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Y. B.
Cartes-fiches
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Langue
Allemand
Catégorie
Electrotechnique
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
22.09.2026 / 22.09.2026

Cartes-fiches

Welche besondere Pflicht haben Starkstromanlagen gegenüber dem Inspektorat?

Starkstromanlagen müssen dem Inspektorat das technische statistische Material liefern, das für eine einheitliche Statistik erforderlich ist. Die Vollzugsstellen dürfen zudem die für die Gesetzesanwendung erforderlichen Personendaten bearbeiten und untereinander austauschen.Fundort: EleG Art. 25 und 25a.

Erstreckt sich die Kontrolle nach Abschnitt IV des EleG direkt auf Hausinstallationen?

Nein. Die Kontrolle nach Abschnitt IV erstreckt sich nicht auf Hausinstallationen. Wer elektrische Energie an Hausinstallationen abgibt, muss sich jedoch gegenüber dem Inspektorat über die Ausübung einer solchen Kontrolle ausweisen; diese Kontrolle kann nachgeprüft werden.Fundort: EleG Art. 26.

Wann haftet der Betriebsinhaber einer Stark- oder Schwachstromanlage für Personenschäden?

Wird durch den Betrieb einer privaten oder öffentlichen Stark- oder Schwachstromanlage eine Person getötet oder körperlich verletzt, haftet grundsätzlich der Betriebsinhaber. Er kann sich nur entlasten, wenn er einen der in Art. 27 genannten Entlastungsgründe beweist.Fundort: EleG Art. 27 Abs. 1.

Welche Entlastungsgründe und Grenzen nennt EleG Art. 27?

Der Betriebsinhaber kann sich entlasten, wenn der Unfall durch höhere Gewalt, Verschulden oder Versehen Dritter oder grobes Verschulden des Getöteten bzw. Verletzten verursacht wurde. Für Sachschäden gilt die Haftung ebenfalls; Störungen im Geschäftsbetrieb sind jedoch ausgenommen.Fundort: EleG Art. 27 Abs. 1–2.

Wie ist die Haftung geregelt, wenn eine Anlage mehrere Teile mit verschiedenen Betriebsinhabern hat?

Wird Schaden im gleichen Anlagenteil verursacht und zugefügt, haftet dessen Inhaber. Wird der Schaden in einem Teil verursacht und in einem anderen zugefügt, haften die betroffenen Inhaber solidarisch. Ein belasteter Inhaber kann Rückgriff auf den verursachenden Teilinhaber nehmen.Fundort: EleG Art. 28.

Welche Meldepflicht besteht bei erheblichen Personen- oder Sachschäden?

Der Betriebsinhaber muss jede erhebliche Personenbeschädigung und jede erhebliche Sachbeschädigung gegenüber Dritten sofort der zuständigen Lokalbehörde melden. Diese veranlasst unverzüglich eine amtliche Untersuchung und informiert die zuständigen übergeordneten Stellen.Fundort: EleG Art. 32.

Wann kann sich ein Betriebsinhaber nicht auf höhere Gewalt berufen?

Die Einrede der höheren Gewalt ist ausgeschlossen, wenn die Schädigung durch Einrichtungen hätte verhindert werden können, die den nach Art. 3 erlassenen Vorschriften entsprechen. Fehlende vorgeschriebene Schutzmassnahmen können daher nicht mit höherer Gewalt entschuldigt werden.Fundort: EleG Art. 33.

Wie regelt das EleG die Haftung für Hilfspersonen und widerrechtliches Verhalten des Geschädigten?

Betriebsinhaber haften für alle Personen, deren sie sich zum Betrieb der Anlage bedienen; bei deren Verschulden bleibt ein Rückgriff möglich. Wer sich widerrechtlich oder bewusst entgegen bekannten Schutzvorschriften mit der Anlage in Berührung bringt, kann unter den Voraussetzungen von Art. 35 seinen Schadenersatzanspruch verlieren.Fundort: EleG Art. 34–35.

Welche Regeln gelten für Verjährung, Haftungsausschluss und Hausinstallationen?

Schadenersatzansprüche nach dem EleG verjähren gemäss dem vorliegenden Gesetzestext zwei Jahre nach dem Schadenereignis. Eine vorgängige Wegbedingung oder Beschränkung der gesetzlichen Haftpflicht ist unwirksam. Die Haftpflichtbestimmungen des Abschnitts V gelten nicht für elektrische Hausinstallationen.Fundort: EleG Art. 37, 39 und 41.

Was regelt das EleG zu Enteignungsrecht und Strafbestimmungen?

Wer um eine Plangenehmigung nachsucht, besitzt grundsätzlich das Enteignungsrecht für die gesetzlich genannten Energieübertragungs- und Verteilzwecke. Wer eine vorlagepflichtige Anlage ohne rechtskräftige Genehmigung erstellt/ändert oder eine wegen gefährlicher Mängel abgeschaltete Anlage eigenmächtig wieder einschaltet, kann nach Art. 55 bestraft werden; weitere Ordnungsbussen und das Verwaltungsstrafverfahren regeln Art. 56–57.Fundort: EleG Art. 43–45 sowie Art. 55–57.

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