Flächenmanagement & Immobilienbewertung
Fragen zur Klausur
Fragen zur Klausur
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Lernkarten
Begriff und Formen der Enteignung
- Staat greigf auf Eigentum des einzelen zu
- Rechtsposition die durch Art14 Abs1 GG geschützt sind zu erfüllen
- öffentlcihe Aufgaben ganz oder teilweise entziehen
- Administrativenteignung: konkretes Eigentum Einzelner auf Grund eines Gesetzes durch behördlichen Vollzugsakt enziehen
- Legalenteignung: Eigentumsrechte eines Personenkreises durch Gesetz eintziehen
Verfassungsrechtliche Grundlagen der Enteignung
Art. 14 GG (Eigentum und Erbrecht)
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt
- Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Eigentum an Grund und Boden
Eigentumsgewährleistung umfasst
- Die Garantie des Privateigentums als Rechtsinstitut (Institutsgarantie)
- Den Schutz des konkreten Eigentums in der Hand des Einzelnen gegen Enteignung (Bestandsgarantie)
Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch
- Privatnützigkeit (Befugnisse des Grundeigentümers gemäß § 903 BGB, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, können erheblich eingeschränkt werden.)
- Grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers (Baufreiheit, Bestandsschutz)
Merkmale einer Enteignung:
- Gezielter gesetzmäßiger Entzug von Eigentum
- für ein öffentliche Zwecken dienendes Vorhaben
- gegen Entschädigung: Die Bestandsgarantie des Eigentums wandelt sich ausnahmsweise in eine Wertgarantie
Enteignung als ultima ratio
Bedeutung des Eigentums an Grund und Boden:
- Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich
- Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens
- Soziale Absicherung insbesondere im Alter
- Wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber Entwicklungen auf dem Wohnungs- und Baulandmarkt
- Örtliche Bindung und Identifikation mit dem Lebensumfeld
- Engagement für die Gemeinschaft
Geringere Fluktuationsrate in den Quartieren und soziale Stabilisierung
Enteignungszwecke
Enteignung nur zur
- Beschaffung von Grundstücken für öffentliche Zwecke entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans (planakzessorische Enteignung)
- Schließung von Baulücken (unbebaute oder geringfügig bebaut) im unbeplanten Innenbereich
- Beschaffung von Grundstücke zur Entschädigung in Land (Ersatzland)
- Ermöglichung von Ersatzleistungen für enteignete Rechte (Ersatzrechte)
- Umsetzung eines nicht erfüllten Baugebots nach § 176 BauGB (Baugebot)
- Erhaltung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
- Erhaltung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Geltungsbereich einer Durchführungssicherungssatzung nach § 171 d BauGB (Stadtumbau)
Nach § 169 (3) zur Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 ff. BauGB (z.B. zur Brachflächenrevitalisierung)
Gegenstand der Enteignung (§ 86 (1) BauGB)
Zielgerichtetes und hoheitliches Handeln zur Entziehung oder Begründung einer Rechtsposition:
- Entzug oder Belastung des Eigentums an Grundstücken (Voll- bzw. Teilenteignung)
- Entzug oder Belastung anderer dinglicher Rechte an Grundstücken
- Entzug oder Begründung von Rechten, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen
Entschädigungslose Inhalts- und Schrankenbestimmungen (ISB)
- Zurückstellung von Baugesuchen
- Veränderungssperre (bis vier Jahre)
- Beteiligung an hoheitlicher Umlegung
- Verfügungs- und Veränderungssperre in der Baulandumlegung
- Erhebung von Erschließungsbeiträgen
- Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen
- Denkmalschutzbindungen
- Naturschutzauflagen
- Abmarkungszwang
- Mieterschutzbestimmungen
Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen
- Entschädigungsanspruch bei ansonsten unangemessenen Schallimmissionen (§ 42 BImSchG)
- Entschädigungsanspruch für Gewerbebetriebe bei starker Beeinträchtigung durch Straßenbauarbeiten (§ 8a V FStrG)
- Entschädigungsanspruch bei der Aufhebung oder Änderung der baulichen Nutzung (§ 42 BauGB)
- Gesetzliche Überbaurente bei zwar gesetzeswidrigem, aber entschuldigtem Überbau (§ 913 BGB)
Enteignungsverfahren
- Antrag auf Enteignung an die Enteignungsbehörde i.d.R Bez.Reg.
- Einleitungsbeschluss der Enteignungsbehörde
- Festsetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung
- ortsübliche Bekanntmachung
- Verfügungs- und Veränderungssperre
- Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- Ziel: Verfahrenskonzentration
- Mündliche Verhandlung
- Ziele:
- Einigung über Rechtsübergang und Entschädigung
- Teileinigung über Rechtsübergang
- Entscheidungsreife für hoheitlichen Beschluss herstellen
- Vorzeitige Besitzeinweisung
- Ziele:
- Enteignungsbeschluss
- wenn zuvor keine Einigung oder Teileinigung erreichbar sind
- Verwaltungsakt, Suspensiveffekt der Klage
- Vorabentscheidung über Rechtsübergang
- Falls die Sache insgesamt nicht entscheidungsreif ist
- Abtrennung des Streites über die Höhe der Entschädigung
- Ausführung des Enteignungsbeschlusses
- nach Vorauszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung Einweisung des neuen Eigentümers in den Besitz des Grundstücks
- Entschädigung
- zum Verkehrswert, i.d.R. durch Zahlung in Geld
- Ausnahmsweise durch Zuweisung von Ersatzland
Vorzeitige Besitzeinweisung §116 BauGB
- Instrument des Enteignungsrechts
- nur zulässig, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist
- es geht zunächst nur der Besitz über, der bisherige Eigentümer behält seine Eigentumsrechte =>Enteignungsverfahren notwendig
- mündliche Verhandlung auf Antrag vor der Enteignungsbehörde notwendig
- Entschädigung mit Verzinsung für den Nutzungsentzug
- Der Zinssatz beträgt 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
Enteignungsentschädigung
- Die Entschädigung kann gemäß § 93 BauGB:
- in Geld (Regelfall)
- in Ersatzland: Bei Existenzgefährdung kann der betroffenen Antrag auf Entschädigung mit Ersatzland stellen
- durch Gewährung anderer Rechte erfolgen (Miteigentumsanteil an einem Grundstück, grundstücksgleiches Recht, Wohnungsrecht).
- Gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des betroffenen Grundstückseigentümers erforderlich
- Abwägungsgebot bezieht sich auf Art und Höhe der Entschädigung
- Entschädigung soll den Enteigneten bildlich in die Lage versetzen, sich einen gleichwertigen Ersatz für das Genommene zu beschaffen (Äquivalenzprinzip)
- zu entschädigen sind (§ 95 BauGB)
- der durch die Enteignung entstehende Rechtsverlust (Substanzverlust wie Flächenverlust)
- und andere Vermögensnachteile (Wertminderung der verbleibenden Flächen, Folgeschäden, Erwerbsverlust, Restbetriebsbelastung)
- Vollständige Entschädigung umfasst den objektiven und subjektiven Wert
- Bemessung nach dem Verkehrswert gemäß § 194 BauGB (nicht unter Verkehrswert), Ausnahme allgemeine Notzeiten
Entschädigung und Schadensersatz
- Entschädigung: Entschädigung beruht auf einem rechtmäßigem Eingriff. Ersatz für das Genommene (Substanzverlust), Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht grundsätzlich nicht, sondern nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der Entschädigungsbemessung objektiv absehbar war.
- Schadensersatz: Schadensersatz beruht auf einer Schuldhandlung. Der Betroffene ist so zu stellen, als wäre das Ereignis nicht eingetreten. Es besteht Anspruch auf den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB): es wird die hypothetische Vermögensbildung ohne Schadenseintritt berücksichtigt!
- Gemeinsame Prinzipien: Schadensminimierungspflicht, Vorteilsausgleich ist zu beachten, bei der Verwendung der Geldbeträge sind die Betroffenen frei
Leitlinien der Landentwicklung
Arge Landentwicklung:
- Wirtschaftskraft und Beschäftigung beleben
- Land- und Forstwirtschaft unterstützen
- Regionale und gemeindliche Entwicklung fördern
- Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern
- Vorteile einer integrierten, nachhaltigen Landentwicklung besser nutzen
- Hilfen beim Planvollzug bieten
- Landwirtschaft und Weinbau unterstützen
- Regionale und gemeindliche Entwicklung stärken
- Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig schützen, entwickeln und nutzen
- Wirtschaftskraft und Beschäftigung beleben
Flurbereinigung
Begriff: Flurbereinigung = Fachplanung + Bodenordnung nach dem FlurbG
Durch die ländliche Bodenordnung werden
- Grundstücke nach Lage, Form und Erschließung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung neugestaltet,
- die agrarische oder forstwirtschaftliche Infrastruktur verbessert,
- Landnutzungskonflikte, z.B. zwischen Landwirtschaft, Infrastruktur, Siedlung oder Umweltschutz, durch Interessenausgleich aufgelöst oder
- flächenbeanspruchende Großvorhaben „aus einem Guss“ eigentumsrechtlich vorbereitet und
- flächenrelevante Dorfentwicklungsprozesse bodenordnerisch begleitet.
Verfahren nach dem FlurbG
- Regelflurbereinigungsverfahren nach §§ 1 und 37 FlurbG
- Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG
- Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG
- Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 ff. FlurbG
- Freiwilliger Landtausch nach § 103 a ff. FlurbG
Grundsätze und Prinzipien der Flurbereinigung
- Behördlich geleitetes, hoheitliches Verfahren
- Privatnützigkeit: Eigentum an Grund und Boden erhalten und wirtschaftliche o.a. Vorteile schaffen
- Ausnahme: fremdnützige Unternehmensflurbereini gung mit Entzug von Eigentum für öff. Zwecke
- Surrogationsprinzip
- Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
Regelflurbereinigungsverfahren nach §§ 1 und 37 FlurbG
- Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der vorhandenen Landschaftsstruktur neu zu gestalten
- Interessen der Beteiligten und der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung abwägen
- wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert
- Zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz ist nach neuzeitlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten
- Wege, Straßen, Gewässer oder andere gemeinschaftliche Anlagen schaffen
- bodenschützende sowie – verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen
- alle Maßnahmen, durch die Grundlagen der Betriebe verbessert, Arbeitsaufwand vermindert, und Bewirtschaftung erleichtert
- die rechtlichen Verhältnisse sind neu zu ordnen
- Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG
- Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Agrarstrukturverbesserung, Siedlung, Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, Umsetzung der Europäischen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder Wasserrahmenrichtlinie durch Bodenordnung am Beispiel des Flurbereinigungsverfahrens Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ermöglichen oder ausführen.
- Nachteile für die allgemeine Landeskultur beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen o.ä. entstehen oder entstanden sind
Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 ff. FlurbG
- Enteignung zulässig
- Ländliche Grundstücke in großem Umfang (> 5 ha) werden beansprucht
- Landverlust kann auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden
- Nachteile für die allgemeine Landeskultur sollen vermieden werden
- Planfeststellungsverfahren durchgeführt und Beschluss liegt vor
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 ff. FlurbG
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft
- Notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- kein neues Wegenetz und
- keine größeren wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich
Freiwilliger Landtausch nach § 103a ff. FlurbG
- Verbesserung der Agrarstruktur
- schnelles und einfaches Verfahren
- Konsens zwischen den (wenigen) Teilnehmern
- ganze Flurstücke sollen getauscht werden
- aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Vermeidung von wege- und gewässerbaulichen sowie bodenverbessernden Maßnahmen
Flurbereinigungsverfahren
Vorverfahren
- Beantragung durch Beteiligte, Landwirtschaftliche Berufsvertretung, Gemeinde, Enteignungsbehörde (§ 87 )
- Feststellung der Dringlichkeit
- Vorplanung nach § 38
- Aufklärung der Beteiligten § 5 (1)
- Anhörung der landw. Berufsvertretung, der Gemeinde und anderer TöBs
Flurbereinigungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
- Anordnung der F und Feststellung des F- Gebietes § 4 i.V. m. § 7 (Flurbereinigungsbeschluss) durch obere F- Behörde
- Bekanntmachung des F-Beschlusses § 6
- Name und Sitz der TG §16
- Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14
- Bestimmungen über Nutzungsänderungen
- Ermittlung der Beteiligten §§ 10 - 14
- Einleitungstermin, Wahl des Vorstandes der TG 16 ff.
Flurbereinigungsverfahren
Wertermittlungsverfahren §§ 27 - 33
- Aufstellung des Tarifs für die Wertermittlung
- Typen- und Rahmenschätzung
- Vergleichsschätzung mit durchlaufenden Wertzahlen (Bayern)
- Durchführung der Wertermittlung durch landwirtschaftliche Sachverständige § 31 Wertermittlung von Sonderflächen durch F-Behörde; Einschaltung des GA möglich
- Auslegung der Wertermittlung, Anhörungstermin § 32
- Feststellung der Wertermittlungsergebnisse § 32, Öff. Bekanntmachung
Flurbereinigungsverfahren
Neugestaltungsgrundsätze §§ 33, 38
- Aufstellen der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des F-Gebietes
- Benehmen mit landw. Berufsvertretung,TöB unter Berücksichtigung der Vorplanung nach § 38
- Aufgaben der Neugestaltung § 37
- Neueinteilung der Feldmark
- Zusammenlegung; zweckmäßige Neugestaltung
- neues Wege- und Gewässernetz, gemeinschaftliche Anlagen § 39
- Bodenverbesserung
- Landschaftsgestaltende Maßnahmen
- Dorferneuerung
- Bereitstellung von Land für öff. Anlagen § 40
Flurbereinigungsverfahren
Vermessung
- Umringsgrenze des Verfahrensgebietes
- Ermittlung, Aufmessung, Feststellung
Flurbereinigungsverfahren
Plan nach §41
- Aufstellung des Plans im Benehmen mit Vorstand der TG über gemeinschaftliche und öff. Anlagen
- Öff. Anhörungs- und Erörterungstermin mit TöB und Gemeinde, mit landw. Berufsvertretung § 41
- Feststellung durch obere F-Behörde § 41
- Absteckung, Ausbau und Aufmesung des Wege- und Gewässernetzes
Flurbereinigungsverfahen
Abfindung
- Aufstellen von Zuteilungskarte und Verzeichnissen
- Planwunschtermin § 57
- Aufbereitung der Planwünsche
- Abfindung:
- Landabfindung §44
- Geldabfindung §49(1),50(2),52,53 73
- Behandlung von Rechten§49(1)
- Ausgleich für vorübergehende Nachteile
Flurbereinigungsverfahren
Flurbereinigungsplan
- Aufstellen des Flurbereinigungsplans § 58
- Genehmigung des F-Plans durch obere F-Behörde § 58 (1)
- Bekanntgabe des F-Plans, auf Wunsch Erläuterung an Ort und Stelle
- Ausführung
- Planabsteckung und Aufmessung
- Vorläufige Besitzeinweisung § 65
- Vorzeitige Ausführungsanordnung § 63
- Ausführungsanordnung § 62 nach Rechtskraft § 61
- Widerspruchs- und Klageverfahren §§ 141 ff.
Flurbereinugungsverfahren
Berichtigung öff. Bücher
- Ersuchen der F-Behörde um Berichtigung des Grundbuches § 80
- Berichtigung des Liegenschaftskatasters § 81
Flurbereinigungsverfahren
Verfahrensabschluss
- Schlussfeststellung § 149, Zustellung der Schlussfeststellung an TG
- Übergang der Aufsichtsbefugnis über TG an Gemeindeaufsichtsbehörde, wenn TG nicht erlischt § 151
- Ggf. Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes nach § 43 zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
- Auflösung der TG durch Gemeindeaufsichtsbehörde
Kosten
- Verfahrenskosten
- Alle bei der Flurbereinigungsbehörde aus deren Tätigkeiten bei der Durchführung der Flurbereinigung entstehenden Kosten sowie die Kosten der Schätzer u. Sachverständigen.
- Die Verfahrenskosten trägt das Land (§ 104).
- Bei Verfahren nach § 87 trägt Unternehmensträger Anteil an den Kosten
- Ausführungskosten
- Alle von der TG zuleistenden Aufwendungen (z.B. Messgehilfenlöhne, Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen sowie der Unterhaltung, Kosten der Bodenverbesserung, Entschädigungen, Zins- und Tilgungsbeiträge für Kredite (§ 105).
- Die Ausführungskosten trägt die TG. Zuschüsse vom Land 60 – 90 %; außerdem EU-Mittel möglich.
- Im Verfahren nach § 87 hat Unternehmensträger für die entstehenden Nachteile des Unternehmens eine Geldentschädigung zu leisten, deren Höhe die Flurbereinigungsbehörde feststellt.
Präventive Hochwasserschutzmaßnahmen
- Technische Hochwasserschutzmaßnahmen
- Deichverlegung
- Deichneubau
- Vergrößerung des Retentionsraumes von 4,5 auf 10 Mio. m3
- Grundstücksneuordnung
- Ökologische Hochwasserschutzmaßnahmen
- Wiederherstellung früherer Überschwemmungsgebiete
- Versiegelungsverbot
- Schaffung eines geländeangepasstes Gewässernetz
- Anpassung der Landnutzungsformen
Verfahrenscharakteristik Hochwasserschutz
- Verfahren der Bodenordnung zum Hochwasserschutz sind nicht privatnützig, sondern fremdnützig:
- Erhebliche Flächenansprüche für öffentliche Zwecke, die nicht überwiegend den Eigentümern der Flächen dienen
- Landabfindungsansprüche in bestimmter Lage
- Verfahren nach § 87 ff. FlurbG
- Wasserwirtschaftliche Planfeststellung nach Landeswassergesetz als Rechtsgrundlage
- Kostenträgerschaft anteilig durch Verursacher
- Gewährleistung der berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten
Flurbereinigung vs. freihändiger Landerwerb
- Umfassender Interessenausgleich: Eigentümerinteressen, Infrastrukturausbau, Natur- und Landschaftsschutz, Agrarstruktur, Gemeindeentwicklung u.a. öffentliche Belange
- Hoheitliche Durchsetzbarkeit der Planungsziele
- Keine bzw. geringe Restflächen und Durchschneidungsschäden
- Kein räumlich gezielter Landankauf erforderlich
- Verkürzung der Verfahrensdauer (Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs, vorzeitige Besitzeinweisung)
- Landbevorratung in einem größerem Raum vermindert Flächenabzug der Teilnehmer
Städtebaulicher Vertrag
- Teil eines neuen Governaceverständnisses: Kooperative Regelungen durch Vertrag statt hoheitlicher Regelungen durch Verwaltungsakte
- Besondere Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- Vertragspartner: Gemeinde und Dritte
- Zweck: Erfüllung städtebaulicher Aufgaben
- Nicht jeder Grundstückskaufvertrag mit der Gemeinde ist ein städtebaulicher Vertrag
• Möglichkeiten und Grenzen?
Städtebauliche Vertragsarten nach § 11 I BauGB
- Bauplanungs- und Baureifmachungsverträge
- Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen
- Neuordnung der Grundstücke, freiwillige Umlegung
- Bodensanierung und sonstige Maßnahmen der Vorbereitung,
- Erschließung (früher § 124 BauGB)
- Städtebauliche Planungen
- Baurealisierungs- bzw. Zielbindungsverträge
- Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere
- Grundstücksnutzung
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1a BauGB
- Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderem Wohnraumversorgungsproblemen sowie
- des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sonstige Maßnahmen
- Folgekostenverträge
- Kosten und Aufwendungen, die Voraussetzung oder Folge einer
- städtebaulichen Maßnahme sind wie z.B.
- Grundstücksbereitstellung
- Anpassung von Straßen und Wegen
- Abwasserbeseitigung
- soziale Infrastruktur
- ÖPNV-Anlagen
- Energienutzungsverträge
- Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur zentralen und dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme- Kopplung
- Energetische Anforderungen an Gebäude
- Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden
Grundsätze städtebaulicher Verträge
- Kausalität der Vertragsleistungen und Koppelungsverbot
- Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs: Austauschvertrag darf nur das verbinden, was ohnehin in einem inneren Zusammenhang steht.
- nur maßnahmenbezogene, tatsächliche Kosten, keine sachfremden Kosten
- Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs
- Gemeinde darf für hoheitliche Aufgaben keine Gegenleistungen vereinbaren
- Materielle Vorwegbindungen für den Bebauungsplan dürfen nicht vertraglich eingegangen werden.
- Ausnahme: Gemeinderat nimmt vertraglich Regelungen vorweg, die im Rahmen einer Gesamtabwägung im späteren B- Planverfahren zum gleichen Ergebnis führen.
- Angemessenheit
- Verfassungsprinzip: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für das gesamte Verwaltungshandeln anzuwenden
- vereinbarte Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein, d. h. Leistung und Gegenleistung der Vertragspartner müssen ausgewogen sein
- Bereicherungsverbot für die Gemeinde
- Freiwilligkeit kein Kriterium für Angemessenheit
- Rechtsprechung: Halbteilungsgrundsatz des BVerwG,
- Praxis: Beim Münchener und Kölner Modell der Baulandentwicklung werden max. 2/3 der Bodenwertsteigerung abgeschöpft für Infrastrukturkosten
- Begrenzung der Planungsgewinnabschöpfung auf den Aufwendungsersatz
- nach geltendem Bodenrecht nur Aufwendungsersatz für städtebauliche Maßnahmen (Umlegung, Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme)
- keine volle Abschöpfung planungs- und maßnahmenbedingter Bodenwertsteigerungen
- Planungsgewinn unterliegt auch dem Eigentumsschutz Art 14 GG und steht dem Grundstückseigentümer zu
- materielle und formelle Anforderungen
- Vertragsfreiheit im Rahmen der Gesetze
- Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt §§ 305 – 310 BGB nF, bisher AGB-Gesetz) bei städtebaulichen Verträgen
- formelleAnforderungen: Schriftform, notarielle Beurkundung
Erschließungsvertrag § 11 Abs. 1 BauGB
- Voraussetzungen
- einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan
- zumutbares Angebot eines Erschließungsträgers für B-Plan nach § 30 (1) BauGB
- Erschließungsträger ist (überwiegender) Eigentümer der Bauflächen
- Gegenstände
- Planungsrechtlich festgesetzte Erschließungsanlagen nach § 127 BauGB
- Technische Ver- und Entsorgung
- Äußere Erschließungsanlagen
- Gewährleistung, Bankbürgschaft
- Modell 1
- Zweck: Übernahme der öffentlichen Erschließungslast in privater Durchführung
- Private Durchführung der Erschließung, keine Erschließungsbeiträge
- Übernahme der Kostenlast der Gemeinde durch die Erfüllungsübernahme
- Regelungen über Haftungsbeschränkung nötig
- Kostenrisiko trägt primär die Eigentümergesellschaft
- Modell 2: Doppelverpflichtungsmodell
- Erschließungsträger schließt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Erschließungsvertrag mit Gemeinde ab
- Eigentümer werden von der Gemeinde zur Übernahme der Kosten (100 %) verpflichtet (keine Erschließungsbeiträge!)
- Variante 1a: Gemeinde tritte die Verpflichtung der Eigentümer an Erschließungsträger ab
- Variante 1b: Eigentümer verpflichten sich direkt gegenüber erschließungsträger zur Kostenübernahme. Erschließungsträger tritt dann als Vertreter der Eigentümer in Erschließungsfragen auf .
- Kostenrisiko liegt beim Erschließungsträger