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Erbrecht 1 - Ehegüterrecht

Hrubesch-Millauer, Erbrecht in a nutshell, 2. Auflage, Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013

Hrubesch-Millauer, Erbrecht in a nutshell, 2. Auflage, Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013


Kartei Details

Karten 20
Lernende 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 01.09.2015 / 08.06.2024
Lizenzierung Keine Angabe    (Hrubesch-Millauer, Erbrecht in a nutshell, 2. Auflage, Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013)
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1. Ein verheirateter Mann stirbt. Was geschieht grundsätzlich mit seinem Vermögen/Nachlass?

  1. Universalsukzession: Das Eigentum an seinem gesamte Vermögen (jede einzelne Sache, jede einzelne Forderung) geht an die Gesamtheit seiner Erben (eingesetzte und gesetzliche).
  2. Ehegüterrecht: Die Ehefrau/der eingetragene Partner erwirbt eine obligatorische Forderung aus Güterrecht gegen den Nachlass. 
  3. Erbanspruch: Den Erben (ev. auch dem Ehegatten/Partner) kommt ein Anspruch auf eine Quote am Nachlass aus Erbrecht/Verfügung von Todes wegen zu. 
  4. Erbteilung: Jeder Erbe besitzt einen Anspruch, die Teilung der Erbschafts zu vollziehen. Erst jetzt wird nach gewillkürten Teilungsvorschriften oder im gesetzlichen Teilungsverfahren bestimmt, wer was erhält.

pro memoria:

Die Beteiligungsforderung (Ziff. 2) ist obligatorischer Natur und grundsätzlich durch eine Bargeldzahlung zu erfüllen ist (BGE 5C.271/2005). Vorbehalten bleibt die ehevertragliche Einigung über die Zuteilung von Sachwerten oder die nachträgliche Einigung der Erben (einfache Schriftlichkeit auch für die Zuteilung von Grundstücken, ZGB 634 II).

2. Weshalb findet beim Tod eines Ehegatten zuerst eine güterrechtliche Auseiandersetzung statt?

nach ZGB 204 I (Errungenschaftsbeteiligung), ZGB 236 I (Gütergemeinschaft) endet der Güterstand im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten. Beim Güterstand der Gütertrennung, besteht dagegen keine eigentliche Vermischung der Vermögen.

Um das Vermögen/den Nachlass des Erblassers festzustellen, muss zuerst das Vermögen des überlebenden Ehegatten davon getrennt werden.

Sachen, die zwar im Besitz des Erblassers aber im Eigentum des überlebenden Ehegatten stehen, kann letzterer zurücknehmen (ZGB 205 I, vgl. ZGB 243 f.).

3. Wie wird der geltende Güterstand zwischen Ehegatten bestimmt?

Wurde ein Ehevertrag geschlossen?

  • Ja: der vertragliche Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Errungenschaftbeteiligung, ev. altrechtliche Güterstände).
  • Nein: Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 181, subsidiärer und ordentlicher Güterstand)

Ist seither ein Fall des ausserordentlichen Güterstand eingetreten?

  • Eheschutzentscheid (ZGB 176 I 3): Gütertrennung
  • Begehren aus wichtigem Grund (ZGB 185): Gütertrennung
  • Konkurs über einen Ehegatten in Gütergemeinschaft (ZGB 188): Gütertrennung
  • Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen (ZGB 189): Gütertrennung

4. Welche Formvorschriften bestehen für einen Ehevertrag?

ZGB 184: öffentliche Beurkundung, ev. mit Unterzeichnung durch gesetzlichen Vertreter (Beistand oder Elternteil; Ehevertrag kann schon vor Heirat geschlossen werden [ZGB182 I], also kann dann ein Ehegatte auch noch minderjährig sein).

5. Welche Formvorschriften bestehen für einen Erbvertrag?

ZGB 512 i.V.m. ZGB 499: öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten/Notar/Urkundsperson, die nach kantonalem Recht damit betraut ist (ZH: Notar).

6. Welche Formvorschriften bestehen für einen kombinierten Ehe-/Erbvertrag?

Der Vertrag muss den Formvorschriften des Ehevertrages (ZGB 184: öffentliche Beurkundung) und des Erbvertrages (ZGB 512 i.V.m. ZGB 499: öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen) genügen.

7. Was ist ein Vorschlag?

Ein positiver Saldo der Errungenschaft. Mit anderen Worten, was nach Abzug der Schulden der Errungenschaft noch von der Errungenschaft verbleibt.

pro memoria:

Jedem Ehegatten (oder bei Tod: dessen Erben) steht die Hälfte des Vorschlages zu (ZGB 215). Die Ehegatten können nach ZGB 216 durch Ehevertrag eine andere Aufteilung des Vorschlags vorsehen, wobei die Pflichtanteile der nichtgemeinsamen Kinder zu beachten sind (nicht aber diejenigen der gemeinsamen Kinder).

8. Was ist ein Rückschlag?

Ein negativer Saldo der Errungenschaft. Mit anderen Worten, was nach Abzug der Schulden der Errungenschaft von dieser verbleiben würde ist negaitv.

pro memoria:

Jedem Ehegatten (oder bei Tod: dessen Erben) steht die Hälfte des Vorschlages zu (ZGB 215). An einem Rückschlag partizipieren der überlebende Ehegatte und die Erben dagegen nicht (ZGB 210 II). Eine Beteiligung am Rückschlag kann auch nicht vereinbart werden (ZGB 216 sieht nur eine gewillkürte Verteilung des Vorschlages vor).