Fragemix


J. S.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über die Jagdplanung und den Naturschutz in der Region Bern. Sie behandeln Themen wie die Nutzung von Gebieten, den Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie die Rolle der Gemeinden und Behörden. Besonders relevant sind die Informationen für Jäger, Naturschützer und alle, die sich für die Bewahrung der natürlichen Lebensräume interessieren.
Flashcards
45
Students
4
Language
German
Category
Nature Studies
Level
Other
Created / Updated
05.03.2015 / 03.08.2025

Flashcards

Zulässige Selbsthilfemassnahmen: Wer ist berechtigt, welche Tiere aus welchem Grund zu vergrämen, erlegen, einzufangen und zu töten?

Eine handlungsfähige Person, die durch

  • Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Waschbär,
  • Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel und verwilderte Haustaube

einen Schaden an

  • ihren Haustieren,
  • landwirtschaftlichen Kulturen oder
  • selber genutzten Liegenschaften erleidet,

ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten.  

[Fassung vom 20. 2. 2013]

Änderung JaV Art. 22 per 2013: Wer ist berechtigt, aus dem Motorboot eine Schussabgabe zu machen?

Jagdberechtigten Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist die Schussabgabe von Motorbooten aus gestattet, um Schäden an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern. 

Management und Jagdplanung Rothirsche (gültig seit Juni 2014)

Hauptjagd: Die Hauptjagd findet vom 1. bis 20. September statt. In dieser Zeit sind alle Kategorien (Kat. C1, C2, C3, C4, C5) zur Jagd offen. Die Abschussvorgaben in den Wildräumen sind massgebend.

Nachjagd: Die Nachjagd findet vom 10. Oktober bis 15. November statt. In dieser Zeit dürfen nur noch Rothirschkühe, Schmaltiere und Kälber (Kat. C4, C5) erlegt werden, wenn die entsprechenden Wildräume zur Rothirschjagd noch offen sind.

Sonderjagd: Die Sonderjagd setzt Spezialbewilligungen gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) voraus und findet vom 16. November bis längstens zum 30. November statt. Diese Jagd wird nur durchgeführt, wenn die Abschusszahlen unterschritten werden. Sie soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen. Das Ziel ist allerdings, den Abschussplan möglichst während der Haupt- und der Nachjagd zu erreichen. 

Zweck und Wirkungsziele des JWG (Gesetz über Jagd und Wildtierschutz)

1  Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes.

2  Es verfolgt die Ziele,

a durch die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes zu gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände zu fördern,

b die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten und bedrohte Arten zu schützen,

c auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss zu nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere zu berücksichtigen sind,

d die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen,

e eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern,

f die Zusammenarbeit von Jagd, Wald- und Landwirtschaft, Tourismus und Sport, Schutzorganisationen und Behörden zu fördern.

Funktionen der Jagd, nach JWG Art. 2

Die Jagd:

a nutzt jagdbare Wildtiere nachhaltig,

b reguliert jagdbare Wildtierbestände nach biologischen Grundsätzen,

c bietet Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zu einer traditionellen und verantwortungsvollen Betätigung in der Natur zu Gunsten öffentlicher Interessen,

d nimmt mit ihrer jagdlichen und hegerischen Tätigkeit eine ausgleichende Stellung zwischen Nutzung und Schutz der Natur ein.

Jagdplanung: Zweck, Aufgabe und Zuständigkeit

1  Die Jagdplanung bezweckt, mit der Bejagung naturnah strukturierte Wildtierbestände sowie deren Verteilung und Nutzung zu fördern und untragbare Wildschäden zu vermeiden.

2  Sie legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen sowie die jährlichen Jagdkontingente fest. Bei zu hohen oder zu tiefen Wildbeständen werden regional differenzierte Kontingente festgelegt.

3  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion stellt die erforderlichen Grundlagen bereit, hört die betroffenen Kreise an und plant die Jagd. Sie informiert die betroffenen Kreise in geeigneter Weise über die Jagdplanung und ihre Umsetzung.

Ausübung der Jagd, Waidgerechtigkeit

1  Die Jägerinnen und Jäger wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.

2  Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.

3  Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen werden.

Wer kann die Regalabgaben anpassen? Um Wieviel Prozent?

1  Der Regierungsrat kann die Regalabgaben um bis zu 20 Prozent senken oder erhöhen, wenn die Ziele der Jagdplanung infolge deutlicher Veränderung der Nachfrage nach Jagdbewilligungen nicht mehr erreicht werden können.

2  Er kann die Regalabgaben überdies periodisch der Teuerung anpassen.

Jagdzeiten

Jagdzeiten seit 2013

Jagdplanung: wie erfolgt sie und für welche Tierarten wird sie erfasst?

1  Die Jagdplanung erfolgt in Wildräumen.

2  Wildräume sind Perimeter, die auf Grund von wildbiologischen Gesichtspunkten sowie geografischen Gegebenheiten für die grossräumige Wildbewirtschaftung ausgeschieden worden sind.

Von der Jagdplanung erfasste Wildarten:

1  Die Jagdplanung wird für die Wildarten Reh, Gämse und Rothirsch durchgeführt.

2  Für weitere Wildarten wird eine Jagdplanung durchgeführt, falls dies zur Arterhaltung, zur Begrenzung von Wildschäden oder zur Bekämpfung von Tierkrankheiten notwendig erscheint.

Auf was stützt sich die Jagdplanung?

1  Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:

a die geschätzten Wildbestände des Frühjahrs ohne Jungtiere,

b die Wildschadensituation,

c den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände,

d die Abschuss- und Fallwildzahlen aus den Vorjahren,

e die Wildlebensraumsituation.

Wer legt die jährlichen Jagdkontingente fest?

Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung der Kommission für Jagd und Wildtierschutz (KJW) legt die Volkswirtschaftsdirektion die jährlichen Jagdkontingente fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die Jagd ganz oder teilweise verbieten.

JaV, Art. 4

Wer kann Spezialbewilligungen für die Jagd erteilen?

Das Jagdinspektorat kann Aufsichtsorganen und Personen oder Personengruppen, die zum Bezug eines Jagdpatents berechtigt sind, zeitlich und örtlich begrenzte Spezialbewilligungen für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildtierarten sowie für die Beizjagd erteilen.

 

Verbotene Selstbilfemassnahmen

a die Ausübung der Selbsthilfe in Gebieten mit Jagdverbot und im Walde,

b bei Türkentauben, Staren, Amseln und Wachholderdrosseln das Erlegen während der Zeit vom 1. März bis 15. Juni,

c bei Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder sowie Waschbär das Erlegen ausserhalb des Umkreises von 100 Metern um bewohnte Gebäude und das Einfangen ausserhalb von Gebäuden und Vordächern,

d der Einsatz von Hunden und Lockmitteln mit Ausnahme der Verwendung von Ködern in Kastenfallen.

Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit  (JaV)

Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer

a von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt,

b die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlässt,

c Wildtieren unnötige Qualen zufügt.

Wie ist die Baujagd gesetzlich geregelt?

Beschränkungen der Baujagd

1  Die Jagd mit Hunden in natürlichen Bodenbauen der Wildtiere (Baujagd) ist nur mit folgenden Beschränkungen gestattet:

a Die Baujagd darf nur bis Ende Dezember ausgeübt werden.

b Pro Bau darf höchstens ein Bodenhund eingesetzt werden.

c Jeder Bodenhund muss einen Ortungssender tragen.

d Bevor die Baujagd ausgeübt wird, muss die Jägerin oder der Jäger der zuständigen Wildhüterin oder dem zuständigen Wildhüter Ort und Zeit melden.

2  Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Jagdhunde dürfen nur unter Beizug der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.

Wie ist die Verwendung von Fallen geregelt?

1  Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.

2  Im Rahmen der Selbsthilfe ist jedoch die Verwendung von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet.

3  Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.

Kommission für Jagd und Wildtierschutz (KJW): wie lange und aus welchen (wievielen) Personen bestehend?

1  Die Volkswirtschaftsdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die KJW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern

a der Jägerschaft (fünf Personen),

b des Natur- und Vogelschutzes (je eine Person),

c der Waldwirtschaft (zwei Personen),

d der Landwirtschaft (eine Person),

e des Tierschutzes (eine Person).

Was sind Wildschutzgebiete? (WTSchV)

Begriff und Errichtung

1  Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.

Was fällt unter den Begriff von Wildschutzgebieten?

2  Unter den Begriff Wildschutzgebiet von entsprechender Bedeutung fallen unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen

a internationale und nationale Wasser- und Zugvogelreservate,

b eidgenössische Banngebiete,

c regionale Vogelschutzgebiete,

d regionale Wildschutzgebiete,

e von Gemeinden errichtete Zonen in Tourismusgebieten zum Schutz der Wildtiere vor Störung.

Wer kann Jagdverbote aussprechen?

Bund oder Kanton

Wann sind Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot gestattet?

Wer ist zu Abschüssen berechtigt?

wenn sie für die Erhaltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind. 

WildhüterInnen sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung.

Wie ist das "Laufenlassen von Hunden" geregelt? (WTSchV)

1  Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.

2  Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden, wenn

a sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder

b es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.

Wann darf der Wildhüter Hunde erlegen?

Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen

1  Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese

a beim Jagen angetroffen werden,

b trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden.

Wer ist verantwortlich für die Vernetzung von Lebensräumen?

Passierbarkeit von Verkehrswegen

1  Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende Passierbarkeit der Verkehrswege für Wildtiere.

2  Sie sorgen dafür, dass die Passierbarkeit frühzeitig bereits in der Planungsphase von Verkehrswegen einbezogen wird.

Zweck Naturschutzgesetz?

a die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen;

b die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern;

c das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustellen;

d Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern;

e umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern;

f schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und

g das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.

Aufgaben des Naturschutzes?

a die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten,

b die Sicherung von schutzwürdigen botanischen und geologischen Objekten,

c die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten Pflanzen- und Tierarten und die Umschreibung ihres Schutzes,

d der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung von naturschützerischen Aufgaben und Massnahmen,

e der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten Nutzung von Ausgleichsflächen,

f die Durchführung von naturschützerischen Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,

g die Erstellung von Inventaren,

h die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Planungen und Projekten,

i die Beschaffung von naturschützerischen Grundlagen,

k die Unterstützung der Tätigkeit von Naturschutzorganisationen,

l die Förderung der Kenntnisse über die Natur und die ökologischen Zusammenhänge bei der Bevölkerung,

m die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen dieses Gesetzes.

Wie erfolgt die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten? Wie lange dauert diese?

1  Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Schutzmassnahmen der Gemeinden gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

1  Verträge werden in der Regel für eine Dauer von mindestens sechs Jahren abgeschlossen.

Wie ist die Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen geregelt?

1  In Naturschutzgebieten und an Naturschutzobjekten dürfen Gifte, Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätze nicht verwendet werden.

2  Die Vorschriften und die ergänzenden vertraglichen Regelungen über Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte können für bestimmte Stoffe Ausnahmen vorsehen.

3  Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen. Über Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Wald entscheidet unabhängig von der Einreihung des Objektes die Forstinspektion im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997].

Wer übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Naturschutzgesetzgebung aus?

Der Regierungsrat.

Wer ist die Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzs?

Die Volkswirtschaftsdirektion.

Welche Aufgaben haben die Gemeinden?

Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.

Die Gemeinden

a sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung;

b erlassen die erforderlichen Verfügungen;

c können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung;

d können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten;

e können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.

Was sind ökologische Ausgleichsflächen?

Ökologische Ausgleichsflächen sind wenig intensiv genutzte oder naturnahe Flächen.

Sie ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen.

Was sind Trockenstandorte?

Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.

Was sind Feuchtgebiete?

Feuchtgebiete sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden.

Was sind (artenreiche) Fettwiesen?

Artenreiche Fettwiesen sind mässig gedüngte Zweischnittwiesen und Weiden mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden.

Was sind Hecken? Was sind Feldgehölze?

1  Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

2  Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

Was sind geologische Objekte?

Als schutzwürdige geologische Objekte gelten namentlich erratische Blöcke, Gletscherschliffe, Gletschermühlen, geologische Aufschlüsse, Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Höhlen und Quellen von entstehungsgeschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer Schönheit.

Was sind botanische Objekte?

Als schutzwürdige botanische Objekte gelten namentlich wichtige, markante oder wertvolle Einzelbäume oder -büsche, Baumgruppen und Alleen.

Weshalb erhalten Biotope und Objekte ihre Schutzwürdigkeit?

a ihrer Unersetzbarkeit,

b der biologischen Vielfalt,

c des Vorkommens von seltenen Pflanzen- oder Tierarten gemäss den von der Abteilung Naturförderung (ANF)  [Fassung vom 6. 6. 2012] anerkannten «Roten Listen»,

d ihrer Einmaligkeit, Seltenheit oder besonders typischen Ausbildung (z.B. Vorkommen zahlreicher ökologischer Kennarten),

e der landschaftsökologischen Funktion,

f ihrer Grösse und

g ihrer relativen Unversehrtheit.

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