EStG
BiBu - EStG
BiBu - EStG
-
- 1 / 49
-
Lernkarten
Umfang des Betriebsvermögens
1. Notwendiges Betriebsvermögen
ausschließliche und unmittelbar für betriebliche Zwecke
> 50% betriebliche Nutzung
2. Notwendiges Privatvermögen
ausschließlich und unmittelbar für private Zwecke
> 90% private Nutzung
3. Gewillkürtes Betriebsvermögen
werden zu mindestens 10% aber maximal 50% betrieblich genutzt
⇒ Wahlmöglichkeit diese als Betriebsvermögen zu küren
Grundstücke zum Betriebsvermögen
Bei unterschiedlicher Nutzung: eingenbetrieblich, fremdbetrieblich, eigene und fremde Wohnzwecke
⇒ jdeder unterschiedlich genutzte Teil ist ein Wirtschaftsgut R 4.2 (4) S. 1 EStR
Kein Betriebsvermögen
eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil
< 1/5 des Werts des Grunstücks und < 20.500 € R 4.2 (8) S. 1, 2 EStR
Betriebsausgabe
Nicht abzugsfähige § 4 (5) EStG
- Geschenke an Fremde > 35 €
- Bewirtung 30%
- Mehraufwendungen über Verpflegungspauschale
- häusliches Arbeitszimmer max. 1.250 €
- Geldbußen, Ordnungsgelder
- Schmiergelder
abzugsfähige
- sofort abzugsfähig
- oder zum Teil bei aktivierungspflichtigen Betriebsausgaben
Änderung des Betriebsvermögens durch Privatentnahme und Privateinlage
Entnahmen und Einlagen ändern immer das Betriebsvermögen ⇒ keine Beeinflussung des Gewinns/Verlusts
Entnahme
- Ansatz mit Teilwert § 6 (1) Nr. 4 EStG
- Anlagevermögen entnommen ⇒ Unterschied zw. Buchwert und Teilwert ist Gewinn oder Verlust
Einlage
- Umlaufvermögen wird bei Weiterverkauf zur Betriebsausgabe
- Anlagevermögen wird mit Afa zur Betriebsausgabe
EÜR
§ 4 (3) EStG
Für Freiberufler und LuF + Gewerbetreibende die nicht nach § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen < 500.000 € Umsatz, < 50.000 € Gewinn
+ Betriebseinnahme § 11 (1) EStG Zufluß
- Betriebsausgabe § 11 (2) EStG Abfluß
= Gewinn
Ausnahmen: Afa §§ 7 ff, GWG § 6 (2), Sammelposten § 6 (2a) EStG
Zufluß- / Abflußprinzip bei EÜR
- regelmäßige Einnahmen / Ausgaben die vor oder nach 31.12. zu- oder abgeflossen sind (10 Kalendertage) zum Kalenderjahr der Leistung gehörend § 11 (2) S. 2 EStG
- Nutzungsüberlassung im Voraus > 5 Jahr müssen verteilt werden
- USt und USt-VA sind Guthaben H 9b EStH
- VoSt und UST-Zahllast sidn Betriebsausgaben H9b EStH
- durchlaufende Posten sind keine Einnahmen / Ausgaben § 4 (3) S. 2 EStG
- Afa ab Anschafftungsdatum R 7.4 (1) EStR
- Anschaffungskosten für nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Kapitalanlagen) erst zum Zeitpunkt des Vermögenserlös werden die Anschaffungskoten zur Betriebsausgabe
Wechsel der Gewinnermittlungsart
1. Ermittlung Übergangsgewinn zum Betriebsvermögensvergleich
- Zu- und Abrechnungen als ob der Gewinn die ganze Zeit des Bestehens des Betriebs durch Vermögensvergleich gebildet wurde H 4.6 EStH
- Warenbestand, Warenfoderungen, Warenschulden müssen bewertet werden
2. Ermittlung Übergangsgewinn zur Einnahmeüberschussrechnung
bereits besteuerte Vermögensteile (Warenbestand, Warenforderung, Warenschulden) müssen vom JÜ abgezogen werden
Veräußerungsgewinn bei Verkauf / Aufgabe des Betriebs
§ 16 (2) EStG
Veräußerungspreis
- Veräußerungskosten (Notar, Anzeigen, Rechtsberatung)
- Betriebsvermögen (EK der Schlußbilanz)
= Veräußerungsgewinn
Freibeträge beim Gewinn aus Verkauf / Aufgabe des Betriebs
§ 16 (4) EStG
- auf Antrag 45.000 € Freibetrag
- wenn: 55 Lebensjahr vollendet oder berufunfähig, Grenzbetrag 136.000 €, einmal im Leben
Tarifvorschriften § 34 EStG
- Steuerermäßigung: § 34 (1) Fünftelregelung iVm § 34 (1) Nr. 1 außerordentliche Einkünfte
oder
- auf Antrag § 34 (3) bei 55 Lebenjahr vollendet oder berufsunfähig, nur einmal im Leben, 56% vom duchschnittlichen Steuersatz mindestens aber 14%