer Anwartschaft bleiben gegen einen deutlich geringeren Beitrag die bestehenden Rechte aus dem PKV-Vertrag erhalten: - Das ursprüngliche Eintrittsalter – die Altersrückstellungen werden also weiterhin aufgebaut. - Der ursprüngliche Gesundheitszustand – auch neu hinzukommende Krankheiten sind mitversichert. - Allerdings besteht kein Leistungsanspruch aus dem Vertrag während der Anwartschaftsphase. - Typische Beispiele für eine Anwartschaftsversicherung sind: *Vorübergehende Versicherungspflicht (z. B. bei Arbeitslosigkeit oder einer Ausbildung) *Längere Auslandsaufenthalte mit anderweitigem VersicherungsschutzWelche Pflegeversicherungen gibt es in Deutschland?
Pflegepflichtversicherung
- Soziale Pflegepflichtversicherung (SPV)
- Alle GKV-Pflichtversicherten In der Regel alle freiwillig GKV-Versicherten
- Alle Familienversicherten in der GKV sind auch in der SPV beitragsfrei mitversichert
- Private Pflegepflichtversicherung (PPV)
- Alle PKV-Vollversicherten mit einem Tarif der allgemeine Krankenhaus-leistungen beinhaltet
- Auch in der PPV gibt es die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder
Pflegezusatzversicherung
- Staatlich geförderte Pflegetagegeldversicherung („Pflege-Bahr“)
- Pflegetagegeldversicherung
- Pflegekostenversicherung
- Zielgruppe: SPV- und PPV-Versicherte
Wonach richten sich die Beiträge in der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV)?
... dem Einkommen des Versicherten
... der BBG-KV, denn nur bis zu dieser Höhe ist das Einkommen beitragspflichtig (im Jahr 2013: 47.250 € jährlich, 3.937,50 € monatlich).
… dem SPV-Beitragssatz in Höhe von 2,05 %
– bei Kinderlosen 2,3 % („Strafbeitrag“ von 0,25 % für Kinderlose ab einem Alter von 23 Jahren – auch „Kinderlosen-Malus“ genannt).
Familienversicherung: Analog der GKV sind in der SPV Ehepartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert.
Die Voraussetzungen stimmen mit denen der Familienversicherung in der GKV überein (siehe „Schema“ auf Seite 4 => Einkommens- und Altersgrenzen).
Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des SPV-Beitrages.
–Auf den „Strafbeitrag für Kinderlose“ gibt es allerdings keinen Arbeitgeber-Zuschuss.
–Nur im Bundesland Sachsen gibt es eine andere Beitragsaufteilung:
●Der Arbeitnehmer zahlt einen Beitragssatz von 1,525 %.
●Der Arbeitgeber zahlt den Rest in Höhe von 0,525 %. ●Dafür bleibt der Buß- und Bettag in Sachsen gesetzlicher Feiertag.
Wonach richten sich die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)?
... nach dem Eintrittsalter der zu versichernden Person –je älter-desto teurer, da mit steigendem Alter das Pflegebedürftigkeitsrisiko ansteigt
... zum Teil nach dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person
–vom „Durchschnitt abweichende Vorerkrankungen“ können zu Beitragszuschlägen („Risikozuschlägen“) führen.
–Allerdings dürfen die PPV-Beiträge nach 5 Jahren Versicherungszeit nicht über dem SPV-Höchstbeitrag liegen (inkl. Risikozuschlägen)
... aber nicht nach dem Geschlecht der zu versichernden Person Besonderheit in der PPV (Beitragsfreiheit bei Kindern): Anders als in der P KV sind in der P PV Kinder (nicht Ehepartner!) unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Als Voraussetzungen sind dieselben Einkommens- und Altersgrenzen zu
beachten wie in der SPV/GKV (siehe „Schema“ auf Seite 4).
Wie sieht der Arbeitgeberzuschuss in der PPV aus?
Analog dem Arbeitgeberzuschuss zur PKV beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur PPV.
–Höhe des Zuschusses = Die Hälfte des Beitrages für die PPV
● Auch die Beiträge für die Familienangehörigen, die in der SPV im Rahmen der Familienversicherung mitversichert wären, sind zuschussfähig.
–Maximal beträgt der Zuschuss die Hälfte des durchschnittlichen SPV-Höchstbeitrages.
●Dieser ergibt sich wiederum aus dem Beitragssatz der SPV und der Beitragsbemessungsgrenze-KV.
Berechnung für das Jahr 2013:
BBG-KV x SPV-Beitragssatz * 1/2 = Hälfte des SPV-Höchstbeitrages
3.937,50 € x 2,05 % * 1/2 = 40,36 €
PPV-versicherte Rentner bekommen ebenso wie SPV-versicherte Rentner keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger.
Wie sehen die Wartezeiten bei den Pflegepflichtversicherungen aus?
Grundsätzlich gilt: Leistungen der SPV = Leistungen der PPV
Leistungsvoraussetzung ist eine Vorversicherungszeit („Wartezeit“):
–Wer Leistungen aus der SPV bzw. PPV beziehen möchte, muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Beantragung der Leistung mindestens 2 Jahre pflegepflichtversichert gewesen sein.
●Bei Kindern ist die Vorversicherungszeit auch schon dann erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt!
–Beim Wechsel von der SPV zur PPV oder umgekehrt werden die bereits zurückgelegten Vorversicherungszeiten vollständig angerechnet. –Somit kann heute die „Wartezeit“ nur nach längerfristigen Auslandsaufenthalten (ohne Deutsche SPV/PPV) ein Problem darstellen!
Vorsicht Verwechslungsgefahr:
–In der privaten Pflegezusatzversicherung beträgt die Wartezeit 3 Jahre!
Übrigens: Versicherungsschutz besteht in der SPV/PPV nur in Deutschland.
Wer kann Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung beziehen?
Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung erhalten Pflegebedürftige, wenn ...
–eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit bzw. Behinderung vorliegt und
–dadurch auf Dauer, voraussichtlich mindestens für 6 Monate
–für gewisse „Verrichtungen“ Hilfe benötigt wird.
Diese „Verrichtungen“ sind zum Beispiel:
–Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- und Darmentleerung)
–Ernährung (Mundgerechtes Zubereiten sowie Essen und Trinken)
–Mobilität (Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Ausziehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen)
–Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Spülen, Waschen, Putzen)
Welche drei Pflegestufen (= Schweregrade der Pflegebedürftigkeit) gibt es?
Pflegestufe I:
Mindestens 1 Mal täglich Hilfe erforderlich für wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Pflegestufe II:
Mindestens 3 Mal täglich (zu verschiedenen Tageszeiten) Hilfe erforderlich bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Pflegestufe III:
Täglich rund um die Uhr ist Hilfe erforderlich bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
„Pflegestufe 0“:
Gewisse Geldleistungen für besondere Betreuungen können auch hier schon (trotz fehlender Pflegestufe) bezahlt werden (gilt insbesondere für Demenzkranke).
Wer nimmt die Einstufung in die Pflegestufen vor?
in der SPV über den Medizinischen Dienst
der Kranken- und Pflegekassen.
in der PPV über eine Tochtergesellschaft des PKV-Verbandes (Firma „Medicproof“).
Was leistet die Pflegepflichtversicherung?
Die Pflegepflichtversicherung bietet Leistungen in der ambulanten Pflege
●(Pflege-)Sachleistungen (z. B. für ambulante Pflegedienste) ●Pflegegeld (als Aufwandsersatz für pflegende Angehörige)
●Urlaubs- und Verhinderungspflege für max. 4 Wochen im Jahr
●einmalige finanzielle Hilfen bei einmalige Umbaumaßnahmen
–teilstationäre Pflege
–vollstationäre Pflege
–sonstiges (z. B. Pflegekurse und Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige)
Wichtig zu wissen: In der ambulanten Pflege können die Leistungsarten „Pflegesachleistung“ und „Pflegegeld“ miteinander kombiniert werden.
–Beispiel: Die Pflegesachleistungen werden zu 70 % in Anspruch genommen. Zusätzlich wird das Pflegegeld zu 30 % ausgezahlt.
Wie sehen die Leistungshöhen in der Pflegepflichtversicherung aus?
Ambulante Pflege
- Pflegesachleistungen
- Pflegestufe I 665 €
- Pflegestufe II 1.250 €
- Pflegestufe III 1.550 €
- besondere Härtefälle 1.918 €
- Pflegegeld
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Pflegestufe I 305 €
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Pflegestufe II 525 €
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Pflegestufe III 700 €
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Vollstationäre Pflege
Die Leistungen bei vollstationärer Pflege dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn ambulante oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
Dann übernimmt die SPV/PPV die pflegebedingten Aufwendungen – nicht die Unterbringungskosten. •Pflegestufe I bis max. 1.023 €
- Pflegestufe II bis max. 1.279 €
•Pflegestufe III bis max. 1.550 €
- besondere Härtefälle bis max. 1.918 €
Was sind die Besonderheiten der Pflegezusatzversicherung?
Ähnlich den privaten Kranken-Zusatzversicherungen sind die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung natürlich individuell durch den Versicherungsnehmer wählbar. Die Tarifvielfalt der Anbieter unterscheidet sich dabei vor allem in ...
– Pflegekostenversicherungen: Die Leistungen erfolgen in Form von Erstattungen von tatsächlichen Kosten (z. B. Kosten von ambulanten Pflegediensten)
–Pflegetagegelder: Die Leistungen erfolgen in Form von Auszahlungen von Tagegeldern in der individuell vereinbarten Höhe. Meist werden hierbei die Auszahlungshöhen nach Pflegestufen gestaffelt. In jedem Fall gelten ähnliche Leistungsvoraussetzungen wie in der privaten Kranken-Zusatzversicherung
– zum Beispiel:
–Materieller Versicherungsbeginn muss erfüllt sein
–Insbesondere muss also die Wartezeit abgelaufen sein (Vorsicht: Sie beträgt 3 Jahre!)
–Pflegebedürftigkeit muss vorliegen
Was ist unter dem Pflege-Bahr zu verstehen?
Auch der Gesetzgeber weiß, dass die Pflegepflichtversicherung keine „Vollkasko-Absicherung“ ist.
Daher fördert der Staat den Abschluss privater Pflegezusatz-Tagegelder mit einem Beitrags-Zuschuss zum Versicherungsvertrag.
Ähnlich dem Prinzip einer „Riester-Rente“ muss dabei der Versicherte einen Eigenbeitrag leisten: Mindestens 10 € pro Monat.
Wurde dieser Eigenbeitrag geleistet (also 10 € monatlich oder mehr), erhält der Versicherte einen Zuschuss von 5 € monatlich als zusätzlichen Beitrag vom Staat. Ebenfalls ähnlich der Riester-Rente muss ein Pflege-Bahr-Vertrag gewisse Mindest-Kriterien erfüllen
– z. B.: Keine Gesundheitsprüfung (nur Personen, die bereits Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf eine Pflege-Bahr-Versicherung)
- Mindestens 600 € Pflegetagegeld-Leistungen in Pflegestufe 3
Wie sieht die Besteuerung auf GKV/PKV/SPV/PPV-Beiträge aus?
Einige Vorbemerkungen:
–Es gibt weder in der gesetzlichen noch in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung eine Versicherungssteuer (analog LV)!
–Im Gegenteil: Die Beiträge zu diesen Versicherungsarten können im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen (die sind ein Teil der so genannten Sonderausgaben) steuermindernd wirken (umgangssprachlich sagen wir oft: „Die Beiträge können von den Steuern abgesetzt werden“).
Einfach ist die Regelung bei der Pflegepflichtversicherung:
–Sämtliche Beiträge zur sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung (SPV und PPV) sind unbegrenzt steuerlich absetzbar.
–Selbstverständlich nicht nur die Beitragsteile für den Versicherungsnehmer allein, sondern auch die für den Ehepartner und die (kindergeldberechtigten) Kinder.
Komplizierter ist die Regelung bei der GKV und der PKV:
–Denn dort muss seit dem 01.01.2010 unterschieden werden nach Beiträgen zu einer „existenznotwendigen PKV-Vollversicherung“ (wie GKV) und Beiträgen zu PKV-Zusatzversicherungen.
–Die Regelungen für die Beiträge zur GKV sind identisch mit denen der „existenznotwendigen PKV-Vollversicherung“.
Wie werden Beiträge zur GKV und zur „existenz-notwendigen PKV-Vollversicherung“ besteuert?
Alle Beitragsteile, die auf einen „existenz-notwendigen Versicherungsschutz“ entfallen, sind unbeschränkt steuerlich abzugsfähig. Zum „existenznotwendigen Versicherungsschutz“ zählen Leistungen analog dem GKV-Niveau (ohne Krankengeld-Leistungen) Nicht nur die Beiträge für den VN, sondern auch für den Ehegatten und die Kinder (mit Kindergeldanspruch) sind steuerlich absetzbar. Es gibt keine steuerliche Höchstgrenze – die o.g. Beitragsteile sind unbegrenzt steuerlich absetzbar. nSelbstverständlich sind die Arbeitgeber-zuschüsse dabei nicht steuerlich absetzbar.
Was ist bei der steurlichen Berücksichtigung zu beachten?
Übersteigen die zuvor ja unbegrenzt steuerlich abgesetzten Beiträge zur SPV/PPV bzw. GKV bzw. existenznotwend. PKV-Vollversicherung bereits diese Höchstbeträge, sind die Beiträge zu den übrigen Versicherungen nicht mehr absetzbar!
Wie werden Beiträge zur Zusatzversicherung besteuert?
Zu den Zusatzversicherungen zählen …
-neben klassischen Zusatzversicherungen (z. B. 1-/2-Bettzimmer/Chefarzt) auch die Beitragsteile, die bei einer PKV-Vollversicherung nicht auf den „existenz-notwendigen Versicherungsschutz“ entfallen.
- Die Beiträge können zusammen mit den übrigen absetzbaren Versicherungsarten (z. B. Risiko-LV, BU, Haftpflicht, …) steuerlich geltend gemacht werden bis zu einer Grenze (pro Ehepartner) von jährlich 2.800 € für Selbstständige 1.900 € für Arbeitnehmer und Beamte
Was ist ein Beispiel für die steuerliche Wirkung einer Kranken-Vollversicherung?
■Der monatliche Beitrag für eine Kranken-Vollversicherung soll 500 € betragen.
■Laut Beitragsbescheinigung des Versicherers entfallen 75 % davon auf den „existenznotwendigen Versicherungsschutz“ - also 375 € im Monat oder 4.500 € im Jahr. –Die übrigen Versicherungen (z. B. die Krankenzusatzversicherungen oder Haftpflichtversicherungen sind in diesem Beispiel nun nicht mehr steuerlich abzugsfähig, da mit den 4.500 € bereits die Höchstgrenzen von 2.800 € bzw. 1.900 € überschritten wurden.)
■Bei einem persönlichen Grenz-Steuersatz des Versicherungsnehmers von zum Beispiel 30 % beträgt also die Steuerersparnis 1.350 €.
Wie sieht die Besteuerung auf GKV/PKV/SPV/PPV-Leistungen aus?
Sämtliche Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei – auch Tagegelder!
Bleibt der Versicherte nach der Erstattung durch die Krankenkasse bzw. private Krankenversicherung noch auf einem Teil der Kosten sitzen („Eigenanteil“), kann er diese Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend machen.
–Damit sich diese „außergewöhnlichen Belastungen“ aber tatsächlich steuermindernd auswirken, muss ein recht hoher Betrag an Kosten überschritten werden.