EStG

BiBu - EStG

BiBu - EStG


B. K.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Einkommensteuergesetz (EStG) und richtet sich an Steuerberater, Finanzexperten und Selbstständige. Sie behandeln Themen wie Gewinnermittlungsarten, Betriebsvermögensvergleich, steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und außergewöhnliche Belastungen. Die Karteikarten helfen dabei, komplexe steuerliche Regelungen zu verstehen und korrekt anzuwenden.
Cartes-fiches
49
Utilisateurs
3
Langue
Allemand
Catégorie
Finances
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
10.12.2015 / 11.08.2024

Cartes-fiches

Umfang des Betriebsvermögens

1. Notwendiges Betriebsvermögen

ausschließliche und unmittelbar für betriebliche Zwecke

> 50% betriebliche Nutzung

2. Notwendiges Privatvermögen

ausschließlich und unmittelbar für private Zwecke

> 90% private Nutzung

3. Gewillkürtes Betriebsvermögen

werden zu mindestens 10% aber maximal 50% betrieblich genutzt

⇒ Wahlmöglichkeit diese als Betriebsvermögen zu küren

Grundstücke zum Betriebsvermögen

Bei unterschiedlicher Nutzung: eingenbetrieblich, fremdbetrieblich, eigene und fremde Wohnzwecke

⇒ jdeder unterschiedlich genutzte Teil ist ein Wirtschaftsgut  R 4.2 (4) S. 1 EStR

Kein Betriebsvermögen

eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil

< 1/5 des Werts des Grunstücks und < 20.500 €  R 4.2 (8) S. 1, 2 EStR

Betriebsausgabe

Nicht abzugsfähige § 4 (5) EStG

- Geschenke an Fremde > 35 €

- Bewirtung 30%

- Mehraufwendungen über Verpflegungspauschale

- häusliches Arbeitszimmer max. 1.250 €

- Geldbußen, Ordnungsgelder

- Schmiergelder

abzugsfähige

- sofort abzugsfähig

- oder zum Teil bei aktivierungspflichtigen Betriebsausgaben

Änderung des Betriebsvermögens durch Privatentnahme und Privateinlage

Entnahmen und Einlagen ändern immer das Betriebsvermögen ⇒ keine Beeinflussung des Gewinns/Verlusts

Entnahme

- Ansatz mit Teilwert § 6 (1) Nr. 4 EStG

- Anlagevermögen entnommen ⇒ Unterschied zw. Buchwert und Teilwert ist Gewinn oder Verlust

Einlage

- Umlaufvermögen wird bei Weiterverkauf zur Betriebsausgabe

- Anlagevermögen wird mit Afa zur Betriebsausgabe

EÜR

§ 4 (3) EStG

Für Freiberufler und LuF + Gewerbetreibende die nicht nach § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen < 500.000 € Umsatz, < 50.000 € Gewinn

+ Betriebseinnahme § 11 (1) EStG Zufluß

- Betriebsausgabe § 11 (2) EStG Abfluß

= Gewinn

Ausnahmen: Afa §§ 7 ff, GWG § 6 (2), Sammelposten § 6 (2a) EStG

 

 

Zufluß- / Abflußprinzip bei EÜR

- regelmäßige Einnahmen / Ausgaben die vor oder nach 31.12. zu- oder abgeflossen sind (10 Kalendertage) zum Kalenderjahr der Leistung gehörend § 11 (2) S. 2 EStG

- Nutzungsüberlassung im Voraus > 5 Jahr müssen verteilt werden

- USt und USt-VA sind Guthaben H 9b EStH

- VoSt und UST-Zahllast sidn Betriebsausgaben H9b EStH

- durchlaufende Posten sind keine Einnahmen / Ausgaben § 4 (3) S. 2 EStG

- Afa ab Anschafftungsdatum R 7.4 (1) EStR

- Anschaffungskosten für nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Kapitalanlagen) erst zum Zeitpunkt des Vermögenserlös werden die Anschaffungskoten zur Betriebsausgabe

Wechsel der Gewinnermittlungsart

1. Ermittlung Übergangsgewinn zum Betriebsvermögensvergleich

- Zu- und Abrechnungen als ob der Gewinn die ganze Zeit des Bestehens des Betriebs durch Vermögensvergleich gebildet wurde H 4.6 EStH

- Warenbestand, Warenfoderungen, Warenschulden müssen bewertet werden

2. Ermittlung Übergangsgewinn zur Einnahmeüberschussrechnung

bereits besteuerte Vermögensteile (Warenbestand, Warenforderung, Warenschulden) müssen vom JÜ abgezogen werden

Veräußerungsgewinn bei Verkauf / Aufgabe des Betriebs

§ 16 (2) EStG

  Veräußerungspreis

- Veräußerungskosten (Notar, Anzeigen, Rechtsberatung)

- Betriebsvermögen (EK der Schlußbilanz)

= Veräußerungsgewinn

Freibeträge beim Gewinn aus Verkauf / Aufgabe des Betriebs

§ 16 (4) EStG

- auf Antrag 45.000 € Freibetrag

- wenn: 55 Lebensjahr vollendet oder berufunfähig, Grenzbetrag 136.000 €, einmal im Leben

Tarifvorschriften § 34 EStG

- Steuerermäßigung: § 34 (1) Fünftelregelung iVm § 34 (1) Nr. 1 außerordentliche Einkünfte

oder

- auf Antrag § 34 (3) bei 55 Lebenjahr vollendet oder berufsunfähig, nur einmal im Leben, 56% vom duchschnittlichen Steuersatz mindestens aber 14%

Étudier