Einkomensteuer, Paragraphen, Steuergesetze
Paragraphen mit Absatz, Nummer,... und kurzem Inhalt
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Cartes-fiches
§1 (1) EStG
Steuerpflicht :
- natürliche Person
- Inland
- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt
- unbeschränkt
§2 (1) EStG
Umfang Besteuerung:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständiger Arbeit
- nichtselbständiger Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte i.S. §22
§2 (2), S.1 Nr. 1 EStG
Gewinneinkünfte (L+F, G, S)
§2 (2) S.1 Nr.2 EStG
Überschusseinkünfte (ns. Arbeit, V+V, so E)
§2 (3) EStG Gesamtbetrag der Einkünfte
Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- §13 (3) EStG (F+F)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)
§2 (4) EStG Einkommen
Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben (SA)
- außergewöhnliche Belastungen (agB)
= Einkommen
§2 (5) EStG zu versteuerndes Einkommen
Einkommen
- Freibeträge §32 (6) EStG (Freibeträge für Kinder)
- sonstige abzuziehende Beträge
= zu versteuerndes Einkommen( zvE) = Bemessungsgrundlage (BMG) tarifliche Einkommensteuer
§2 (6) EStG festzusetzsende Einkommensteuer
tarifliche Einkommensteuer
- anzurechnende ausländische Steuer
- Steuerermäßigungen
+ ggfs Steuern nach §32d EStG (Kap)
+ ggfs Kindergeld
= festzusetzdende Einkommensteuer
§3 Nr.1 EStG
Steuerfreie Einnahmen
-Kranken-, Pflege- oder Mutterschaftsgeld
§3 Nr. 2 EStG
Steuerfreie Einnahmen
- Arbeitslosengeld, Existenzgründungszuschuss
§3 Nr. 31 EStG
Steuerfreie Einnahmen
- typische Berufskleidung
§3 Nr. 33 EStG
Steuerfreie Einnahmen
-Unterbringung / Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder
§3 Nr. 40 EStG
Steuerfreie Einnehmen - 40%
- Veräußerungspreis §16 (2) EStG
- Veräußerungspreis §17 (4) EStG
- Bezüge i.S. §20(1) Nr. 1 EStG
§3 Nr. 45 EStG
Steuerfreie Einnahmen
- private Nutzung betrieblicher (Telefon-) Geräte sowie deren Zubehör
§3 Nr. 51 EStG
Steuerfreie Einnahmen
- Trinkgelder
§3c (1) EStG
Anteilige Abzüge
- Ausgaben nicht abziehbar, wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen
§3c (2) EStG
Anteilige Abzüge
- Abzug der Ausgaben nur zu 60%, wenn Einnahmen nach §3 Nr. 40 EStG zu 40% steuerfrei sind
§4 (1) EStG
Gewinnbegriff im Allgemeinen
- S.1 - Gewinn (= BV Schluss WJ - BV Schluss VJ)
- S.2 - Entnahmen
- S.8 - Einlagen
§4 (3) EStG
Gewinnbegriff im Allgemeinen
- Überschuss Betriebseinnehmen über Betriebsausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung = EÜR)
§4 (4) EStG
Gewinnbegriff im Allgemeinen
- Betriebsausgaben = betrieblich veranlasst
§4 (4a) EStG
Gewinnbegriff im Allgemeinen
- Schuldzinsen
§4 (5) EStG
Gewinnbegriff im Allgemeinen - Betriebsausgaben dürfen Gewinn nicht mindern
- Geschenke (> 35,00 € netto / Jahr)
- Bewirtung 30%
- Gasthäuser ( wenn außerhalb Betriebsort), Jagd, Jacht
- Verpflegungsmehraufwendungen (wenn über Pauschbeträgen)
- Fahrten Wohnung - Arbeit, Familienheimfahrten (wenn über Pauschbeträgen)
- häusliches Arbeitszimmer (1250,00 € begrenzt oder bei Mittelpunkt voll)
- Geldbußen, Verwarnungsgelder, Ordnungsgelder
§4 (5b) EStG
Gewinnbegriff im Allgemeinen
- Gewerbesteuer und Nebenleistungen sind keine BA
§4 (6) EStG
Gewinnbegriff im Allgemeinen
- Aufwendungen (Spenden) zur Förderung stattspolitischer Zwecke = keine BA
§5 (1) + (1a) EStG
Gewinn bei Kaufleuten
(1) - Buchführung nach HR-Grundsätzen
(1a) - Posten dürfen nicht verrechnet werden
§5 (3) EStG
Gewinn bei Kaufleuten
- Rückstellung bei Verletzung von Rechten, Bildung nur wenn
-> Ansprüche geltend gemacht
-> oder ernsthaft damit zu rechnen ist (Auflösung bei nicht inanspruchnahme 3. Jahr nach Bildung)
§5 (4) - (4b) EStG
Gewin bei Kaufleuten - Bildung Rückstellungen für
(4) Zuwendung bei Dienstjubileum, nur wenn mind. 10 Jahre dabei ...
(4a) drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden
(4b) Aufwendungen eines WG (Anlag) dürfen nicht gebildet werden
§5 (5) S.1 EStG
Gewinn bei Kaufleuten - Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Nr. 1- Aktivseite = Ausgaben vor Abschlusssttichtag, für nächstes WJ
Nr. 2- Passivseite = Einnahmen vor Abschlusssttichtag, für nächstes WJ
§6 (1) EStG
Bewertung
Nr.1-abnutzbares AV (TW = kann)
Nr.1a-Gebäude (Aufwendungen 3 Jahre zu AK wenn über 15% netto)
Nr.2-Grund+Boden, Beteiligung, UV (TW=kann)
Nr.2a-Vorratsvermögen (lifo=kann)
Nr.3-Verbindlichkeiten sind mit 5,5% abzuzinsen(außer <1 Jahr)
Nr.4-Rückstellungen Ansatz prüfen
Nr.5-Entnahmen (TW, Kfz-Nutzung)
Nr6-Einlagen (TW, evtl AK/HK)
§6 (2)+(2a) EStG
Bewertung
(2)-Anlagevermögen, Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410,00 €
(2a)-Anlagevermögen, Sammelposten >150,00 € und <1001,00 €
§6 (3)-(6) EStG
Bewertung
(3)-unentgeltliche Übertragung (Teil-)Betrieb
(4)-unentgeltiche Übertragung Wirtschaftsgut in BV anderen Steuerpflichtigen
(5)-überführung Wirtschaftsgut in anderen Betrieg
(6)-übertragung Wirtschaftgut durch Tausch
§6a EStG
Pensionsrückstellung
(1)-darf nur
(2)-darf erstmals gebildet werden
(3)-Ansatz mit Teilwert
§6b EStG
Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmer Anlagegüter, bei
-Grund und Boden
-Aufwuchs, mit dazugehörigem Grund und Boden
-Gebäude
-Binnenschiffe
§7 EStG
AfA oder Substanzverringerung
(1)-betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Jahr Anschaffung zwölfteln) (Geschäfts-oder Firmenwert immer 15 J.)
(4)-Gebäude lineare AfA
-Nr.1 - im BV und nicht zu Wohnzwecken dienen = 3%/Jahr
-Nr.2 - alle anderen nach 31.12.1924 fertig gestellt = 2%/Jahr
(5)-Gebäude degressive AfA
(5a)-Gebäudeteile - selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Eigentumswohnung)
§7a EStG
erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung
(9)- Sonderabschreibung bei
-Gebäude und -teile = BMG Restwert und %-Satz
- andere Wirtschaftsgüter = BMG Restwert und Restnutzungsdauer