Flächenmanagement & Immobilienbewertung
Fragen zur Klausur
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Vergleichswertverfahren
- Der Grundgedanke des Vergleichswertverfahrens (§ 15 und 16 ImmoWertV) liegt in der „marktorientierten“ Ermittlung des Verkehrswertes
- der Wert eines Grundstücks lehnt sich an Preise für vergleichbare Grundstücke an,
- insbesondere bei unbebauten Grundstücken (z.B. baureifes Land),
- bei bebauten Grundstücken ist die Anwendung deutlich schwieriger, daher eher für homogene Bewertungsgegenstände (z.B. Eigentumswohnungen).
- Das Vergleichswertverfahren ist besonderes geeignet, wenn zeitnahe Vergleichspreise, in ausreichender Zahl, von in der Qualität mit dem Bewertungsobjekt übereinstimmenden Vergleichsgrundstücken zur Verfügung stehen.
- Vergleichspreise müssen bezüglich der Qualität und der Konjunktur mit dem Bewertungsobjekt „vergleichbar“ sein oder gemacht werden.
- Anpassung erfolgt schrittweise (einzeln) durch Umrechnungskoeffizienten bzw. Indexreihen.
Typisierung des Baulandes
- Planungsrecht:
- a) qualifizierter B-Plan nach § 30 I BauGB
- b) Innenbereich § 34 BauGB
- c) Außenbereich § 35 BauGB
- d) einfacher B-Plan nach § 30 III BauGB ergänzend zu b) und c)
- weiterer Planungsbedarf gegeben: ja/nein?
- Bodenordnung: Grundstücke nach Lage, Form und Größe bebauungsfähig: ja/nein?
- Erschließung: vorhanden: ja/nein?
Problematik werdendes Bauland
- Vergleichspreise für werdendes Bauland (Bauerwartungsland, Rohbauland) werden benötigt
- Kaufpreissammlungen enthalten i.d.R. nur wenige geeignete Vergleichsfälle
- Bodenrichtwerte für werdendes Bauland (Bauerwartungsland, Rohbauland) bislang nur vereinzelt abgeleitet
- Theorie: Kaufverträge knüpfen an Wert für baureifes Land an.
Der Preis von werdendem Bauland
- dem Bodenwert B, der für das erschließungs- und ausgleichsbeitrags- freie baureife Land nach den allgemeinen Wertverhältnissen zum Wertermittlungsstichtag (Konjunkturstichtag) zu erwarten ist, ggf. unter Berücksichtigung gegebener Risiken, z.B. nicht ausräumbarer Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder andere anthropogene oder geogene Baugrundmängel oder merkantile Minderwerte;
- den Kosten für die Entwicklung des werdenden Baulandes zu baureifem Land (Planung, Gutachten, Erschließung, Bodenordnung = Entwicklungskosten E);
- dem Anteil für öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen (Erschließungsflächenanteil f);
- den Zinsaufwendungen während der Wartezeit n (in Jahren) bis zur Baureife für das (in das werdende Bauland) investierte Kapital, erfasst durch den angemessenen Liegenschaftszinssatz p % und den Zinsfaktor q = 1 + p %.
- Risiken der städtebaulichen Entwicklung
Aufbau Deduktiver Preisvergleich
\(W = (B_{ebfr}-E)*\frac{1-f}{q^n}\)
- Entwicklungskosten (E)
- Planungs- und Managementkosten
- Kosten für die Herstellung der Erschließung (§ 127 BauGB, KAG)
- Kosten für die Herstellung der internen und externen Ausgleichsmaßnahmen (§ 135 BauGB)
- Kosten für Erwerb der externen Flächen Für den Ausgleich
- Freilegungs- und Altlastensanierungskosten
- Neuordnungskosten: Grunderwerbssteuer, Vermessungs-, Notar- und Grundbuchkosten,
- Kompensationskosten
- Finanzierungskosten
- Flächenabzug
- Erschließungsflächen gemäß § 127 BauGB
- Flächen für interne Ausgleichsmaßnahmen sonstige Flächenabzüge (z.B. für sozialen Wohnungsbau, Gemeinbedarfseinrichtungen)
- ortstypische Flächenabzüge
- Liegenschaftszinssatz p
- Praxis: Verwendung eines spezifischen Liegenschaftszinssatzes
- Zinssatz zwischen Kapitalmarktzins und Liegenschaftszins angemessen
- Wartezeit
- mindestens Zeit bis zur rechtlichen Zulässigkeit der (baulichen) Nutzung,
- max. bis zur Vermarktung aller Flächen abhängig von Siedlungsdruck, allg. Lage auf dem Grundstücksmarkt, Verhalten der Gemeinde, Verwaltung, Aktivitäten des Investors hinsichtlich Erschließung
- Risikozuschlag in Abhängigkeit von ortspezifische Entwicklungsverfahren und planungsrechtlicher Qualität
Bodenverunreinigungen
- Bodenverunreinigungen können vorliegen bei schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen.
- Die Wertminderung von entsprechenden Grundstücken kann in Anlehnung an die Kosten ermittelt werden, die für Bodenuntersuchungen, Sicherungs-, Sanierungs- oder andere geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
- Der hierfür erforderliche Aufwand hat sich an der baurechtlich zulässigen bzw. marktüblichen Nutzung des Grundstücks zu orientieren (§ 4 Absatz 4 des Bundesbodenschutzgesetzes)
- Oft verbleibt ein merkantiler Minderwert
- Berücksichtigung durch Abschlag vom Bodenwert (Schätzung!)
Aktueller Bodenwert
- Planungsadäquater Bodenwert (B): Wert bei plan- bzw. lagegemäßer Nutzung (ggf. ohne Gebäude!)
- Fiktiver Bodenwert (Bf): Annahme, auch ohne Bestandsschutz wäre die tatsächliche Nutzung identisch mit der planungsadäquaten Nutzung
- Aktueller Bodenwert (Ba): Bodenwert eines bebauten Grundstücks, bei dem die tatsächliche Nutzung nicht der planungsadäquaten Nutzung entspricht
- Anpassungszeit n: Dauer der aktuellen Nutzbarkeit
- Planungsadäquater Liegenschaftszinsfuß p: Zinsfuß entsprechend der planungsadäquaten Nutzbarkeit
- Fiktiver Liegenschaftszinsfuß pf: Zinsfuß entsprechend der fiktiven Nutzbarkeit
- Aktueller Liegenschaftszinsfuß pa: Zinsfuß entsprechend der aktuellen Nutzbarkeit
- Aktueller Abzinsungsfaktor 1/qan mit qa= 1 + pa/100
Methodik der Wertermittlung
Eine sachgerechte, nachvollziehbare und schlüssige Grundstücksbewertung erfordert grundsätzlich:
- die wertrelevante, vollständige und zutreffende Beschreibung des Bewertungsobjektes (Qualitätsbestimmung),
- die objekt- und methodenbezogene Auswertung von Vergleichspreisen für Grundstücke und für wertbedeutsame Faktorleistungen (Ermittlung der Wertermittlungsgrundlagen),
- den nach Qualitätsbestimmung und Wertermittlungsgrundlagen angemessenen Preisvergleich (Methodenwahl) sowie
- die objekt- und marktgerechte Würdigung des Ergebnisses der angewendeten Methode(n) (Wertbemessung).
Vergleichswertverfahren
Besonderheiten des Vergleichswertverfahrens (§ 15 ImmoWertV) für bebaute Grundstücke
Vorteil: „marktorientierte“ Ermittlung des Verkehrswertes Keine weitere Marktanpassung erforderlich
Anwendung bei bebauten Grundstücken wegen zahlreicher wertbedeutsamer Determinanten komplexer
Voraussetzungen: standardisierte, homogene Bewertungsgegenstände (Eigentumswohnungen, Reihenhäuser, Doppelhaushälften, ggfs. auch freistehende Einfamilienhäuser)
Wohnungseigentum
Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG 15.03.1951,i.d.F.v. 2007)
- An Wohnungen kann das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
- Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück, zu dem es gehört.
- Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück, zu dem es gehört.
Wertermittlung einer Eigentumswohnung
- Ermittlung des Durchschnittswertes aus flächenbezogenen Vergleichspreisen für neu errichtete Wohnungseigentum (fiktive Standardwohnung)
- Berücksichtigung von Abweichungen der Wohnungsgröße vom Vergleichsobjekt
- Berücksichtigung des Stellplatzes
- Berücksichtigung des Alters
- Berücksichtigung der Lage
- Sonstige wertbeeinflussende Merkmale:
- Erst- und Wiederverkäufe, vorangegangene Veräußerungen
- Ausstattung
- Lage der Wohnung innerhalb des Gesamtobjektes (z.B. Geschoss)
- Anzahl der WE innerhalb des Objektes
- Besonderheiten (Instandsetzungen, Verwaltung, Gemeinschaftsanlagen, übrige Bewohner)
Dachgeschossfläche
- In BGF werden die Unterschiede in der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht erfasst
- Nicht ausgebautes Dachgeschoss (Gebäudetypen .02; .12; .22; .32)
- Grad der Nutzbarkeit (nutzbar, eingeschränkt nutzbar, nicht nutzbar)
- Berücksichtigung eines Drempels
- Ausgebautes Dachgeschoss (Gebäudetypen .01; .11; .21; .31)
- Berücksichtigung eines fehlenden Drempels
- Berücksichtigung eines Spitzbodens
- Höhe des Abschlags oder Zuschlags ist zu begründen
Berücksichtigung der Gebäudegröße
NHK hängen auch von Gebäudegröße (BGF) ab
bestimmte Aufwendungen des Bauprozesses (z.B. Baustelleneinrichtung) sowie für das Gebäude (z.B. Gebäudetechnik wie Bäder, WC’s, Heizungsanlagen) unabhängig von der Größe
Je nach Gebäudeart beziehen sich die NHK 2010-Werte auf unterschiedlich große Gebäude, für die Gebäudeart 1.01 wird eine durchschnittliche BGF von rund 300 m2 angenommen
Für erheblich kleinere bzw. größere Gebäude kann im begründeten Einzelfall ein Zuschlag bzw. Abschlag vorgenommen werden
Prinzipien der sachgerechten NHK-Anwendung
Bei der Auswahl der NHK‐Werte ist abzustellen auf
- die wahrscheinliche zukünftige Nutzung und den zukünftigen Zustand: Für welche Nutzung und in welchen Zustand werden vergleichbare Objekt nach einem Erwerb überlicherweise versetzt werden?
- ein Substitutionsgebäude: Wie würde man heute das Gebäude für dieselbe Funktion errichten?
- einen wertorientierten Ansatz und nicht auf einen herstellungskostenorientierten Ansatz: Welchen Gebrauchswert hat das Objekt?
- Der Wert des Gebäudes ergibt sich nicht aus der Summe der Herstellungskosten seiner einzelnen Bauteile!
Alterswertminderung
- Gebäudenormalherstellungswert = Substanzwert des Gebäudes am Wertermittlungsstichtag
- Technische Alterung und Abnutzung
- Normaler Verschleiß
- Altern der Bauteile und Baustoffe
- Wirtschaftliche Alterung
- Bezugsgrößen: Gebäudealter und Restnutzungsdauer
Problem Restnutzungsdauer
- Mehrere Bau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsabschnitte bei Gebäuden
- Unterschiedliche Lebensdauer der Bauteile mit unterschiedlichen Anteilen am Gesamtgebäude
- Technische = wirtschaftliche Lebensdauer (z.B. Porta Nigra; Wohngebäude der 50er Jahre)
Modernisierung
Wohnungswirtschaftlicher Modernisierungsbegriff:
Maßnahmen zur Verbesserung
- des Zuschnitts der WE,
- der Belichtung und Belüftung,
- des energetischen Zustandstands
- der Wasserversorgung sowie der Entwässerung,
- der sanitären Einrichtungen,
- der Beheizung und der Kochmöglichkeiten,
- der Funktionsabläufe in WE und
- der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt.
Städtebaulicher Modernisierungsbegriff i.S. v. § 177 BauGB: Beseitigung von baulichen Missständen!
Instandhaltung
Maßnahmen, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs getätigt werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.
Instandsetzung
Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere von Mängeln, die infolge von Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter entstanden sind, durch Maßnahmen, die in den Wohnungen den zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherstellen.
Gesamtnutzungsdauer
Ausstattungsabhängige Differenzierung?
- Pro
- Hohe Qualität ist länger nutzbar als geringe („Gutes hält länger“)
- Bewusste doppelte Berücksichtigung des Gebäudestandards
- SW-Faktoren können ausstattungsunabhängig ermittelt werden
- Kontinuität zum AGVGA-Modell NRW und zur Wert R
- Contra
- In Großstädten nicht zutreffend
- Aufwand für Ableitung der SW-Faktoren nimmt zu, da ausstattungsabhängige Differenzierung erforderlich
- Gebäudestandard wird zweifach berücksichtigt
- Übertragung auf Ertragswertverfahren problematisch
Bauliche und sonstige Außenanlagen
- Beispiele:
- Garten, Terrasse, Einfahrt, Einfriedungen, Tore, Stützmauern
- Erschließung, Hausanschlüsse
- Platzbefestigungen
- Schwimmbecken, Tennisplätze
- Gartenhaus, Gartenteich
- Werke bildender Künstler
- Wertrelevanz der Außenanlagen? Drittverwendungsfähigkeit
- Wertermittlungsansätze:
- 5- 10 % der des alterswertgeminderten Gebäudesachwertes
- nach Herstellungskosten - Alterswertminderung
Sonstige nicht bauliche Außenanlagen
- lediglich außergewöhnliche Anlagen
- Parkartige Anlagen und wertvolle Anpflanzungen
- übliche Zier- und Nutzgärten sind im Bodenwert enthalten
- besondere Behandlung in entschädigungsrechtlichen Fällen (z.B. Methode „Koch“ nach Herstellungskosten)
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
boG (§ 8 Abs. 3 ImmoWertV) sind wertbeeinflussende Umstände des einzelnen Wertermittlungsobjekts, die vom Üblichen abweichen und denen der örtliche Grundstücksmarkt einen eigenständigen Werteinfluss beimisst z.B.
- Besondere Ertragsverhältnisse
- Baumängel und Bauschäden
- Wirtschaftliche Überalterung
- Überdurchschnittlicher Erhaltungszustand
- Freilegungskosten
- Bodenverunreinigungen
- Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Soweit diese in den bisherigen Verfahrensschritten nicht ausdrücklich nachvollziehbar, gesondert erfasst und berücksichtigt wurden, sind sie durch marktgerechte Zu‐ oder Abschläge zu berücksichtigen.
Ertragswertverfahren
- Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser)
- Geschäftsgrundstücke (Büro- und Geschäftshäuser, Einkaufszentren)
- Gemischt genutzte Grundstücke
Ertragswertverfahren in Formeln
EW = Re * V + BW/qn + boG
- EW = Ertragswert (§§ 15-19 WertV)
- Re = Jährlicher Reinertrag des Grundstücks (§ 16 WertV) Bodenwert
- BW = Bodenwert
- p= Liegenschaftszinssatz/100 = q - 1
- q= Barwertfaktor für Abzinsung = 1 + p
- n= Restnutzungsdauer (§ 16 Abs. 4 WertV)
- V= Barwertfaktor für Kapitalisierung (Vervielfältiger) = (qn – 1) / (qn * (q – 1))
- boG = besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
Rohertrag
Alle nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus einem Grundstück
- Mieten für Wohnungs-, Büro- und Gewerbebauten
- Mieten und Pachten für mieterspezifische Investitionen des Vermieters • Mieten und Pachten für Grundstücksfreiflächen
- Einnahmen aus Vermietung von Werbeträgern
- Einnahmen aus sonstigen Nutzungen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nicht Umlagen für Betriebskosten
Nachhaltigkeit der Einnahmen
- tatsächlich erzielte Erträge
- Erträge aus vorhandenen baulichen Anlagen
- Ertragsentwicklungspotenziale
- Einnahmen zu den allgemeinen Wertverhältnissen am Wertermittlungsstichtag
- Ortübliche Einnahmen
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- Überdurchschnittliche Mieten von besonderen Bevölkerungskreisen
- Mieten für Geschäfts- und Gewerbeobjekte
- Wohn- und Nutzflächenermittlung
- Erträge aus illegalen Nutzungen
Mietpreisbremse
Mit der Mietpreisbremse ab 1.6.2015 sollen Preissprünge gedeckelt werden. Bei Neuvermietungen darf der Mietpreis künftig höchstens zehn Prozent über dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Bewirtschaftungskosten
- Verwaltungskosten
- Betriebskosten
- Instandhaltungskosten
- Mietausfallwagnis
- nach Ansätzen der WertR 2006
- Abschreibung
- bisher nicht erfasst, im Barwertfaktor für die Kapitalisierung enthalten
Wohnflächenermittlung gemäß Wohnflächenverordnung v. 1.1.2004
- Eine Anrechnung auf die WF erfolgt bei Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe > 2 m zu 100%,
- Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe 1 m und <2 m und Wintergärten, Schwimmbäder etc. zu 50 %
- Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe <1 m 0%.
- Unbeheizte Wintergärten, Schwimmbäder etc. zu 50 %, sofern diese allseitig umschlossen sind
- Balkone, Loggien, Dachgärten und gedeckten Freisitzen zu 25 %, wenn diese ausschließlich zum Wohnraum gehören
- Nicht angerechnet werden Keller, Dachböden, Heizräume, Garagen etc
Kapitalisierung
Kapitalisierung: Ermittlung der Summe aller Barwerte der aus dem Grundstück nachhaltig erzielbaren Reinerträge zuzüglich der Zinsen über die Restnutzungsdauer zur Bestimmung des Ertragswertes
Diskontierung (=Abzinsung)
Durch Diskontierung erhält man den Betrag K0, den man im Zeitpunkt x hätte anlegen müssen um ein bestimmtes Endkapital Kn zum Zeitpunkt y zu erreichen (Barwert K0)
Ermittlung des Barwertes oder Anfangswertes (K0) aus einem gegebenen Endbetrag (Kn) bei gegebener Laufzeit n und mit Verzinsung i mit Hilfe des Diskontierungsfaktors = 1/qn
K0 = Kn/q2
q = (1 + i)
i = p/100
p = Kalkulationszinssatz in v. H.
Barwertfaktor für die Kapitalisierung
finanzmathematische Größe zur Ermittlung des Ertragswertes baulicher Anlagen.
V= 1/qn*(qn –1)/(q–1)
Abzinsungsfaktor: 1/qn Rentenendwertfaktor: (qn – 1) / (q – 1) V = Rentenbarwertfaktor
V ist so bemessen, dass zu jedem Zeitpunkt (Wertermittlungsstichtag) der Zeitwert der baulichen Anlage in der verbleibenden Restnutzungsdauer abgeschrieben wird.
Liegenschaftszinssatz p
§ 14 ImmoWertV:
Die Liegenschaftszinssätze (Kapitalisierungszinssätze, § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des BauGB) sind die Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.
Sie sind auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens (§§ 17 bis 20) abzuleiten.
Modellkonformität beachten!
- Der Liegenschaftszinssatz ist abhängig von:
- Nutzungsart (Wohnen, gemischt genutzte und gewerblich genutzte Grundstücke)
- Restnutzungsdauer des Gebäudes
- Lage
- Ertragssituation
- Eine Verminderung des Liegenschaftszinssatzes führt zu einer Erhöhung des Ertragswertes und umgekehrt.
Lineare Abschreibung
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bezeichnet. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie Preisverfall veranlasst sein.
Der Boden kann nicht abgeschrieben werden!
Progressive Abschreibung
steigende jährliche Abschreibungen mit zunehmender Nutzungsdauer
Restnutzungsdauer
- Die Restnutzungsdauer (n) ist der Zeitraum, in dem die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können.
- Sie wird im Allgemeinen durch Abzug des Gebäudealters von der Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen ermittelt:
- n = Gesamtnutzungsdauer – Gebäudealter
- Durchgeführte (oder unterlassene) Instandhaltungen oder Modernisierungen können n verlängern (oder verkürzen).
Fehlerbetrachtung beim Ertragswertverfahren
Parameter, die den Ertragswert beeinflussen:
- Nachhaltig erzielbarer Rohertrag (Nettokaltmiete)
- Höhe der Bewirtschaftungskosten
- Höhe des Liegenschaftszinssatzes
- Geschätzte Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen
- Bodenwert
- besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (boG)
Schwachstellen:
- Es fehlt an regionalen, aus dem Grundstücksmarkt abgeleiteten Liegenschaftszinssätzen
- Die nachhaltig erzielbaren Erträge (Mieteinnahmen) sind unsicher
Sonderfälle der Ertragswertermittlung
- Abgrenzung der für die Bebauung sinnvollen Grundstücksfläche (stets erschließungsbeitragsfrei)
- Abweichungen zwischen realisierter und bauplanungsrechtlich zulässiger Nutzung (aktueller und fiktiver Bodenwert?)
- Alsbaldige Freilegung des Grundstücks (Liquidationswertverfahren)
Liqudationswertverfahren
Sonderfall des Ertragswertverfahrens
RE – BW * p < 0 bzw. BW * p > RE mit:
RE Reinertrag
BW Bodenwert
p Liegenschaftszinssatz