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Konzernsteuerrecht

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Kartei Details

Karten 38
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.06.2016 / 25.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Welche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit vA vorliegt? 

  • Zuwendung eines Vermögensvorteiles (außerhalb v gesellschaftsR Gewinnausschüttung) 
  • durch Körperschaft 
  • An Anteilsinhaber oder gleichzuhaltende Personen  
    • 1. unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von > 50%
      • Hier Möglichkeit der Einflussnahme entscheidend --> unmittalbar oder mittelbar über 50%; oder darunter und dafür Einflussnahme auf die anderen Gesellschafter, weil nahe Angehörige oder Konzerngesellschaften. Entscheidend ist also, ob Willensbildung der Gesellschaft entsprechend beeinflusst werden kann.
    • 2. Nahestende Person ist Vorteilsempfänger: 
      • Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährte 
      • verbundene Konzerngesellschaften --> hat auch mit mittelbarem Einfluss zu tun --> zB Schwestergesellschaften
  • (Nahebeziehung zwischen Vorteilsempfänger und Körperschaft )
  • Auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft (subjektives Tatbild) 
    • Irrtum:
      • ausg Irrtum über das Vorliegen von vA
      • jeder Irrtum tatsächlicher oder rechtlicher Natur 
      • auch Diebstahl oder Unterschlagung 
    • Gutachten: 
      • Muss VOR DER VORTEILSGEWÄHRUNG vorliegen
      • Behörde muss nachweisen, dass Organe von UNrichtigkeit oder Mangelhaftigkeit wussten oder 
      • wenn Gutachten fachlich nicht nachvollziehbar ist, kann überauot eine Auseinandersetzung der Behörde damit unterbleiben. 
  • Bewertung
    •  

Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei einer vA auf Ebene der Körerschaft und auf Ebene des Gesellschafters? 

GEsellschaft: Einkommen wird außerbilanziell erhöht

Gesellschafter: nat Pers: 27 Abs 2 Z 1 Lit a --> KESt/// Körperschaft: 10 KStG

--> Behandlung wie bei offener Gewinnausschüttung! 

Was ist der Unterschied zwischen einer direkten und indirekten vA? 

direkt: Vermögensminderung

  • Übernahmen von Kosten ohne Rechtsgrund (zB ESt bezahlen, AG-Anteil zur SozVers zahlen)
  • Scheinaufwendungen zugunsten von AI (zB Konzernumlage an Briefkastengesellschaft)
  • unangemessen hohe Aufwendungen (Überhöhte Konzernumlage, UNangemessene RSt für Pensionszusage) 

indirekt: verhinderte Vermögensmehrung

  • Verzicht auf angemessene Entgelte 
  • Verzicht auf Gewinnchance 

 

Körperschaften sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn deren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt. Wann ist dies der Fall und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus? 

Rechtsfolge: Welteinkommensprinzip 

Sitz: 26 BAO --> Ort der durch Gesetz, Vertrag, Satzung etc bestimmt ist. 

Ort der Geschäftsleitung: "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" --> maßgeblich ist, von wo aus Entscheidungen betreffend den normalen laufenden Tagesbetrieb erfolgen. 

Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften (einer inländischen jur pers vergleichbare) die im INland weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung haben. Achtung vergleichbarkeit muss auch bei 
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der beschränkten Steuerpflicht? 
Wie ist diese "Vergleichbarkeit" zu ermitteln? 

Vergleichbarkeit: Typnevergleich --> Die Frage ist, ob das Rechtsgebilde aus zivil bzw Gesellschaftsrechtlicher Sicht vergleicbar mit inländische jur Pers ist. Kritierien insb: 

  • beschränkte Haftung
  • eigene Rechtspersönlichkeit 
  • Kapital im Eigentum der Gesellschaft 
  • Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung

Daneben: 

  • Ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile --> krit, weil auch in Ö Vinkulierung möglich
  • Gesellschaftskapital durch Einlagen der Gesellschafter aufzubringen
  • Eintragung in öffentlichem Register (FB, Handelsregister etc) 

Gem § 7 Abs 3 KStG sind bei Kap Ges alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.
Kann trotzdem eine auerbetriebliche Sphäre von KapGes existieren bzw womit wird die Möglichkeit einer solchen begründet?
Welche WGs sind betroffen? 
Welche Rechtsfolgen sind mit der Zuordnung eines WGs zur außerbetr Späre verbunden? 
Wann liegt eine vA an der Wurzel vor? 

 

Begründung: Existenz außerbetriebliche Sphäre ist zwar in der Literatur umstritten, wird aber nach wohl überweigender Meinung bejaht. Die Existenz einer solchen ergibt sich etwa schon daraus, dass bei Betriebsausgaben betriebliche Veranlassung zu prüfen ist oder Lieberhaberei auch bei Körperschaften vorliegen kann.

Anwendungsbereich der ab Sphäre: Wirtschaftsgüter gem § 20 EStG bspw, insb Autos, Bote und Häuser

Voraussetzung:

  • Meist Gebäude die schon ihrer Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind --> besonders repräsentativ und auf die privaten Bedürfnisse des GEsellschafters zugeschnitten. 
  • Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung darf einem Fremdvergleich nicht standhalten
  • KSTR 2013 Überprüfung, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, Dabei kommt es darauf an, ob  Wirtschaftsgut für eine fremdübliche und marktkonforme Nutzungsüberlassung geeignet ist.
    Immobilie nicht für eine fremdübliche, marktkonforme Nutzungsüberlassung geeignet und damit jederzeit im betrieblichen Bereich einsetzbar --> Frage ob Renditemiete in Marktmiete Deckung findet, also ob eine Miete am Markt erzielt werden kann, die durchschnittliche Rendite solcher Immobilien (in selber Region) erreicht. 

Prüfschritte also: 

  • keine Deckung der Marktmiete in Renditemiete, deshalb immobilie nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar (insbesondere dann, wenn besonders representativ oder auf privaten Bedürfnisse des Gesellschafters abgestellt wird)
  • keine Fremdübliche Vermietung

--> wenn beides zutrifft ist das wirtschaftliche Eigentum dem AI zuzurechnen und es liegt vA an der Wurzel vor! 

Wodurch unterscheidet sich die direkte von der indirekten vA? 

Ist Bestellung von Sicherheit eine vA?

direkt: Vermögensminderung --> zu hohe Betriebsausgaben

  • Übernahmen von Kosten oder Zahlung von unangemessen hohem Entgelt 
  • zB überhöhte Pensionszusage und Rst dafür, auch wenn dabei noch kein Vorteil an den GS zugeflossen ist. 

indirekt: Verhinderte Vermögensmehrung --> entgangene Betriebseinnahmen

Sicherheit: Es muss immer eine Auswirkung auf das Einkommen vorliegen. Hier also erst wenn Rst oder Verb zu bilden ist

als letzte Voraussetzung, damit vA vorliegt ist die Bewertung selbiger relevant (Tatbestandsvoraussetzung, weil wenn Wert nicht angemessen, dann keine vA). Was versteht man darunter und wie wird bewertet? 

Fremdvergleich: 

Die Vereinbarung muss demnach
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, (Publizität) --> in aller Regel schriftlichkeit 
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben (Klarheit) und
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. (Fremdvergleich)

  • innerer Fremdvergleich: Vergleich der mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen desselben Betriebes mit jenen des Gesellschafters. VzB Vergleich mit ähnlichen Tätigkeiten im Betrieb  bei überhöhtem Geschäftsführergehalt
  • äußerer Fremdvergleich: Vereinbarungen zwischen anderen vergleichbaren Betrieben und unabhängigen Dritten werden herangezogen. zB Gehaltstabellen von Personalberatungsunternehmen werden herangezogen um fremdüblichkeit des Geschäftsführergehaltes festzustellen

Alternativ "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes". Frage also, hätte ein ordentlicher genauso gehandelt hätte. --> Unterschied zu Fremdvergleich vA durch betriebliche Besonderheiten, die beim äußeren Fremdvergleich nicht miteinbezogen werden.