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HR Fachausweis AKAD 2017, Sozialversicherungen

Compendio XPW002; Teil C, Übrige Sozialversicherungen; Kap. 16, Familienzulagen

Compendio XPW002; Teil C, Übrige Sozialversicherungen; Kap. 16, Familienzulagen


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 29.06.2016 / 29.01.2023
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In welchen gesetzlichen Grundlagen sind die Familienzulagen geregelt?

  • BV
  • FamZG (in Kraft seit 1.1.2009)
  • FamZV (in Kraft seit 1.1.2009)

FamZG = Rahmengesetz mit Regelung der grundlegenden Punkte, Kantone können höhere Zulagen entrichten als gesetzlich vorgeschriebene Mindestsätze

Nenne den Hauptzweck der Familienzulagen.

teilweiser Ausgleich der finanziellen Belastung, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entsteht durch einmalige oder periodische Leistungen 

Wer ist in erster Linie anspruchsberechtigt für FamZu?

  • erwerbstätige Personen, also AN und Selbstständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige nur unter bestimmten Voraussetzungen

Fokus Arbeitnehmende: Wer genau ist aus dieser Gruppe dem FamZG unterstellt?

  • AN, die ausserhalb der Landwirtschaft tätig sind
  • auch AN ohne beitragspflichtigen AG (ANobAG)
  • Voll- und TZ-Beschäftigte
  • Lohn mind. CHF 587.00 / Mt. bzw. CHF 7050.00 / Jahr

Grundsätzlich ist an den Anspruch auf FamZu eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Nichterwerbstätige FamZu. Wer gilt als nichterwerbstätig und wer nicht?

Nichterwerbstätige =

  • Personen, die in der AHV obligatorisch versichert sind und dort als Nichterwerbstätige registriert sind, oder
  • Personen, die als AN oder Selbstständige obligatorisch in der AHV versichert sind, jedoch das Mindesteinkommen (CHF 587.00 mtl. / CHF 7'050.00 jährl.) nicht erreichen

Nicht als Nichterwerbstätige gelten:

  • AHV-Altersrentenbezüger im ordentlichen Rentenalter
  • Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehegatte AHV-Altersrentenbezüger ist
  • beitragsbefreite Ehegatten im Sinne des AHVG
  • Asylsuchende o.Ä. mit Anspruch auf Nothilfe, bevor AHV-Beiträge festgelegt worden sind

Welche beiden Voraussetzungen müssen zudem bei Nichterwerbstätigen erfüllt sein, um FamZu beziehen zu können?

  1. steuerbares Einkommen < CHF 42'300.00
  2. kein Bezug von EL der AHV/IV

beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die FamZu zwar bezogen werden von einem Elternteil, aber nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet werden?

  • betoffenes Kind oder gesetzlicher Vertreter kann verlangen, dass die Zulagen direkt an das Kind oder den gesetzlichen Vertreter ausgezahlt werden (ohne Fürsorgeabhängigkeit des Kindes möglich)
  • Volljährige Kinder können mit begründetem Gesuch direkte Auszahlung der AusbildZul verlangen

 

Die Ausrichtung der FamZu ist bei den AN an den Lohnanspruch geknüpft.

Wann erlischt der Anspruch auf FamZu bzw. wie lange läuft der Anspruch weiter, wenn der AN aufgrund Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzl. Pflichten, Ausübung öffentl. Amt), unbezahlten Urlaubs oder Tod) keinen Lohnanspruch mehr hat?

Die FamZu werden in diesem Fall noch während des laufenden Monates + den 3 darauffolgenden Monaten entrichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch bereits erloschen ist.

 

Hinweis: 

Solange eine erkrankte / verunfallte Person im Rahmen der LFZ-Pflicht einen AHV-pflichtigen Lohn bezieht, besteht Anspruch auf die FamZu. Wer anschliessend nur noch K-TG oder U-TG erhält, hat keinen Anspruch mehr, da diese Taggelder nicht AHV-pflichtig sind. Nur wenn weiterhin zum TG ein AHV-pflichtiger Lohn gezahlt wird (z.B. Ergänzung des AG der Lücke von 20%), der über dem nötigen Mindestverdienst von CHF 587.00/Mt. / CHF 7050.00/Jahr liegt, wird die Zulage weiterhin ausgerichtet.