Entstehung eines Gesetzes
Entstehung eines Gesetzes
Entstehung eines Gesetzes
Kartei Details
Karten | 10 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Politik |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 21.03.2013 / 29.09.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/entstehung_eines_gesetzes
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/entstehung_eines_gesetzes/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
1 Anstoss
Entweder setzt sich der Bundesrat von sich aus für ein neues Gesetz ein oder das Parlament verlangt es von ihm mittels einer Motion (der Bundesrat wird damit verpflichtet, ein neues Gesetz auszuarbeiten).
2 Vorentwurf
Eine vom Bundesrat eingesetzte Gruppe von Fachleuten (Expertenkommission) formuliert einen ersten Gesetzesentwurf.
3 Vernehmlassung
Der Vorentwurf wird an die Kantone, die Parteien, betroffene Verbände und weitere interessierte Kreise geschickt. Diese können dazu Stellung nehmen und Änderungsvorschläge machen.
4 Definitiver Entwurf mit Botschaft
Die Bundesverwaltung überarbeitet aufgrund der Vernehmlassung den Gesetzesentwurf und schickt den definitiven Entwurf mit einer «Botschaft ans Parlament» zur parlamentarischen Behandlung im Nationalrat und Ständerat.
5 Behandlung in National- und Ständerat
Der definitive Entwurf wird zu unterschiedlichen Zeiten in beiden Räten behandelt (Erstrat, Zweitrat). Zuerst behandelt die vorberatende Kommission des jeweiligen Rates den Text und stellt Anträge an den Rat.
5 Behandlung in National- und Ständerat
Anschliessend wird das Gesetz im jeweiligen Rat im Detail beraten, und es wird darüber abgestimmt (der Rat kann aber auch Nichteintreten beschliessen oder den Entwurf an den Bundesrat zurückweisen).
5 Behandlung in National- und Ständerat
Falls die Beschlüsse der beiden Räte in der Schlussabstimmung voneinander abweichen, kommt es zum Differenzbereinigungsverfahren, welches sich auf die strittigen Punkte beschränkt. Findet keine Einigung statt, kommt kein neues Gesetz zustande.
6 Veröffentlichung mit Referendumsfrist
Nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesblatt beginnt die Referendumsfrist von 100 Tagen zu laufen.