FEP06 2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts
2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts
2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Kartei Details
Karten | 53 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin/Pharmazie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.04.2014 / 03.05.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Grundsätzlich gilt, dass eine Bestimmung aus einer ranghöheren Rechtsquelle (die Sie also
in der Grafik weiter oben finden) eine Bestimmung aus einer rangniedrigeren Rechtsquelle
verdrängt, wenn
beide den gleichen Gegenstand regeln.
Gesetzliche Regelungen gehen somit kollektivrechtlichen und arbeitsvertraglichen Verein-
barungen vor, die kollektivrechtlichen Regelungen wiederum dem Arbeitsvertrag.
Von diesem Grundsatz gibt es aber folgende Ausnahmen:
• Ein Arbeitnehmer kann sich dann auf eine rangniedrigere Norm berufen, wenn sie eine
ihm günstigere Regelung beinhaltet (Günstigkeitsprinzip).
• In einigen Fällen ist die ranghöhere Norm „tarifdispositives Recht“, d.h., den Tarifpart-
nern (siehe Kapitel 2.5) ist durch Gesetz das Recht eingeräumt, von gesetzlichen Rege-
lungen auch zuungunsten der Arbeitnehmer abzuweichen, z.B. bei den Kündigungsfris-
ten gemäß § 622 Abs. 4 BGB.
• Die ranghöhere Norm kann generell nachgiebiges Recht sein; dann wird sie durch jegli-
che anderslautende Vereinbarung verdrängt. In diesen Fällen können insbesondere auch
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine beliebige abweichende Regelung
treffen. Ob eine ranghöhere Norm nachgiebiges Recht ist oder auch wie weit sie nach-
giebig ist, ergibt sich entweder aus ihrem ausdrücklichen Wortlaut oder aus einer Aus-
legung der Norm.
Im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ist die sog. „Sperrwirkung
des Tarifvertrages“ gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Demnach darf in Betriebsverein-
barungen nichts geregelt werden, was
üblicherweise Gegenstand von Tarifverträgen ist;
Das Arbeitsrecht wird auch durch europarechtliche Vorschriften beeinflusst.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) enthält Bestimmungen,
die unmittelbar für jeden Arbeitnehmer gelten, ohne dass es einer Umsetzung in nationales
Recht bedarf. Nach Art. 39 EGV z.B. ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der
EG gewährleistet und Art. 141 EGV verlangt, dass
Männern und Frauen für gleiche Arbeit
gleiches Entgelt zu zahlen ist.
Daneben gibt es vor allem sogenannte Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten ein be-
stimmtes Tätigwerden auf dem Gebiet des Arbeitsrechts fordern. In diesem Fall werden ent-
sprechende nationale Vorschriften erlassen oder geändert. Soweit die Mitgliedsstaaten diese
Verpflichtung nicht erfüllen, kann
sich ein Arbeitnehmer im Einzelfall direkt auf eine Richt-
linie berufen.
Art. 3 und Art. 9 des Grundgesetzes (GG) sind diejenigen verfassungsrechtlichen Vorschrif-
ten, die im Arbeitsrecht die größte Bedeutung haben. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert die
soge-
nannte positive und negative Koalitionsfreiheit.
Demnach hat jeder das Recht, sich an Koalitionen zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen zu beteiligen, also Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaf-
ten beizutreten, aber auch
einer solchen Koalition fernzubleiben.