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Die Erstellung und der Betrieb der vom EleG erfassten Schwach- und Starkstromanlagen stehen unter der Oberaufsicht des Bundes. Für diese Anlagen sind die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften massgebend. Damit legt Art. 1 die staatliche Grundzuständigkeit fest.Fundort: EleG Art. 1.
Als Schwachstromanlagen gelten Anlagen, bei denen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. Entscheidend ist somit das normalerweise fehlende Gefährdungspotenzial der auftretenden Ströme.Fundort: EleG Art. 2 Abs. 1.
Starkstromanlagen sind Anlagen, bei denen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sein können. Die Einordnung richtet sich damit nach dem möglichen Gefährdungspotenzial der Ströme.Fundort: EleG Art. 2 Abs. 2.
Bestehen Zweifel über die Zuordnung, entscheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) endgültig. Die Einordnung wird also nicht dem Anlagenbetreiber oder einer privaten Stelle überlassen.Fundort: EleG Art. 2 Abs. 3.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, die durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen können. Der Schutz von Personen und Sachen bildet damit den zentralen Sicherheitszweck dieser Ausführungsvorschriften.Fundort: EleG Art. 3 Abs. 1.
Er regelt insbesondere Erstellung und Instandhaltung von Stark- und Schwachstromanlagen, Schutzmassnahmen bei Parallelführungen und Kreuzungen, elektrische Bahnen sowie den Schutz von Fernmeldeverkehr und Rundfunk vor elektromagnetischen Störungen.Fundort: EleG Art. 3 Abs. 2.
Bei neuen elektrischen Anlagen sind die Vorschriften vollständig anzuwenden. Für bereits bestehende Anlagen kann der Bundesrat angemessene Fristen festlegen und Modifikationen bewilligen. Das EleG unterscheidet damit ausdrücklich zwischen Neu- und Bestandsanlagen.Fundort: EleG Art. 3 Abs. 4.
Erfasst werden Schwachstromanlagen, die öffentlichen Grund oder Eisenbahngebiet benützen oder wegen ihrer Nähe zu Starkstromanlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen verursachen können. Nicht jede beliebige Schwachstromanlage fällt damit automatisch unter diese Bestimmung.Fundort: EleG Art. 4 Abs. 1.
Grundsätzlich dürfen Schwachstromanlagen die Erde als Leitung benutzen. Für öffentliche Telefonleitungen gilt dies jedoch nicht, wenn durch vorhandene Starkstromanlagen Störungen des Telefonbetriebs oder Gefährdungen entstehen können.Fundort: EleG Art. 4 Abs. 2.
Der Bundesrat bezeichnet die Schwachstromanlagen, die der Plangenehmigungspflicht unterstellt sind. Die Pflicht ergibt sich daher nicht für jede Schwachstromanlage unmittelbar aus Art. 4, sondern aus der entsprechenden bundesrechtlichen Festlegung.Fundort: EleG Art. 4 Abs. 3.
Grundsätzlich fallen alle Starkstromanlagen unter die Bestimmungen des EleG. Damit ist der Geltungsbereich für Starkstromanlagen sehr weit gefasst; besondere Regelungen bestehen unter anderem für Hausinstallationen.Fundort: EleG Art. 13 Abs. 1.
Eine Einzelanlage auf eigenem Grund wird den Hausinstallationen gleichgestellt, wenn sie die zulässige Maximalspannung für Hausinstallationen nicht überschreitet und wegen der Nähe anderer elektrischer Anlagen keine Betriebsstörungen oder Gefährdungen verursachen kann.Fundort: EleG Art. 13 Abs. 2.
Hausinstallationen sind elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen keine höheren als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.Fundort: EleG Art. 14.
Die Ausführungsvorschriften müssen insbesondere die erforderlichen technischen Sicherungsmassnahmen festlegen, wenn Stark- und Schwachstromleitungen oder mehrere Starkstromleitungen zusammentreffen. Ziel ist die sichere Beherrschung gegenseitiger Einwirkungen.Fundort: EleG Art. 15 Abs. 1.
Kommt keine Verständigung über die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zustande, entscheidet das zuständige Departement. Grundlage seines Entscheids ist das Gutachten der Kommission für elektrische Anlagen nach Art. 19.Fundort: EleG Art. 15 Abs. 2.
Die beteiligten Unternehmungen tragen die Kosten gemeinsam. Die Kosten notwendiger Schutzvorrichtungen oder Änderungen werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen verteilt - unabhängig davon, welche Leitung zuerst bestand oder unmittelbar betroffen ist.Fundort: EleG Art. 15 Abs. 3–4.
Nein. Art. 15 erklärt ausdrücklich, dass seine Bestimmungen über technische Sicherungsmassnahmen und die Kostenverteilung bei zusammentreffenden Anlagen nicht auf Hausinstallationen anzuwenden sind.Fundort: EleG Art. 15 Abs. 6.
Wer eine Starkstromanlage oder eine nach Art. 4 Abs. 3 plangenehmigungspflichtige Schwachstromanlage erstellen oder ändern will, benötigt vor der Ausführung eine Plangenehmigung.Fundort: EleG Art. 16 Abs. 1.
Grundsätzlich ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig. Das Bundesamt für Energie entscheidet, wenn das ESTI Einsprachen oder Differenzen mit Bundesbehörden nicht bereinigen kann. Für überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienende Anlagen gilt die jeweilige Spezialzuständigkeit.Fundort: EleG Art. 16 Abs. 2.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich; kantonales Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung nicht unverhältnismässig einschränkt.Fundort: EleG Art. 16 Abs. 3–4.
Bei Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt die Plangenehmigung grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraus. Damit wird die übergeordnete räumliche Abstimmung vor besonders raumwirksamen Projekten verlangt.Fundort: EleG Art. 16 Abs. 5.
Bei Gemeinschaftsanlagen führt jene Genehmigungsbehörde das Verfahren, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. Damit soll ein einheitliches Verfahren trotz mehrerer Anlagenteile sichergestellt werden.Fundort: EleG Art. 16 Abs. 6.
Der Bundesrat kann Hausinstallationen, Niederspannungsverteilnetze und Niederspannungs-Energieerzeugungsanlagen von der Plangenehmigungspflicht befreien oder dafür bestimmte Verfahrenserleichterungen vorsehen.Fundort: EleG Art. 16 Abs. 7.
Das Verfahren richtet sich primär nach dem EleG. Ergänzend, also subsidiär, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG), soweit das EleG keine eigene Regelung enthält.Fundort: EleG Art. 16a.
Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und verlangt bei Bedarf Ergänzungen.Fundort: EleG Art. 16b.
Die Unternehmung muss die Veränderungen des geplanten Werks im Gelände sichtbar machen, insbesondere durch Aussteckung; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen. Einwände dagegen müssen sofort, spätestens aber bis zum Ende der Auflagefrist, beim ESTI erhoben werden.Fundort: EleG Art. 16c.
Die betroffenen Kantone werden grundsätzlich zu einer Stellungnahme innert drei Monaten aufgefordert; die Frist kann begründet verlängert werden. Das Gesuch wird in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.Fundort: EleG Art. 16d Abs. 1–2.
Die öffentliche Auflage löst den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes aus. Damit treten bereits während des Verfahrens besondere enteignungsrechtliche Wirkungen ein.Fundort: EleG Art. 16d Abs. 3.
Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage muss die Unternehmung den nach Enteignungsrecht Entschädigungsberechtigten eine persönliche Anzeige über die Rechte zustellen, die enteignet werden sollen.Fundort: EleG Art. 16e.
Wer nach Verwaltungsverfahrens- oder Enteignungsrecht Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache bei der Genehmigungsbehörde erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist grundsätzlich vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.Fundort: EleG Art. 16f Abs. 1.
Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Auch die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.Fundort: EleG Art. 16f Abs. 2–3.
Kann das ESTI bei Einsprachen oder bei Differenzen unter beteiligten Bundesbehörden keine Einigung erzielen, übermittelt es die Unterlagen dem Bundesamt für Energie. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.Fundort: EleG Art. 16h Abs. 2.
Die Plangenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer rechtskräftigen Erteilung nicht mit der Ausführung begonnen wurde. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich, nicht aber bei wesentlichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.Fundort: EleG Art. 16i.
Es gilt insbesondere für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen klar bestimmbaren Betroffenen, für geringfügige Änderungen ohne wesentliche Dritt- oder Umweltinteressen sowie für Anlagen, die spätestens nach drei Jahren entfernt werden oder der Baustromversorgung dienen.Fundort: EleG Art. 17 Abs. 1.
Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt. Eine erneute vollständige Durchführung des ordentlichen Verfahrens ist dafür grundsätzlich nicht vorgesehen.Fundort: EleG Art. 17 Abs. 2.
Das Gesuch wird grundsätzlich weder publiziert noch öffentlich aufgelegt. Die Planvorlage wird den Betroffenen direkt unterbreitet, soweit sie nicht bereits schriftlich zugestimmt haben; ihre Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Im Zweifelsfall wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.Fundort: EleG Art. 17 Abs. 3–4.
Der Bundesrat wählt eine siebenköpfige Kommission, in der elektrische Wissenschaft sowie Schwach- und Starkstromtechnik angemessen vertreten sein sollen. Sie begutachtet bundesrätliche Vorschriften zur Erstellung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und weitere im Gesetz genannte Fachfragen.Fundort: EleG Art. 19.
Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlage und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache des Betriebsinhabers, beispielsweise des Eigentümers oder Pächters. Auch Leitungen auf Bahngebiet sind grundsätzlich durch den Betriebsinhaber zu beaufsichtigen und zu unterhalten.Fundort: EleG Art. 20.
Für elektrische Eisenbahnen und die im Gesetz genannten bahnbezogenen Kreuzungen bzw. Längsführungen ist das Bundesamt für Verkehr zuständig. Die übrigen Schwach- und Starkstromanlagen einschliesslich elektrischer Maschinen kontrolliert ein vom Bundesrat bezeichnetes Inspektorat.Fundort: EleG Art. 21.
Gegen Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Art. 16 und der Kontrollstellen nach Art. 21 kann Beschwerde geführt werden. Bei Differenzen zwischen den Kontrollstellen entscheidet das zuständige Departement.Fundort: EleG Art. 23–24.