JJ Bern: Mix von Fragen
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Cartes-fiches
Nenne Schutzmassnahmen der Naturschutzverordnung...
Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in Betracht
a Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere,
b Einschränkungen der Nutzung,
c Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und
d Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen («Pflegeplan»).
Was gibt es für besondere Schutzzonen?
Gewässer (dürfen nicht eingedolt und überdeckt werden, natürlichen Läufe beibehalten, naturnahe Korrekturen etc.)
Hecken, Feldgehölze und Ufervegetationen (Ausnahmebewilligung durch Regierungsstatthalter, wenn Fortbestand nicht zumutbar ist UND wenn überwiegende öffentliche Interesseten die Beseitung erfordern)
Wald (ist geschützt)
Welche Schutzarten der einheimischen Pflanzen gibt es?
- Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen --> Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile davon a zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen; b mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu veräussern oder sich anzueignen.
- Bedingt geschützte Blütenpflanzen --> dürfen weder ausgegraben noch ausgerissen oder geschädigt werden. Sofern die Art am Standort und in der näheren Umgebung häufig ist, dürfen höchstens fünf Blütentriebe, fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig gepflückt werden.
- Übrige Blütenpflanzen --> massenhaftes Sammeln verboten (mittlerer Blumenstrauss)
Wie ist das Pilzesammeln geregelt?
2 Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden.
3 Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten. Vorbehalten bleiben geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken.
Durch wen wird die Naturschutzaufsicht ausgeübt?
a freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher, [Fassung vom 26. 2. 2003]
b Wildhüterinnen und Wildhüter und
c staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.