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Flashcards
Starkstromanlagen müssen dem Inspektorat das technische statistische Material liefern, das für eine einheitliche Statistik erforderlich ist. Die Vollzugsstellen dürfen zudem die für die Gesetzesanwendung erforderlichen Personendaten bearbeiten und untereinander austauschen.Fundort: EleG Art. 25 und 25a.
Nein. Die Kontrolle nach Abschnitt IV erstreckt sich nicht auf Hausinstallationen. Wer elektrische Energie an Hausinstallationen abgibt, muss sich jedoch gegenüber dem Inspektorat über die Ausübung einer solchen Kontrolle ausweisen; diese Kontrolle kann nachgeprüft werden.Fundort: EleG Art. 26.
Wird durch den Betrieb einer privaten oder öffentlichen Stark- oder Schwachstromanlage eine Person getötet oder körperlich verletzt, haftet grundsätzlich der Betriebsinhaber. Er kann sich nur entlasten, wenn er einen der in Art. 27 genannten Entlastungsgründe beweist.Fundort: EleG Art. 27 Abs. 1.
Der Betriebsinhaber kann sich entlasten, wenn der Unfall durch höhere Gewalt, Verschulden oder Versehen Dritter oder grobes Verschulden des Getöteten bzw. Verletzten verursacht wurde. Für Sachschäden gilt die Haftung ebenfalls; Störungen im Geschäftsbetrieb sind jedoch ausgenommen.Fundort: EleG Art. 27 Abs. 1–2.
Wird Schaden im gleichen Anlagenteil verursacht und zugefügt, haftet dessen Inhaber. Wird der Schaden in einem Teil verursacht und in einem anderen zugefügt, haften die betroffenen Inhaber solidarisch. Ein belasteter Inhaber kann Rückgriff auf den verursachenden Teilinhaber nehmen.Fundort: EleG Art. 28.
Der Betriebsinhaber muss jede erhebliche Personenbeschädigung und jede erhebliche Sachbeschädigung gegenüber Dritten sofort der zuständigen Lokalbehörde melden. Diese veranlasst unverzüglich eine amtliche Untersuchung und informiert die zuständigen übergeordneten Stellen.Fundort: EleG Art. 32.
Die Einrede der höheren Gewalt ist ausgeschlossen, wenn die Schädigung durch Einrichtungen hätte verhindert werden können, die den nach Art. 3 erlassenen Vorschriften entsprechen. Fehlende vorgeschriebene Schutzmassnahmen können daher nicht mit höherer Gewalt entschuldigt werden.Fundort: EleG Art. 33.
Betriebsinhaber haften für alle Personen, deren sie sich zum Betrieb der Anlage bedienen; bei deren Verschulden bleibt ein Rückgriff möglich. Wer sich widerrechtlich oder bewusst entgegen bekannten Schutzvorschriften mit der Anlage in Berührung bringt, kann unter den Voraussetzungen von Art. 35 seinen Schadenersatzanspruch verlieren.Fundort: EleG Art. 34–35.
Schadenersatzansprüche nach dem EleG verjähren gemäss dem vorliegenden Gesetzestext zwei Jahre nach dem Schadenereignis. Eine vorgängige Wegbedingung oder Beschränkung der gesetzlichen Haftpflicht ist unwirksam. Die Haftpflichtbestimmungen des Abschnitts V gelten nicht für elektrische Hausinstallationen.Fundort: EleG Art. 37, 39 und 41.
Wer um eine Plangenehmigung nachsucht, besitzt grundsätzlich das Enteignungsrecht für die gesetzlich genannten Energieübertragungs- und Verteilzwecke. Wer eine vorlagepflichtige Anlage ohne rechtskräftige Genehmigung erstellt/ändert oder eine wegen gefährlicher Mängel abgeschaltete Anlage eigenmächtig wieder einschaltet, kann nach Art. 55 bestraft werden; weitere Ordnungsbussen und das Verwaltungsstrafverfahren regeln Art. 56–57.Fundort: EleG Art. 43–45 sowie Art. 55–57.