IKB/ Sozialisation Glossare
1B Gesellschaftliche Rahmenbedingungen
1B Gesellschaftliche Rahmenbedingungen
Kartei Details
Karten | 38 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Pädagogik |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.06.2013 / 12.05.2019 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Arbeitsmigranten
- Personen, die zur Arbeitsaufnahme in die BRD gekommen sind
- Personen, die ihre Familien nachholten
- Personen aus den Anwerbeländern Griechenland, Italien, Portugal, Türkei, Spanien, Marokko, Tunesien, Korea und ehemaligen Jugoslawien
Asyl
- sich selbst als demokratische Rechtsstaaten definierende Länder gewähren
- Grundrecht in Zivilisierten Staaten
Asylbewerber
- Flüchtlinge, die an der Grenze oder bei Ausländerbehörden einen Asylantrag gestellt haben
- Personen, die darauf warten, dass ihr Asylbegehren rechtskräftig entschieden wird
- nach Grundgesetz politisch Verfolgte
- Aufenthalt in der BRD mit zahlreichen Einschränkungen : werden regional vertreilt, Aufenthalt auf den Bezirk beschränkt wo sie Antrag gestellt haben, keine frei Wohnungswahl, Arbeitsverbot wenn der Job durch Deutsche oder EU Ausländer besetzt ist-- Sozialhilfeempfänger, bedingtes Aufenthaltsrecht
Aufenthalt
- Status Aufenthalt Abstufungen:
Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis,, Aufenthaltserlaubnis = befristet
Aufenthaltsberechtigung = unbefristet
Ausländer
- jeder in BRD, der keine deutsche bundesdeutsche Staatsbürgerschaft hat - Besitz des bundesdeutschen Pass ist ausschlaggebend
Ausländerpädagogik
- vor allem bis Anfang der 80er Jahre üblich
- pädagogische Maßnahmen und forscherische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen aus Arbeitsmigranten Familien
Ausländergesetz
- letzte Fassung 1991
- Definition von Bedingungen unter denen sich Ausländer zeitweise oder dauerhaft aufhalte
- dürfen nicht wählen, keinen Einfluss auf politische Entwicklung
- alltägliche Schwierigkeiten, z.B. Visum für Klassenfahrt
- ausgenommen sind die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und ausändische diplomatische und konsularischen Vertrretungen
n dürfen
Aussiedler
- juristische Definition = deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige , die vor dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in den ehemligen deutschen Ostgebieten, bzw. in Polen usw. hatten, und diese Länder aufgrund der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen haben und eine Wohnsitz in diesem Gebiet gegründet haben
- erhielten bisher problemlos die deutsche Staatsbürgerschaft