EStG
BiBu - EStG
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Einkommenssteuer
Arten der Steuerpflicht
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 (1) EStG
2. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 (2) EStG
3. unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
§ 1 (3) EStG
4. beschränkte Steuerpflicht
§ 1 (4) EStG
5. erweiterte beschränkte Steuerpflicht
§§ 2, 5 AStG (Außensteuergesetz)
Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 (1) EStG
- natürliche Person
- Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO
- gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)
- Besteuerung mit Welteinkommen
- ! DBA § 2 AO
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht § 1 (2) EStG
- deutsche Staatsangehörigkeit
- kein Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO
- kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)
- Empfänger von Bezügen einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
- Besteuerung mit Welteinkommen
- ! DBA § 2 AO
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag § 1 (3) EStG
- keine deutsche Staatsangehörigkeit
- kein Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO
- kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)
- inländische Einkünfte isd § 49 EStG
- wesentliche Einkunftsquelle im Inland (90% oder ausländische Einkünfte unter Grundbetrag)
- auf Antrag
- Besteuerung mit inländischen Einkünften
- Zusammenveranlagung ⇒ Splittingtarif
- ! DBA § 2 AO, Progressionsvorbehalt
Beschränkte Steuerpflicht § 1 (4) EStG
- keine deutsche Staatsangehörigkeit
- kein Wohnsitz im Inland § 8 AO zu § 8 AEAO
- kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland § 9 AO zu § 9 AEAO (mehr als 6 Monate)
- inländische Einkünfte isd § 49 EStG
- Besteuerung nur mit den inländischen Einkünften
- keine Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse isd §§ 50, 50a EStG
- ! DBA § 2 AO
EWR-Länder
NIL
Norwegen, Island, Lichtenstein
EU-Länder
Polizei 110
1.10 UStAE
Veranlagungsformen
1. Einzelveranlagung § 25 EStG
2. Ehegattenveranlagung § 26 EStG
Einzelveranlagung § 25 EStG
- jede natürliche Person
- Einzelveranlagung § 25 EStG
- Grundtarif § 32a (1) EStG
Ehegattenveranlagung § 26 EStG
Wahlrecht wenn:
- beide unbeschränkt stpfl. sind
- nicht dauern getrennt leben
- Vorraussetzungen muß an einem Tag im Veranlagungszeitraum erfüllt sein
Einzelveranlagung
§ 26a EStG
Grundtarif § 32a (1) EStG
Zusammenveranlagung
§ 26b EStG
Splittingtarif § 32a (5) EStG
Gewerbebetrieb § 15 (2) EStG
- selbständig
- nachhaltig
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
- Negativabgrenzung (kein L+F, freier Beruf etc.)
Voraussetzung für Gewerbebetrieb § 15 (2) EStG
4 Positive
- selbständig: auf eigene Rechnung, Gefahr, nicht weisungsgebunden H 15.1
- nachhaltig: Wiederholungsabsicht H 15.2
- Gewinnerzielungsabsicht: nicht nur kostendeckend tätig zu sein, sondern Überschuß zu erzielen H 15.3
- Teilanahme allg. wirtschaftl. Verkehr: Angebot wir der Allgemeinheit angeboen H 15.4
3 Negative
- kein L+F: planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte H 15.5
- kein Freiberufler / selbst. Tätigkeit: eigenverantwortliche, wiss., künstlerische, schriftstellerische etc. § 18 EStG, H 15.6
- keine Vermögensverwaltung: boße Verwaltung eigenen Vermögens H 15.7
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 15 (1) Nr. 1 EStG
- laufender Gewinn aus Einzelunternehmen
§ 15 (2) Nr. 2 EStG
- Gewinn aus Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft
- OHG, KH, GbR, atypische stille Gesellschaft
- Gewinnanteil, Tätigkeitsvergütung, Zinsen, Miete/Pacht
- einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung §§ 179, 180 (1) Nr. 2 AO
§ 16 (1) Nr. 1 EStG
- Veräußerungsgewinn
§ 16 (2) Nr. 2 EStG
- Veräußerungsgewinn als Mitunternehmer
Stille Gesellschaft
typische
- §§ 230 ff HGB
- Einlage
- Beteiligung am Gewinn / Verlust
- Einkünfte aus § 20 (1) Nr. 4 EStG (KapV)
atypische
- §§ 230 ff HGB
- Einlage
- Beteiligung am Gewinn, Verlust, stille Reserven
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Mitunternehmerrisiko
- ähnlich Kommanditist H 15.8
- Einkünfte aus § 15 (1) Nr. 2 EStG (GewB)
Als Gewerbebetrieb unternommene Tätigkeit
§ 15 (3) EStG
§ 15 (3) Nr. 1 EStG
Abfärbetheorie bei Pesonengesellschaft
z.B. Augenärzte GbR
- 95% § 18 EStG
- 5% gewerblich (Verkauf Kontaktlinsen)
⇒ 100% Gewerbebetrieb
§ 15 (3) Nr. 1 EStG
Personengesellschaften bei denen Kapitalgesellschaften persönliche haftende Gesellschafter sind (GmbH & Co. KG)
Steuerfreie Einnahmen
§ 3 EStG
- Zuschüsse Krankenversicherung der Rentner
- Übungsleiter bis 2.400 €
- Ehrenamt bis 720 €
- Kindergartenzuschuß
- Sachprämien bis 1.080 €
nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 12 EStG
- Kosten der Lebensführung und Lebenshaltung
- gemischte Aufwendungen (unter 10% ist zu vernachlässigen, Trennung anhand objektiver Kriterien wie km oder qm)
- freiwillige Zuwendungen an unterhaltspflichtige Personen
- Geldstrafen
Gewinnbegriff
§ 4 EStG
Unterschidesbetrag zw. dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ vermehrt um Entnahme
- vermindert um Einlage
Betriebsausgaben die den Gewinn nicht mindern dürfen
§ 4 (5) EStG
- Geschenke bis 35 €
- Bewirtung 30%
- Geldbuße, Ordnungsgelder
- häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 €
- Wege zw. Wohnung/Arbeitsstätte oberhalb der Entfernungspauschale (einfache Strecke x 0,30 €)
Verlustausgleich / Verlustabzug
Verlustausgleich § 2 (3) S. 1 EStG
positive Einkünfte werden mit negativen Einkünften im gleichen Veranlagungszeitraum verrechnet
- horizontal: gleiche Einkunftsart
- vertikal: zwischen verschiedene Einkuftsarten
Verlustabzug § 10d EStG
Verrechnung mit Einkünften des Vorjahres bzw. zu späteren Jahren.
Verlustvortrag in spätere Jahre nur in Höhe von 60% zulässig
Altersentlastungsbetrag
§ 24a S. 3 EStG
Wird Steuerpflichtigen gewährt, die am 31.12. des Vorjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben.
Bsp:
- am 01.01.2015 Geburtstag ⇒ 64. Geburtstag
- am 31.12.2014 wurde das 64 Lebensjahr beendet
- also vor Beginn des Kalenderjahres 2015
⇒ Voraussetzungen liegen vor! 24% = 1.140 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
§ 24 EStG
- unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Personen
- allein stehend und ein Kind
⇒ 1.908 € jedes weitere Kind 240 €
Sonderausgaben
§ 10 EStG
Vorsorgeaufwendunge - beschränkt abzugsfähig
- Altersvorsorgeaufwendungen
- Kranken- und Pflegeversicherung
- sonstige Vorsorgeaufwendungen
übrgie Sonderausgaben - beschränkt azugsfähig
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- private Unfall- und Haftpflichtversicherung
- Risikolebensversicherung
- Altverträge von Lebensversicherungen vor 1.1.2005
- Pensikonskassen
Altersvorsorgeaufwendungen
§ 10 (1) S. 2 EStG
- bis 22.172 € (Höchstbetrag knappschaftliche Rentenversicherung: Beitragssatzu 24,8%, Beitragsgrenze 89.000 €)
- im Jahr 2013 sind 76% abzugsfähig, pro Jahr erhöht sich der Satz um 2% ⇒ Jahr 2015 = 100%
1. Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AN+AG-Beitrag davon 80% abzgl. AG-Anteil)
2. Beiträge zur privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge
- monatliche, lebenslange Rente
- nicht vor 62 Lebensjahr auszahlbar (60 Lebensjahr bei Abschluß vo 1.1.2012)
- Absicherung: Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Hinterbliebenen
- NICHT: vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar, kapitalisierbar
Kranken- / Pflege- / Arbeitslosenversicherung
§ 10 (1) Nr. 3a) S. 4 EStG
- 2.800 € für Selbständige
- 1.900 € für Beamte, Angestellte
- wenn Krankenversicherungsbetrag höher als Pauschale, dann die tatsächlich geleisteten AN-Beiträge abzgl. 4%
- Pflegeversicherung in voller Höhe des AN-Beitrags
Günstigerprüfung der Vorsorgeaufwendungen bis 2019
Bis 2019 ist eine Günstiger-Prüfung der Abzüge der Sonderausgaben durchzuführen
NEU: § 10 (1) Nr. 2+3 EStG
ALT: § 10 (4a) EStG
Übrige Sonderausgaben
"unbeschränkt abzugsfähig"
§ 10 EStG
- Kirchensteuer
- Ausbildungskosten für erste Berufsausbildung
- Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten bis 13.805 €
- Schulgeld bis 30%
- Kinderbetreuungskosten: 2/3 höchstens 4.000 €
- Spenden / Zuwendungen
Zuwendungen / Spenden
Sonderausgaben nach § 10b EStG
- max 20% der Einkünfte oder
- 4% der gesamten Umsätze und Kosten der Löhne/Gehälter
- überschreitende Beträge sind ins nächste Jahr vortragsfähig
1. Zusendungen: gemeinnützig, mildtätig und kirchlich isd §§ 52-54 AO
2. Speden in den Vermögensstock einer Stiftung
3. Zuwendungen an politische Parteien
Steuerermäßigung haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen
§ 35a EStG
20% max. 510 € bei geringfügiger Beschäftigung
20% max. 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen
20% max 1.200 € für haushaltsnahe Handwerker
Außergwöhnliche Belastungen
§ 33 EStG
Größere Aufwendungen als der überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Familienstands.
Abziehbar was die zumutbare Belastung übersteigt.
- Krankenhauskosten
- Scheidungskosten
- Krankheits-, Unfall-, Unwetterschäden
- Berufsausbildung
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
nach § 2 EStG
Schema in R 2 EStR
Veräußerung / Aufgabe des Betriebs
§16 EStG
- Veräußerung von ganzen oder (Teil) Betrieb §16 (1) Nr. 1
- Veräußerung des gesamten Anteil aus Personengesellschaften § 16 (1) Nr. 2
- Betriebsaufgabe ist Veräußerung § 16 (3)
Selbständige Arbeit
§ 18 EStG
- freiberufliche Tätigkeit
- selbständig
- wiss., künstl., schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeiten
- Katalogleistungen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure etc.
Gewinnermittlungsarten
1. § 4 (1) EStG
einfacher Betriebsvermögensvergleich
2. § 5 (1) EStG
qualifizierter Betriebsvermögensvergleich
3. § 4 (3) EStG
Einnahmeüberschussrechnung
4. § 13a EStG
Gewinnermittlung
Veräußerung von GmbH-Anteilen
§ 17 EStG
Auch Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die zum Privateigentum des Veräußerers gehören sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
- Veräußerer oder Rechtsvorgänger muß zu 1% beteiligt gewesen sein
- Beteiligung muß innerhalb der letzten 5 Jahre bestanden haben
- entgeltliche Veräußerung oder verdeckte Einlagen
Veräußerungsgewinn bei Verkauf von Kapitlgesellschaftsanteilen
§ 3 Nr. 40 EStG
- 40% vom Veräußerungsgewinn sind steuerfrei
- Abzug der Anschffungs- und Veräußerungskosten auch nur zu 60% ⇒ § 3c (2) EStG
17 (3) EStG
Freibetrag: 9.060 € nach § 17 (3) EStG x Prozentsatz der Beteiligung
Kürzungsgrenze: 36.100 € x Prozentsatz der Beteiligung
Einfacher Betriebsvermögensvergleich
§ 4 (1) EStG
- für Freiberufler und Selbständige nach § 18 EStG freiwillig Bücher führen.
- nur die steuerlichen Vorschriften finden Anwendung §§ 6, 7 ff EStG
Unterschiedsbretrag zw. Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahre
+ vermehr um Entnahmen
- vermindert um Einlage
= Gewinn
Qualifizierter Betriebsvermögensvergleich
§ 5 (1) EStG
- für alle Kaufleute und Gewerbetreibende die nach § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen > 500.000 € Umsätze > 50.000 € Gewinn
- steuerliche und haldelsrechtliche Vorschriften §§ 6, 7 ff EStG und §§ 238 ff HGB
- Konftlikte zwischen EStG + HGB Ansätze ⇒ Jahresüberschußmoditikation § 60 (2) EStDV
Vorsichtsprinzip: § 252 (1) Nr. 4 HGB
Niederstwertprinzip: § 253 (4) HGB