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Immobilienwirtschaft

Bauprojektmanagement

Bauprojektmanagement


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Flashcards 55
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level Other
Created / Updated 17.01.2015 / 16.01.2020
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Für ein unbebautes Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfolgt eine Grundstücksanalyse . Dabei stellen Sie fest, dass sich die Eintragungen des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches unterscheiden.

  1. Beschreiben Sie, worin sich die Inhalte
    • des Liegenschaftskatasters und
    • des Grundbuches grundsätzlich unterscheiden .
  2. Geben Sie jeweils vier Inhalte an, die in dem jeweiligen Verzeichnis verbindlich sind und deshalb den öffentlichen Glauben genießen.

1.

Liegenschaftskataster :

Das Liegenschaftskataster enthält Angaben über die tatsächlichen Eigenschaften eines Grundstückes ; es ist die flächendeckende Beschreibung sämtlicher Flurstücke; die Darstellung erfolgt in einem  beschreibenden Teil (Liegenschaftskatasterbuch) und einem darstellenden Teil (Flurkarten) .

Grundbuch:

Enthält  Angaben  über  die  rechtlichen   Eigenschaften  eines  Grundstückes  wie Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen sowie Grundpfandrechte.

2.

Liegenschaftskataster :

Es werden die geometrische Lage, die baulichen Anlagen sowie die Art und Nutzung beschrieben.

Z. B.:

  • Grundstücksgröße , z. B. Angabe in Hektar, Ar, Quadratmeter
  • Flurstücksbezeichnung , z. B. Gemarkung, Flur 7, Flurstück 234
  • Wirtschaftsart , z. B. Gebäude- und Freifläche
  • Lage Grenzzeichen
  • geometrische Form

Grundbuch, z. B.:

  • Deckblatt
  • Bestandsverzeichnis
  • Eigentümer (Name)
  • Eigentumsverhältnisse
  • Lasten und Beschränkungen (z. B. Dienstbarkeiten , Reallasten)
  • Grundpfandrechte (z. B. Hypotheken, Grundschulden , Rentenschulden)

 

Der von Ihrer Gesellschaft nach VOB/B beauftragte Generalunternehmer teilt Ihnen mit, dass das in Auftrag gegebene Wohnungsbauprojekt fertiggestellt ist. Die Wohnungen wurden umgehend bezogen. Die Schlussrechnung wurde bezahlt. Nach mehreren Monaten erfolgen Klagen über bauliche Mängel. Sie fordern den Generalunternehmer auf, die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Der Generalunternehmer weist darauf hin, dass die Abnahme nach VOB/B bereits erfolgt sei und die Mängel nachzuweisen seien .

  1. Benennen Sie drei rechtliche Folgen der Abnahme nach VOB .
  2. Erläutern Sie, ob in dem vorliegenden Fall eine Abnahme erfolgt ist.
  3. Erklären Sie zwei weitere Abnahmearten nach VOB .

1. Rechtliche Folgen der Abnahme nach VOB sind z. B.:

  • Gefahren- und Lastenübergang
  • Umkehr der Beweislast
  • Fälligkeit der Schlussrechnung Beginn der Gewährleistungsfrist
  • Vertragsstrafen  müssen mit der Abnahme geltend gemacht werden , da sie sonst verwirkt sind.
  • kein Nachbesserungsanspruch für vor der Abnahme bekannte Mängel

 

   2. Es liegt eine erklärte Abnahme vor. Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich oder durch konkludentes       Handeln, z. B. durch vorbehaltlose lngebrauchnahme , indem der Bauherr durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er das Werk im Wesentlichen als erbracht ansieht. Durch die rügelose Benutzung des Werkes durch die Gesellschaft ist dies der Fall.

       3. Z. B.: Eine Abnahme kann auch erfolgen

  • als förmliche Abnahme :

Auf Verlangen des Bauherrn oder des Bauunternehmers erfolgt eine Abnahme . Es erfolgt eine gemeinsame Inaugenscheinnahme der abzunehmenden Bauleistung mit Feststellung und Protokollierung eventueller Mängel. Grundsätzlich ist die Anwesenheit beider Vertragspartner beim Termin notwendig . Die förmliche Abnahme kann auch ohne Anwesenheit des Auftragnehmers erfolgen, wenn der Termin verweigert war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu eingeladen hatte.

  1. Die  Abnahme   sollte   innerhalb   von  zwölf  Werktagen   nach  Fertigstellung stattfinden .
  2. Die Abnahme ist grundsätzlich Sache des Bauherrn bzw. des Auftraggebers .
  3. Der objektüberwachende Architekt kann die Abnahme nur vornehmen , wenn er vom Bauherrn bevollmächtigt worden ist.

Was sind Verdingungsunterlagen?

Die Vergabeunterlagen bestehen im Wesentlichen aus einem Anschreiben bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Bieter und den Vertragsunterlagen. In dem Anschreiben werden die Bieter über den Ablauf und die wesentlichen Bedingungen des Vergabeverfahrens informiert, es ist die vergaberechtliche Komponente. Die Vertragsunterlagen konkretisieren hingegen die anzubietende Leistung inhaltlich. Die vertragliche Komponente beinhaltet die Leistungsbeschreibung sowie ggf. allgemeinen und zusätzlichen Vertragsbedingungen.

Bestandteile des Bauvertrages und damit auch Grundlage eines Angebots bestehen aus:

1. der Leistungsbeschreibung

2. Anschreiben

3. den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB entspr. VOB/B)

4. den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), die die AVB hinsichtlich spezieller Belange des Ausschreibenden ergänzen

5. evtl. zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB), mit objektspezifischen Ergänzungen zu den AVB

6. den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV entspr. VOB/C)

7. evtl. Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) in Ergänzung zu den ATV.

Hinzu kommen je nach Objekt noch Zeichnungen, Gutachten, Berechnungen und sonstige sachdienliche Unterlagen. Zusammen mit den Angebotspreisen des Auftragnehmers und dem Auftragsschreiben des Auftraggebers bilden diese Verdingungsunterlagen den Bauvertrag.

Welche Vergütungsvereinbarungen beschreibt die VOB?

 

§ 4 VOB/A

 

Vertragsarten = Vergütungsarten

 

A. Einheitspreisvertrag

 

B. Stundenlohnvertrag

 

C. Pauschalpreisvertrag

Was versteht die VOB unter Bauleistungen?

§1 VOB/A Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Welche Grundsätze an die Vergabe von Bauleistungen fordert die VOB ein?

§2 VOB/A Grundsätze

  1. ……… Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen.
  2. Förderung des Wettbewerbs.
  3. Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkung und unlauteren Verhaltensweisen
  4. Diskriminierungsverbot
  5. Förderung ganzjähriger Bautätigkeit.

Ab welchem Schwellenwert muss europaweit ausgeschrieben werden?

 

ab 5.186.000 Euro

Erschließungsbeitragsrechnung

Erschließungsaufwand = Gesamtkosten - 10% Gemeinde – anteilige Kosten

Erschließungsbeitrag = Qm x Faktor

Verteilerschlüssel = Erschließungsaufwand : Summe Erschließungsbeitrag =

Euro pro QM Betreffendes Grundstück x Faktor =

Summe x Euro pro Qm = Ergebnis Erschließungsbeitrag