Fragen zur Klausur


F. W.
Diese Karteikarten behandeln das Flächenmanagement und die Immobilienbewertung auf universitärem Niveau. Sie konzentrieren sich auf die Nutzung, Umlegung und Bewertung von Grundstücken, wobei rechtliche Aspekte und Eigentumsfragen eine zentrale Rolle spielen. Der Schwerpunkt liegt auf der Ermittlung des Ertragswerts, der Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale und der Bewertung von baulichen Anlagen. Diese Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende und Fachleute im Bereich der Immobilienbewertung, da sie detaillierte Kenntnisse über die Bewertung von Grundstücken und die Anwendung verschiedener Verfahren vermitteln.
Cartes-fiches
176
Utilisateurs
15
Langue
Allemand
Catégorie
Agriculture
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
18.08.2015 / 26.12.2023

Cartes-fiches

Grundstückskaufvertrag

  • Bezeichnung der Beteiligten
  • Beschreibung des Grundstücks
  • Kaufpreis und Nebenleistungen
  • Eigentumsvormerkung als Käufersicherheit
  • Vorwegbeleihung des Kaufobjektes
  • Übernahme und Löschung von dinglichen Belastungen
  • Gewährleistung für Sachmängel
  • Kostentragung 

Rechte und Belastungen von Grundstücken

  • Grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht, Gebäudeeigentum, Wohnungseigentum
  • Dienstbarkeiten: Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Dauerwohn/Dauernutzungsrecht
  • Sicherungs- und Verwertungsrechte: Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
  • Verfügungs- und Erwerbsrechte: schuldrechliches/dingliches/ Vorkaufsrecht, Wiederkaufs-/Ankaufsrecht
  • Dienstbarkeitsähnliche Duldungspflichten nach privatem Recht: Überbau, Notweg, Landesrechtliche Befugnisse/Beschränkungen
  • Öffentlich-rechtliche Belastungen und Beschränkungen: öffentliche Lasten, Baulasten, gesetzliche Verfügungs-/nutzungsbeschränkungen
  • Vertragliche Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung: Miete, Pacht, Leihe, Immobielenleasing

Baufreiheit und Baurecht 

  • Baufreiheit: Bestandteil des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG und das Recht mit dem Grundstück als Sache beliebig zu verfahren (§ 903 BGB) oder eigens durch Planung verliehenes Recht, ein Grundstück baulich zu nutzen?
  • Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung durch Bauleitplanung Planmäßigkeit der Bodennutzung
    • Vorbereitende Bauleitplanung: F-Plan
    • Verbindliche Bauleitplanung: B-Plan (qualifizierter, einfacher vorhabenbezogener, zur Innenentwicklung)
  • Sonstige Baurechtssatzungen nach § 34 und § 35  BauGB 

Satzungen:

  • Klarstellungssatzung: §34Abs4 Nr1, Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, Innenbereichsqualität, deklatorisch, anzeigepflichtig
  • Entwicklungssatzung: §34Abs4 Nr2, Festlegung bebauter Bereiche im Außen- bereich als im Zusammenhang bebauter Ortsteile, Darstellung der Flächen im FNP als Bauflächen; aus- reichende Prägung durch vorhandene Bebauung, konstitutiv, anzeigepflichtig
  • Ergänzungssatzung: §34Abs4 Nr3, Einbeziehung von Außenbereichs- flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs, konstitutiv, Genemigungs- bzw. bei Entwicklung aus dem FNP anzeigepflichtig
  • Außenbereichssatzung: §35Abs6, Festlegung bebauter Bereiche im Außen- bereich, ohne dass sie den Darstellungen des FNP widersprechen, Keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung/vorhandene Wohnbebauung von einigem Gewicht, Begünstigung von im übrigen nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhaben, genehmigungspflichtig 

Bestandsschutz 

  • Die rechtmäßige Ausnutzung des Eigentums einer baulichen Anlage umfasst auch den sich aus Artikel 14 GG als Ausfluss der Baufreiheit ergebenden Bestandsschutz
  • Bestandsgarantie ergibt sich auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der nach dem Allgemeinen Verwaltungsrecht durch einen rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt – etwa eine Baugenehmigung – begründet wird
  • Rechtmäßig errichtete Gebäude sowie die genehmigten Nutzungen genießen Bestandsschutz
  • Passiver Bestandsschutz: Änderung eines B- Plan begründet keine Pflicht, die bestehende Nutzung oder eine bauliche Anlage aufzugeben
  • Aktiver Bestandsschutz: Erweiterungen zur funktionsgerechten Nutzung zulässig 

Zulässigkeit von Vorhaben

  • im Geltungsbereich eines B-Plan:
    • Grundlage: § 30 Abs. 1, 2 und 3 BauGB 
    • Vorraussetzung: kein Widerspruch zum B-Plan
  • im unbeplanten Innenbereich: 
    • Grundlage: § 34 BauGB 
    • Vorraussetzung: Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein nach Art und Maß baulicher Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
  • im Außenbereich:
    • Grundlage: § 34 BauGB 
    • Vorraussetzung: privilegierte Vorhaben, öff. Belange dürfen nicht entgegenstehen, sonstige Vorhaben: keine Beeinträchtigung öff. Belange, teilprivilegierte Vorhaben öff. Belange dürfen nicht entgegenstehen 
  • während der Planaufstellung: 
    • Grundlage: § 33 BauGB 
    • Vorraussetzung: Planreife, öffentliche Auslegung erfolgt, Behörden beteiligt, Vorhaben steht den künftigen Festsetzungen nicht entgegen, schriftliche Anerkennung des B-Plans

Instrumente der Plansicherung 

  • Veränderungssperre §14BauGB
  • Zurückstellung von Baugesuchen § 15 BauGB 
  • Teilungsgenehmigung § 19 ff. BauGB
  • Allgemeines Vorkaufsrecht § 24 BauGB 
  • Besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB 

Veränderungssperre §14BauGB

     

    • Ziele: Sicherung der planerischen Ziele durch Verhinderung entgegenstehender Vorhaben nach § 29 BauGB und wertsteigernder Maßnahmen
    • Voraussetzung: Beschluss, B-Plan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben eigenständige Satzung
    • Dauer: 2 Jahre, 1 Jahr Verlängerung durch Gemeinde1 weiteres Jahr Verlängerung mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, Ablauf nach Fristablauf, Rechtskraft des B-Plans, Aufhebung
    • Folgen: > 4 Jahre: Entschädigung der Vermögensnachteile, Bemessung der Entschädigung nach § 93 ff; § 121 

    Zurückstellung von Baugesuchen § 15 BauGB 

    • Ziele: Sicherung der planerischen Ziele durch Verhinderung von Vorhaben nach § 29 BauGB und wertsteigernder Maßnahmen 
    • Voraussetzung: Beschluss, B-Plan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben, Antrag der Gemeinde auf Aussetzung der Entscheidung bzw. vorläufige Untersagung 
    • Dauer: Entscheidung jedes Einzelvorhabens kann bis zu 12 Monate zurückgestellt werden 
    • Folgen: Dauer der Zurückstellung ist auf die Höchstdauer der Veränderungssperre (4 Jahre) anzurechnen 

    Teilungsgenehmigung § 19 ff. BauGB 

    • Vorraussetzung: Fremdenverkehrsgemeinde: eigenständige Satzung oder B-Plan
    • Ziele: Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion durch Verhinderung von Wohnungs- oder Teileigentum, Erhaltungssatzung (Milieuschutz) nach § 172 BauGB mit RechtsVO, Genehmigungsbedarf für Wohnungs- und Teileigentum max. 5 Jahre
    • Dauer: Entscheidung über Genehmigung innerhalb 1 Monats, Verlängerung bis zu 3 Monate
    • Folgen: fiktive Teilungsgenehmigung nach Fristablauf, Milieuschutz: Übernahmeanspruch bei Versagen der Genehmigung 

    Allgemeines Vorkaufsrecht § 24 BauGB 

    • Ziele: Erwerb von Grundstücken zur Sicherung der städtebaulichen Ziele, Ausübung durch Gemeinde auch zugunsten Dritter (sozialer Wohnungsbau, Bedarfsträger) 
    • Vorraussetzung: wenn das Wohl der Allgemeinheit es rechtfertigt
      • B-Plan: öff. Flächen und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
      • Umlegungsgebiet § 45 ff. BauGB 
      • förmliche Sanierungsgebiete oder Entwicklungsbereiche 
      • Stadtumbausatzung § 171d BauGB u. Erhaltungssatzung § 172 BauGB
      • FNP: unbebaute W-Flächen im Außenbereich 
      • Gebiete nach §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB für Wohngebäude 
      • Flächen in Überschwemmungsgebieten 
    • Dauer: binnen 2 Monate nach Mitteilung, unbefristet 
    • Folgen: Zeugnis bei Verzicht auf Vorkaufsrecht oder Nichtbestehen, Erwerb zum Kaufpreis bzw. zum Verkehrswert oder Entschädigung 

    Besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB 

    • Ziele: Erwerb unbebauter Grundstücke zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung 
    • Vorraussetzung: wenn das Wohl der Allgemeinheit es rechtfertigt, Satzung im Geltungsbereich eines B-Plans, Satzung in Gebieten mit vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen 
    • Dauer: binnen 2 Monate nach Mitteilung, unbefristet 
    • Folgen: Zeugnis bei Verzicht auf Vorkaufsrecht oder Nichtbestehen, Erwerb zum Kaufpreis bzw. zum Verkehrswert oder Entschädigung 

    Instrumente der (dynamischen) Bodenordnung 

    • Hoheitliche Instrumente
      • (Klassische) Umlegung (§ 45 ff BauGB)
      • Vereinfachte Umlegung (§ 80 ff BauGB)
      • Enteignung (§ 85 ff BauGB)
      • Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§ 165 ff BauGB)
    • Kooperative Instrumente
      • Städtebauliche Verträge (z.B. § 11, 12, 124 BauGB)
      • Grundstückskauf- und Grundstückstauschvertrag (§ 433 BGB)
      • Freiwillige Umlegung (§ 11 BauGB) 

    Charakteristik und Zweck der Umlegung 

    • Gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren
    • Zweck der Umlegung: für die bauliche oder sonstige Nutzung nach Lage, Form und Größe zweckmäßige Grundstücke bereit zu stellen
    • Gebietskulissen:
      • Erschließungsumlegung: erstmalige Erschließung und Entwicklung von Bauland
      • Neugestaltungsumlegung: Neuordnung und städtebauliche Optimierung in bereits bebauten Gebieten 

    Erschließungsumlegung 

    Erstmalige Entwicklung von Erschließung von Bauland

    • Bereitstellung von Flächen für verkehrliche Erschließung
    • Grünflächen
    • Flächen für soziale Infrastruktur
    • Schaffung von Grundstücken, die auf Grundlage des Bebauungsplans neu bebaubar bzw. nutzbar sind. 

    Neuordnungsumlegung 

    • Die Neuordnungsumlegung dient der städtebaulichen Innenentwicklung
    • Ziel: Nachverdichtung durch Erschließung und Mobilisierung von zusätzlichen Bauflächen
    • Planungsbedarf:  B-Plan erforderlich als Rechtsgrundlage für die Bereitstellung zusätzlicher Erschließungsflächen
    • Festsetzungen als Vorgaben zur Gestaltung der Grundstücke 

    Umlegung (rechtl.)

    • Die Umlegung dient gemäß § 45 BauGB dazu, nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen. 
    • Die Umlegung ist zulässig im Geltungsbereich eines qualifizierten oder einfachen B-Plans oder eines B- Plans zur Innenentwicklung oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder eines einfachen Bebauungsplans hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben 
    • Einordnung der Umlegung:
      • Bodenordnung ist grundsätzlich Aufgabe der Eigentümer und dient zur Vorbereitung der Baurechtnutzung, 
      • Umlegung dient dem Ausgleich privater Interessen
      • Privatautonome Lösungen haben Vorrang (private Umlegung: Tausch, Kauf als städtebaulicher Vertrag)
      • Falls keine Einigung (kooperative Lösung) zustande kommt, hoheitliche Umlegung nach BauGB (Subsidiaritätsprinzip)
      • Umlegung ist keine Enteignung: Zwar wird das konkrete Eigentum an einer Fläche entzogen, aber es besteht ein Sollanspruch auf eine Fläche von mindestens dem gleichen Wert und in gleicher oder gleichwertiger Lage
      • Umlegung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums 

    Arbeitschritte der Baulandumlegung

    1. Alter Bestand
      • Prüfung der Voraussetzungen, Erörterungstermin mit Eigentümer
      • Beschaffung der Bestandsdaten (Grundbuchamt, Katasteramt)
      • Anfertigung einer Bestandskarte und eines Bestandsverzeichnisses der Beteiligten
      • Öffentliche Auslage von Karte und Verzeichnis
    2. Umlegungsmasse
      • Vermessung der Umlegungsgebietsgrenze
      • Rechnerische Vereinigung aller Grundstücke im Umlegungsgebiet zur Umlegungsmasse 
    3. Flächenabzug und Verteilungsmasse 
      • Vorwegabzug von Flächen für örtlicheVerkehrsanlagen, Parkplätze, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Regenklär- und Regenüberlaufbecken, Ausgleichsmaßnahmen
      • Abzug sonstiger Flächen für öffentliche Zwecke (hier: Kindergarten) gegen Ersatzland 
    4. Neuer Bestand
      • Bestimmung des Verteilungsmaßstabs Ermittlung der Einwurfs- und Zuteilungswerte
      • Ermittlung der Sollansprüche
      • Erstellung eines Zuteilungsentwurfs
      • Planwunschgespräch und Überarbeitung des Zuteilungsentwurfs
      • Erstellung des Umlegungsplans
      • Berechnung der Geldausgleiche 

    Prinzipien der Umlegung 

    • Privatnützigkeitsgebot: Die Umlegung dient nicht nur öffentlichen Interessen, sondern stets auch den privaten Interessen der Eigentümer im Umlegungsgebiet, indem unerschlossenes Rohbauland zu erschließungsbeitragsfreiem Bauland entwickelt wird.
    • Konservationsprinzip: Das Eigentum bleibt in seiner Substanz grundsätzlich erhalten, Anspruch auf mindestens wertgleiches Grundstück
    • Solidaritätsprinzip: Die Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allen Eigentümern zu gleichen Teilen aufzubringen.
    • Konformitätsprinzip: Die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken sollen aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben bzw. nach Maßgabe des § 34 BauGB neu geordnet werden
    • Surrogationsprinzip: Rechte und Belastungen an den alten Grundstücken gehen auf die neuen Grundstücke, soweit erforderlich, über. 

    Umlegung Prüffragen

    • Lässt sich der Zweck der Umlegung optimal erreichen?
    • Kann ein gerechter Interessenausgleich herbeigeführt und die ungleiche Belastungen von Eigentümern durch die Planung ausgeglichen werden?
    • Sind die Rechtsgrundlagen gegeben, also entweder B-Plan (§ 30 BauGB) oder ein innerhalb des im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 BauGB)?
    • Ist die Hinzuziehung bebauter Grundstücke aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht erforderlich?
    • Kann das Umlegungsgebiet in zweckmäßige Teilbereiche (künftige Nutzungsstruktur, Wertverhältnisse, Anzahl der Beteiligten und Verfahrensdauer) aufgeteilt werden?
    • Sind räumlich getrennte Grundstücke hinzuzuziehen um Flächenansprüche Dritter (überörtlicher Bedeutung) zu erfüllen? 

    Einwurfmasse - Umlegungsmasse

    Umlegungsmasse: Rechnerische Vereinigung der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke: 

    • alte Verkehrsflächen
    • Einwurfmasse: private Grundstücksflächen und sonstige Flächen der Gemeinde 

    Flächenabzug nach § 55 Abs. 2 BauGB 

    • Festsetzungen im B-Plan:
      1. örtliche Verkehrsfläche für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen
      2. Parkplätze, Grünanlagen, Kinder- spielplätze,
      3. Flächen für Umwelteinwirkungen i.S. d. BImSchG
      4. Flächen für Regenklär- und Regenüberlaufbecken
      5. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
      6. Flächen für 2. – 4. nur, wenn sie überwiegend den Bedürfnissen den Bewohnern des U-Gebietes dienen sollen! 
    • Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
      1. AF für örtliche Verkehrsflächen können generell vorab ausgeschieden werden.
      2. AF für bauflächenbedingte Ausgleichsmaßnahmen müssen als Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen werden,
      3. Kein Vorwegabzug für Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (SPE-Flächen)
      4. Alternative: AF als private Grünflächen oder private SPE- Flächen nach § 59 Abs. 1 BauGB 

    Flächenabzug in der Umlegung 

    • Eine Umlegung ist unzulässig, wenn die Erschließungsflächen einen solchen Umfang aufweisen, dass das private Grundeigentum in der Substanz nicht angemessen bewahrt bleibt (Konservationsprinzip).
    • Das Konservationsprinzip ist nach dem Beschluss des BVerfG dem Gebot überzuordnen, die Erschließungsflächen von den Eigentümern zu gleichen Teilen aufbringen zu lassen (Solidaritätsprinzip).
    • Eine Umlegung, bei der nach den planerischen Festsetzungen und den örtlichen Verhältnissen der Grundsatz der mindestens wertgleichen Landzuteilung nicht verwirklicht werden kann, ist als Gesamtmaßnahme mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, und kann gegen den Willen der benachteiligten Eigentümer nicht durchgeführt werden.
    • Wirksame Sperre gegen die »Aushöhlung« der Privatnützigkeit der Umlegung im konkreten Fall durch die Umsetzung »großzügiger« planerischer Ausweisungen von Flächen für die Infrastruktur und den naturschutzrechtlichen Ausgleich. 

    Verteilungsmaßstäbe 

    • Bei Verteilung der Verteilungsmasse und zur Ermittlung des Sollanspruchs ist entweder vom Verhältnis der Flächen (Flächenmaßstab) oder dem Verhältnis der Werte (Wertmaßstab) auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben (§ 56 Satz 1 BauGB).
    • Der Maßstab ist einheitlich zu bestimmen (§ 56 Satz 2 BauGB). Diese Vorschrift eines Verteilungsmaßstabs einheitlich nach Wert oder nach Fläche besagt nicht, dass für das Umlegungsgebiet insgesamt nur ein einziges Flächen- oder Wertverhältnis (Verteilungsquotient) zu bestimmen ist.
    • Vielmehr sind bei Unterschieden in den Erschließungsständen der eingeworfenen Grundstücke differenzierte Verteilungsquotienten zwingend erforderlich. 

    Verteilungsmaßstab und Sollanspruch 

    • Bei der Ermittlung des Sollanspruchs ist entweder vom Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben (§ 56 Satz 1 BauGB).
    • Der Maßstab ist einheitlich zu bestimmen (§ 56 Satz 2 BauGB). Diese Vorschrift eines Verteilungsmaßstabs einheitlich nach Wert oder nach Fläche besagt nicht, dass für das Umlegungsgebiet insgesamt nur ein einziges Flächen- oder Wertverhältnis (Verteilungsquotient) zu bestimmen ist.
    • Vielmehr sind bei Unterschieden in den Erschließungsständen der eingeworfenen Grundstücke differenzierte Verteilungsquotienten zwingend erforderlich.
    • andere Maßstäbe sind mit Zustimmung der Beteiligten zulässig. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen und gerechter Abwägung der Belange 

    Umlegungsvorteil 

    Umlegungsvorteil setzt sich aus vier Komponenten zusammen:

    1. Erschließungsvorteil (Abtretung der Erschließungsflächen)
    2. Zeitvorteil durch verkürzte Wartezeit bis zur Baureife (z.B. um ca. 3 - 5 Jahre gegenüber freiwilligen Verfahren)
    3. Gestaltungsvorteil (Parallelität der Grenzen, optimales Verhältnis Tiefe/Breite)
    4. Kostenvorteil durch ersparte Aufwendungen: Grunderwerbssteuer (5,5 %), Notar (1- 1,5 %), Gutachten, Vermessung, Grundbuch

    Ermittlung des Umlegungsvorteils: Wert von baureifem Land (efbfr.) – Wert von Rohbauland 

    Flächenbeitrag 

    Darf der Flächenbeitrag immer in voller Höhe abgezogen werden?

    • Rechtslage: Die Umlegungsstelle hat von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung von f einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Umlegungsvorteile ausgeglichen werden. (§ 59 BauGB)
    • Beurteilungskriterien: 
      • Privatnützigkeit: U soll zuerst den privaten Interessen der Eigentümer dienen!
      • Konservationsprinzip: Umleung ist eigentumserhaltende Maßnahme!
    • Unstrittige Verwendung des Flächenbeitrags für Flächenbereitstellung für geförderten Wohnungsbau,Ersatzland und Mehrabfindung von Eigentümern mit Kleinstgrundstücken zur Schaffung bebauungsfähiger Grundstücke 

    Wahl des Verteilungsmaßstabs 

    • Pflichtgemäßes Ermessen
      • Zweckmäßigkeit: mit welchem Maßstab können die Ziele der Planung optimal verwirklicht werden?
      • Rechtmäßigkeit: wesentliches Kriterium: Führt der Flächenmaßstab mit Flächenbeitrag bei zahlreichen Kleinstgrundstücken ausschließlich zu einer Geldabfindung?
    • Rechtliche Vorgaben und Praxis
      • Wertumlegung: Grundsätzlich bei inhomogenen Wertverhältnissen; Pflichtmaßstab in Sanierungsgebieten und bei vereinfachter Umlegung nach § 80 ff. BauGB.
      • Flächenumlegung: homogene Wertverhältnisse, Anschaulichkeit, Flächenbedarfe für kommunale Zwecke, Zuteilung an Eigentümer zu kleiner Grundstücke und Härteausgleich 

    Abfindungsgrundsätze 

    1. Zweckmäßigkeit der Gestaltung (§§ 45 und 59 (1) BauGB)
      • Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. Eigenart der näheren Umgebung § 34 BauGB
      • Bebaubarkeit ohne Befreiung
    2. Verhältnismäßigkeit ( § 59 (1) i.V. m. §§ 57 und 58 BauGB)
      • Sollanspruch
      • Mehr- oder Minderzuteilungen
      • Kleinstgrundstücke
    3. Gleichwertigkeitsgrundsatz von Einwurf und Zuteilung (§§ 57, 58 und 59 (2) BauGB)
    4. Grundsatz der gleichen oder gleichwertigen Lage (§ 59 (1) BauGB)
      • wirtschaftliche Lage
      • geographische Lage 

    Sonderformen der Abfindung (§ 59 (3) - (6) BauGB) 

    Abfindung mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer

    1. Geld oder
    2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
    3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets

    Voraussetzungen für Abfindung in Geld oder Grundstück außerhalb des U-Gebiets

    • Aufstellung eines B-Plan
    • Erforderlichkeit zu Erreichung der Ziele und Zwecke des B- Plans 

    vereinfachten Umlegung 

    VU ist grundsätzlich eine Umlegung im Sinne des § 45 BauGB (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist auf §§ 45 und 46 Abs.1 BauGB):

    • Zweck: Schaffung von Grünstücken, die nach Lage, Form und Größe, die für eine planungsadäquate und lagegemäße bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind.
    • Aufgabe: Grundstückstausch nach den Prinzipien der (klassischen) Umlegung, behördlich geleitetes Verfahre
    • Anwendungsbereich:
      • Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
      • Bereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB)
      • für den Innenbereich müssen sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder aus einem einfachen B-Plan (§ 30 Abs. 3 BauGB) hinreichende Kriterien für eine Neuordnung ergeben.
      • im Außenbereich ist die vereinfachte Umlegung nicht zulässig. 
    • Einschränkende Bedingungen:
      • Grundstücke müssen unmittelbar aneinander grenzen oder in enger Nachbarschaft liegen (§ 80 I 1 Nr. 1 BauGB)
      • Grundstücke (-teile) können einseitig zugeteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 80 I 1 Nr. 2 BauGB) (betrifft insbesondere Splittergrundstücke oder Grundstücksteile)
      • auszutauschende Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein (§ 80 I 2 BauGB)
      • Grundstücke dürfen allenfalls eine geringfügige Wertminderung erfahren 

    Enge Nachbarschaft

    Städtebaulicher Nachbarschaftsbegriff und nicht nachbarrechtlicher Begriff

    • umfasst Bereiche, die nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. B-Plan) abgegrenzt sind
    • ist weiterhin aus der bodenordnerischen Problemlage her zu beurteilen
    • Größe des Gebietes bzw. Anzahl der Beteiligten lassen sich bezüglich der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nicht abstrakt bestimmen. 

    öffentliches Interesse als Voraussetzung für einseitige Zuteilung

    öffentliches Interesse im städtebaulichen Sinn liegt z.B. vor

    • bei der Schaffung von Baugrundstücken bei unbefriedigtem Bedarf,
    • bei der Nachverdichtung und Beseitigung von Baulücken zur Innenentwicklung oder
    • bei der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse 

    selbständig bebaubar

    selbständig bebaubar nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BauGB:
    Für die Frage, ob ein auszutauschendes Grundstück(-teil) selbstständig bebaubar ist, spielt die Größe keine allein entscheidende Rolle. Ein Grundstück (Grundstücksteil) ist selbstständig bebaubar, wenn es die Entwicklungsstufe „baureifes Land“ gemäß § 4 Abs. 4 WertV erreicht hat.
    Entwicklungsstufe „baureifes Land“ liegt vor, wenn die Fläche nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften rechtlich und tatsächlich baulich nutzbar ist. 

    Unerhebliche Wertminderung 

    • BegriffbeiklassischerUmlegung:unwesentlicheWertminderung
    • Schutzvorschrift für Eigentümer und zur Sicherung der Grundpfandgläubiger
    • Grenze für die „Unerheblichkeit“ der Wertminderung nennt das Gesetz nicht
    • „Unwesentliche“ Wertminderung: BGH Urteil (06.12.84) zur Umlegung: über 10% sind keine unwesentliche Wertänderung mehr! Immer auch die absolute Wertänderung berücksichtigen
    • Auslegungspraxis für VU: 5% Wertänderung sollten nicht überschritten werden!
    • Die Wertänderung wird durch Ermittlung des Wertes der Grundstücke vor und nach Durchführung der VU festgestellt.
    • WertermittlungsstichtagistderBeschlussüberdievereinfachteUmlegung nach § 82 BauGB 
    • Anwendungsbereich/Vorraussetzungen:
      • auf auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücken (-teile) dürfen zum Zeitpunkt der Durchführung der vereinfachten Umlegung keine Bauvorhaben aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen realisierbar sein.
      • Bebauung der Grundstücke bezüglich der rechtlich zulässigen Nutzung im Anwendungsbereich einer vereinfachten Umlegung i.d.R. gegeben
      • Nichtbebaubarkeit ist daher nur durch objektive tatsächliche Umstände, wie fehlende Bodenordnung oder fehlende Sicherung der Erschließun zu begründen. 
      • Vereinfachte Umlegung ist klassischer Umlegung vorzuziehen, wenn einfache bodenordnerische Aufgaben zu lösen sind und/oder geringe Eingriffsintensität (wenn nicht in stärkerem Maße in vorhandene Strukturen und Bestände eingegriffen wird) oder zwischen den Beteiligten weitgehend Konsens über die Bedingungen und Durchführung des Verfahrens besteht. 

    Zuteilungsgrundsätze 

    • Zweckmäßigkeit der Gestaltung (§§ 45 und 59 (1) BauGB)
      • Festsetzungen des Bebauungsplans
      • ohne Befreiung bebaubar
    • Verhältnismäßigkeit ( § 59 (1) i.V. m. §§ 57 und 58 BauGB)
      • Sollanspruch
      • Mehr- oder Minderzuteilungen
      • Kleinstgrundstücke
    • Gleichwertigkeitsgrundsatz von Einwurf und Zuteilung (§§ 57, 58 und 59 (2) BauGB)
    • Grundsatz der gleichen oder gleichwertigen Lage (§ 59 (1) BauGB)
      • wirtschaftliche Lage
      • geographische Lage
    • Sonderformen der Zuteilung (§ 59 (3) - (6) BauGB) 

    Zuteilung und Geldleistungen 

    • Vermögensvorteile sind in Geld auszugleichen
    • bei Vermögensnachteilen besteht Anspruch auf Entschädigung
    • vereinfachte Umlegung soll ebenfalls für Beteiligte im Ergebnis vermögensneutral bleiben
    • Für die Bemessung des Geldausgleichs sind die Vorschriften über die Entschädigung (§§ 93 ff. BauGB) entsprechend anzuwenden.
    • Wertermittlungsstichtag ist Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses nach § 82 BauGB 

    Bereitstellung von Erschließungsflächen 

    • Gewinnung von Flächen für öffentliches Straßenland darf nicht alleiniger oder entscheidender Zweck sein
    • Flächenbereitstellung für neue Erschließungsanlagen bzw. für Erweiterung von Erschließungsanlagen kann bei weitem nicht den Umfang wie in der klassischen Umlegung erreichen.
    • Vorwegausscheidung nach § 55 Abs. 2 BauGB nicht möglich, da kein Verweis in den §§ 80 – 84 BauGB enthalten ist
    • Übertragung von Erschließungsflächen an Gemeinde
    • durch Kauf oder Tausch gegen andere Flächen der Gemeinde (z.B. ehem. Wegeflächen)
    • vereinfachte Umlegung ermöglicht keine umfangreiche Bereitstellung von Erschließungsflächen für die Gemeinde oder den Erschließungsträger

    Verfahren vereinfachter Umlegung

    • Einleitung der vereinfachten Umlegung:
      • zur Verwirklichung eines B-Plans oder zur Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit
      • auf Antrag eines Eigentümer oder
      • von Amts wegen durch den Umlegungsausschuss
      • Information der Eigentümer 
    • Beschluss über die vereinfachte Umlegung (Verwaltungsakt)
      • wird durch den Umlegungsausschuss gefasst
      • Festsetzung der neuen Grenzen
      • Nachweis des Neuzustandes in Verzeichnis und Karte
      • Festsetzung Geldleistungen
      • Regelungen der Neuordnung, Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten 
      • Zustellung eines ihre Rechte betreffenden Auszugs an die Beteiligten mit Hinweis auf Möglichkeit der Einsichtnahme des Beschlusses
      • Rechtsbehelfsfrist 1 Monat 
    • Verwirklichung
      • die neuen Grundstücke und Rechte treten außerhalb des Grundbuches an Stelle der alten Grundstücke
      • Einweisung in die neuen Grundstücke 

    Verfahrensvereinfachungen gegenüber klassischer Umlegung

    • keine Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde
    • kein einleitender Umlegungsbeschluss
    • keine Eintragung eines Umlegungsvermerks im Grundbuch
    • keine Verfügungs- und Veränderungssperre
    • kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde
    • keine Erstellung und Offenlage der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses erforderlich
    • keine Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplanes 

    Étudier